Ausschreibungsdetails
1. Eignungsnachweis
Werden die geforderten Nachweise nicht vorgelegt, wird dies als Mangel der fachlichen Eignung gem. § 122 II GWB gewertet. Für den Nachweis der Eignung stehen dem Bieter ausschließlich die Varianten a) bis c) zur Verfügung, unter denen er frei wählen kann. Ebenso ist es dem Bieter möglich, die Varianten zu kombinieren. Zwingend ist durch den Bieter jedoch das geforderte Maß an Eignung nachzuweisen. Sieht sich der Bieter nicht im Stande, diese durch nur eine der Varianten ausreichend zu belegen, so muss er die fehlenden Eignungskriterien durch eine oder mehrere zusätzliche Varianten beibringen.
Hiervon unbenommen bleibt das Recht des Bieters zum teilweisen oder vollständigen Nachweis seiner Eignung auf Unterlagen hinzuweisen, die er bei vorangegangenen Vergabeverfahren der hiesigen Vergabestelle bereits eingereicht hat. Er hat das entsprechende Aktenzeichen des vorangegangenen Vergabeverfahrens sowie die Bestandteile der Eignung, die er hierdurch nachzuweisen gedenkt, mitzuteilen. Unklarheiten oder Unvollständigkeiten gehen zu Lasten des Bieters.
Die Eignung tritt nur ein, wenn die erbrachten Nachweise inhaltlich mindestens den vorgenannten geforderten Eigenerklärungen entsprechen.
a) Eigenerklärung (EE)
Das Unternehmen kann gem. § 48 II VgV den Nachweis durch Eigenerklärung erbringen. Die Eigenerklärung ist von der / den für dieses Unternehmen und / oder der Bietergemeinschaft vertretungsberechtigten Person(en) mit einer mindestens einfachen elektronischen Signatur zu versehen.
b) Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE)
Als vorläufiger Nachweis für die erforderliche Fachkunde und Leistungsfähigkeit gem. § 122 I GWB, §§ 48 III, 50 VgV kann die „Einheitliche Europäische Eigenerklärung“ genutzt werden. Diese kann über den Dienst zum Ausfüllen und Wiederverwenden der EEE auf der Seite der Europäischen Kommission (https://ec.europa.eu/tools/espd/filter?lang=de) hochgeladen und ausgefüllt werden. Danach ist die EEE von der / den für dieses Unternehmen vertretungsberechtigten Person(en) mit mindestens einer einfach elektronischen Signatur zu versehen, den Angebotsunterlagen beizufügen und gemeinsam dem öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Vor der Zuschlagserteilung wird das Unternehmen, an das der Auftrag vergeben werden soll, über die Internetplattform https://www.evergabe-online.de aufgefordert, binnen einer Frist von 10 Kalendertagen alle Nachweise der EEE der Vergabestelle bereitzustellen. Liegen die Nachweise gem. § 50 III Alt. 2 VgV bereits als Daten in einem amtlichen Verzeichnis vor oder ist die Vergabestelle bereits im Besitz der Unterlagen, kann in der vorgenannten Frist, hierauf hingewiesen werden.
c) Amtliche Verzeichnisse, Zertifizierungen und Präqualifizierung
Das Unternehmen kann, insofern es in einem amtlichen Verzeichnis – bspw. über ein Präqualifizierungssystem wie die „PQ-VOL“ oder das „amtliche Verzeichnis des DIHK“ – eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, gem. § 48 VIII VgV auf die vorhandenen Nachweise verweisen. Zusätzliche Nachweise sind dann nicht beizubringen, wenn die Unterlagen vollständig über eine für den öffentlichen Auftraggeber kostenfreie Datenbank innerhalb der Europäischen Union erhalten werden können.
Es obliegt dem Bieter sicherzustellen, dass
• die im Präqualifizierungssystem hinterlegten Nachweise vollständig vorhanden sind. Sofern im Präqualifizierungssystem nicht alle geforderten Nachweise hinterlegt sind, geht dies zu Lasten des Bieters. Fehlende Nachweise sind durch den Bieter in Form der EE oder EEE beizubringen;
• die von der Vergabestelle geforderten Kriterien vollständig durch die entsprechenden, im Präqualifizierungssystem hinterlegten, Nachweise abgebildet werden. Sofern ein Nachweis ein Kriterium nur zum Teil belegt, obliegt es dem Bieter das Informationsdelta auszugleichen. Unvollständig belegte Kriterien gehen zu Lasten des Bieters;
• alle im Präqualifizierungssystem hinterlegten Nachweise zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung noch Gültigkeit innehaben. Gegebenenfalls stellt die Vergabestelle zusätzliche Anforderungen an die Gültigkeit der Nachweise; sie wird auf diesen Umstand in den Vergabeunterlagen gesondert hinweisen. Abgelaufene Nachweise ─ bspw. solche, die unterjährig ihre Gültigkeit verloren haben ─ werden von der Vergabestelle nicht anerkannt. Dies geschieht unabhängig eines eventuellen Hinweises der zuständigen Präqualifizierungsstelle über den Ablauf der Gültigkeit der Nachweise an den Bieter. Unklarheiten bezüglich der zeitlichen Geltungsdauer der Nachweise gehen zu Lasten des Bieters. Solche abgelaufenen Nachweise sind durch den Bieter in Form der EE oder EEE beizubringen;
• die im Präqualifizierungssystem hinterlegten Nachweise in deutscher Sprache verfasst sind. Anderssprachige Nachweise werden von der Vergabestelle nicht berücksichtigt. Solche Nachweise sind durch den Bieter in Form der EE oder EEE beizubringen.
2. Leistungsnachweis
Es ist erforderlich, dass alle Leistungspositionen vollständig und eindeutig sind. Die angebotenen Preise sind als Netto- und Bruttopreise anzugeben. Erforderlich sind Preisangaben für die angebotenen Einzel- sowie für die Gesamtleistungen. Für jede persönliche Referenz sind anzugeben:
• Arbeitstitel des Projekts,
• Kurzbeschreibung des Projekts inkl. inhaltlicher Schwerpunkte,
• Rolle im Projekt,
• Durchführungszeitraum,
• Umfang der Projekttage,
• Ansprechperson mit Kontaktdaten.
Alle Referenzen werden vom Auftraggeber einzeln geprüft. Dazu nimmt der Auftraggeber mit den angegebenen Ansprechpersonen Kontakt auf. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Eignungsnachweiserbringung.
Die Angebotsabgabe beim AG ist nur elektronisch möglich. Eine Registrierung auf der E-Vergabeplattform ist daher Voraussetzung.
Die Eigenerklärung zum Thüringer Vergabegesetz gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 ThürVgG (Datei "Eigenerklärung ThürVgG") ist verpflichtend mit dem Angebot vollständig ausgefüllt vorzulegen. Wird diese Erklärung nicht unterschrieben wird das Angebot gemäß § 8 Abs. 1 S.3 ThürVgG vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Die Nachforderung ist ausgeschlossen.
⎯ § 298 StGB, Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen
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Ab einer Auftragssumme von 30.000 Euro wird der Auftraggeber für den Bieter,
auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, einen Auszug aus dem
Gewerbezentralregister gem. § 150a GewO beim Bundesamt für Justiz bzw. beim
Wettbewerbsregister anfordern.
⎯ § 132a StPO, Vorläufiges Berufsverbot,
⎯ § 70 StGB, Anordnung des Berufsverbots,
⎯ § 261 StGB, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte,
⎯ § 129b StGB, kriminelle und terroristische Vereinigung im Ausland,
⎯ § 299 StGB, Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr,
⎯ § 333 StGB, Vorteilsgewährung,
⎯ § 334 StGB, besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung,
⎯ § 335a StGB, Ausländische und internationale Bedienstete,
⎯ Artikel 2 § 2 IntBestG, Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr,
⎯ § 233 StGB, Ausbeutung der Arbeitskraft,
⎯ § 233a StGB, Förderung des Menschenhandels
⎯ § 264 StGB, Subventionsbetrug,
⎯ § 265b StGB, Kreditbetrug,
⎯ § 266 StGB, Untreue,
⎯ § 266a StGB, Vorenthaltung und Veruntreuen von Arbeitsentgelt,
⎯ § 267 StGB, Urkundenfälschung,
⎯ § 268 StGB, Fälschung technischer Aufzeichnungen,
⎯ § 246 StGB, Unterschlagung,
⎯ § 253 StGB, Erpressung,
⎯ § 370 AO, Steuerhinterziehung,
⎯ § 35 GewO, Gewerbeuntersagung wegen Unzulässigkeit
⎯ §§ 324, 324a StGB, Gewässer- und Bodenverunreinigung,
⎯ § 326 StGB, Unerlaubter Umgang mit Abfällen,
• § 19 MiLoG, Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge,
• § 98c AufenthG, Ausschluss von der Vergabe öffentliche Aufträge oder
• § 21 I i. V. m. § 23 AentG, Bußgeldvorschriften.
Es liegen keine Eintragungen im Gewerbezentralregister nach § 150a GewO vor, die insbesondere einen Ausschluss nach
• § 21 SchwarzArbG, Ausschluss von öffentlichen Aufträgen,
• § 266a I, II und IV StGB, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt oder
• § 404 I SGB III, Bußgeldentscheidungen wegen illegaler Ausländerbeschäftigung nach § 404 II Nr. 3 SGB III
rechtfertigen.
Der Ausschluss kann nur vermieden werden, wenn andere Unternehmen die Leistung nicht in gleicher Qualität erbringen können und hinsichtlich der genannten Straftaten zwingende Gründe, im Übrigen überwiegende Gründe des Allgemeinwohls eine Ausnahme rechtfertigen respektive, wenn besondere Umstände nachgewiesen sind, aufgrund deren feststeht, dass der Verstoß die Eignung des Unternehmens nicht in Frage stellt. Weiterhin verpflichtet sich die Auftragnehmerin zur Sicherstellung aller im Rahmen des Vergabeverfahrens geltenden Vorgaben durch ihre Nachunternehmer.
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3) Erklärung zur Gewerbeanmeldung, -erlaubnis
5) soweit vorhanden Erklärung über die Eintragung in das Partnerschaftsregister
Angaben zur Qualifikation, die für die ausgeschriebene Aufgabe relevant sind.
Das Unterbleiben der Vorlage einer der vorgenannten Erklärungen Nr. 1 ─ 6 wird wie das Nichtvorhandensein derjenigen Eintragung gewertet und führt zum Ausschluss. Die Erklärungen können durch Vorlage entsprechender gültiger Nachweise, z. B. Handelsregisterauszug, ersetzt werden.
(2) Erklärung, dass sich das Unternehmen nicht in Insolvenz oder in Liquidation befindet,
(3) Erklärung über die Unbedenklichkeit des Finanzamtes, über die Zahlung von Steuern und Abgaben,
(4) Erklärung über die Zahlung von Beiträgen an die gesetzliche Krankenkasse, bei der die meisten Beschäftigen versichert sind.
Das Unterbleiben der Vorlage einer der Erklärungen Nr. 1 ─ 4 wird wie das Vorliegen negativer Umstände, z. B. das Vorliegen eines Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens, Nichtvorhandensein einer Haftpflichtversicherung, etc., gewertet und führt zum Ausschluss. Die Erklärungen können durch Vorlage entsprechender gültiger Nachweise, z. B. des zuständigen Insolvenzgerichts oder Finanzamts, ersetzt werden.
(2) Erklärung über die Verpflichtung mit Erteilung des Zuschlages und vor Einsatz des mit diesem Auftrag beschäftigten Personals für jeden an der Auftragsausführung beteiligten Mitarbeiter die unterzeichnete Geheimhaltungs- und Datenschutzverpflichtung vorzulegen.
Das Unterbleiben der Vorlage einer der Erklärungen Nr. 1 ─ 2 wird als Eignungsmangel gewertet und führt zum Ausschluss.
Den Zuschlag erhält das Angebot, welches die höchste Gesamtpunktzahl, die sich aus der Summe der gewichteten Leistungspunktzahlen (L1 und L2) und der gewichteten Preispunktzahl (P) ergibt, erreicht hat und somit das wirtschaftlichste Angebot darstellt:
L1 + L2 + Gewichtung x P = Gesamtpunktzahl
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Preiskriterium:
Die Angebotspreise werden in Preispunkte (P) umgerechnet. Der niedrigste Preis inkl. Mehrwertsteuer (brutto) erhält die volle Punktzahl (100 Punkte). Für das Zweifache des niedrigsten Preises werden 0 Punkte vergeben. In dieser Punktespanne erfolgt die Bewertung der Angebotspreise durch lineare Interpolation mit bis zu zwei Stellen nach dem Komma. Gerundet wird kaufmännisch. Das Preiskriterium wird mit 40 % gewertet.
Auftragsgegenstand: Höchstabnahmemenge
Personenarbeitstage 2025: 270
Personenarbeitstage 2026: 370
Personenarbeitstage 2027: 325
Personenarbeitstage 2028: 150
Personenarbeitstage 2029: 80
Option: Erstellung von Leistungsbeschreibungen 5
Gesamtsumme: 1.200
Summe in € (Tagessatz x Höchstabnahmemenge)
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Leistungskriterien
Bei den Leistungskriterien handelt es sich vorliegend um A/B-Kriterien. Die sich aus diesen Unterlagen sowie der Bewertungsmatrix ergebenden B-Kriterien werden mit je bis zu 15 Punkten im Leistungskriterium 1 sowie Leistungskriterium 2 mit je bis zu 45 Punkten gewertet. Es fließen mithin bis zu 60 Punkte aus den Leistungskriterien in die Gewichtung ein. Zusätzlich ergeben sich aus diesen Unterlagen sowie der Bewertungsmatrix Mindestanforderungen (A-Kriterium). Angebote, die diese Mindestanforderungen nicht erfüllen, werden vom weiteren Wettbewerb ausgeschlossen.
• Umsetzungskonzept als Leistungskriterium 1 (L1)
Dem Angebot ist ein Konzept (L 1) beizulegen, mit welchen Prämissen der Bieter die ausgeschriebenen Leistungen umsetzen würde. Dabei muss die Struktur der Leistungsbeschreibung aufgegriffen werden. Es sind jeweils fachliche Prämissen, Vorgehensweisen und gegebenenfalls notwendige Rahmenbedingungen aufzuzeigen.
• persönliche Referenzen je Personalprofil als Leistungskriterium 2 (L2)
Dem Angebot sind die Nachweise der persönlichen Referenzen (L 2) für jeden der drei mit der Auftragsdurchführung betrauten Personalprofile. Der Nachweis umfasst Referenzen über vergleichbare Beratungs- und Unterstützungsleistungen aus den vergangenen fünf Jahren – jeweils für jede/n Berater/in:
(1) zwei Referenzen zur Konzeption und Umsetzungsbegleitung einer vollständig digitalen Transformation einer kommunalen Bauaufsichtsbehörde (Im Ergebnis des Transformations-projekts müssen alle Leistungen der Bauaufsichtsbehörde Ende-zu-Ende papierlos und medienbruchfrei erbracht werden – d.h. inklusive digitale Antragstellung, digitale Aktenführung, digitale Sachbearbeitung und digitale Kommunikation.);
(2) eine Referenz zur Konzeption und Umsetzungsbegleitung einer vollständig digitalen Transformation einer kommunalen Organisationseinheit (Im Ergebnis des Transformationsprojekts müssen alle Leistungen der Organisationseinheit Ende-zu-Ende papierlos und medienbruchfrei erbracht werden – d.h. inklusive digitale Antragstellung, digitale Aktenführung, digitale Sachbearbeitung und digitale Kommunikation.);
(3) eine Referenz zur Konzeption und Entwicklung von Online-Formularen im Baurecht und Baunebenrecht;
(4) eine Referenz zum Implementieren der EfA-Lösung „Digitale Baugenehmigung“ in einer Kommunalverwaltung;
(5) eine Referenz zur Mitwirkung an der Weiterentwicklung des XÖV-Standards XBau;
(6) eine Referenz zur Prozessoptimierung in öffentlichen Verwaltungen;
(7) eine Referenz zur Entwicklung einer Digitalisierungsstrategie einer öffentlichen Verwaltung;
(8) eine Referenz zur Konzeption und Koordination überregionaler Programme der Verwaltungsentwicklung;
(9) eine Referenz zu konzeptionellen, entwicklungsbegleitenden und qualitätssichernden Arbeiten an Fachsoftwarelösungen und Dokumentenmanagementsystemen, die für baurechtliche Verwaltungsverfahren verwendet werden.
Für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes werden die in der Bewertungsmatrix definierten Leistungskriterien (L1 und L2) bepunktet. Ergibt die Gesamtzahl der gewichteten Punkte (erreichte Punktzahl x Gewichtung) im Leistungskriterium 1 weniger als 9 Punkten, sind die Mindestanforderungen (A-Kriterium) nicht erfüllt. Ergibt die Gesamtzahl der gewichteten Punkte (erreichte Punktzahl x Gewichtung) im Leistungskriterium 2 a) je Unterkriterium weniger als 9 Punkte sowie b) gesamt weniger als 33 Punkte, sind die Mindestanforderungen (A-Kriterium) nicht erfüllt. Dies führt zum Ausschluss vom Vergabeverfahren.
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Bei Gleichstand erhält das Angebot mit der höheren Leistungspunktzahl den Zuschlag. Ist das Zuschlagsergebnis auch dann nicht eindeutig, entscheidet das Los.
Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen.
Die Unterlagen sind vom Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb der bestimmten Frist vorzulegen.
Gemäß § 55 Abs. 2 VgV sind Bieter zur Öffnung der Angebote nicht zugelassen.
Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem TMDI gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB).
Teilt das TMDI dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).
Der Antrag ist an die Vergabekammer beim Thüringer Landesverwaltungsamt, Jorge-Semprún-Platz 4, 99423 Weimar zu richten.
Hinweis: Der Auftraggeber ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die vollständigen Vergabeakten, auch die abgegebenen Angebote, an die Vergabekammer zu übermitteln. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie bitte bereits mit Angebotsabgabe konkret mit Bezug auf die entsprechenden
Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
Berichtigungen
Untenstehend werden alle Berichtigungen des Verfahrens als F14 zum Download angeboten. Die Sortierung erfolgt absteigend.
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