Ausschreibungsdetails
Los 1: Staatsanleihen EUR, nachhaltig
Los 2: Unternehmensanleihen EUR, nachhaltig
Los 3: Staatsanleihen Welt, nachhaltig
Los 4: Unternehmensanleihen Welt, nachhaltig
Los 5: Staatsanleihen Emerging Markets HC, nachhaltig
Los 6: Unternehmensanleihen Emerging Markets HC, nachhaltig
Der Brocken-Fonds besteht aus zehn Segmenten, welche jeweils von spezialisierten Vermögensverwaltern bewirtschaftet werden.
Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist die Universal Investment GmbH und die Verwahrstelle ist BNP Paribas Securities Services S.C.A.
Das Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt ist der Vertreter der Anleger der Spezial-AIF.
Das Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt ist der Vertreter der Anleger der Spezial-AIF. Aktuell sind 20 verschiedene Vermögen des Landes in den Brocken-Fonds investiert. Die größten Anleger sind die „Altlastensanierung des Landes Sachsen-Anhalt“ und der „Pensionsfonds für die Versorgung und Beihilfen der Versorgungsempfänger des Landes Sachsen-Anhalt“.
Die Mittel des Sondervermögens „Altlastensanierung“ dienen dazu, bereits identifizierte Sanierungsprojekte des Landes Sachsen-Anhalt zu finanzieren. Das Geldvermögen des „Pensionsfonds für die Versorgung und Beihilfen der Versorgungsempfänger des Landes Sachsen-Anhalt“ wird thesaurierend angelegt. Es dient dazu, künftige Versorgungs- und Beihilfeausgaben des Landes Sachsen-Anhalt zu finanzieren.
Gegenstand des Verfahrens ist die Vergabe von Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Portfolioverwaltung.
Es wird je Los ein Vermögensverwaltungsmandat vergeben.
Los 1 Staatsanleihen EUR, nachhaltig - Startvolumen (ca.) Total EUR 285 Mio.
Los 2 Unternehmensanleihen EUR, nachhaltig - Startvolumen (ca.) Total EUR 285 Mio.
Los 3 Staatsanleihen Welt, nachhaltig - Startvolumen (ca.) Total EUR 350 Mio.
Los 4 Unternehmensanleihen Welt, nachhaltig - Startvolumen (ca.) Total EUR 350 Mio.
Los 5 Staatsanleihen Emerging Markets HC, nachhaltig - Startvolumen (ca.) TotalEUR 150 Mio.
Los 6 Unternehmensanleihen Emerging Markets HC, nachhaltig - Startvolumen (ca.) TotalTotal EUR 150 Mio.
Die Vergabe erfolgt losweise, Teilnahmeanträge/Angebote können für ein oder mehrere Lose abgegeben werden.
Im Allgemeinen und wenn ein Unternehmen in der Lage ist, mehrere Strategien für das Mandat anzubieten, sollte nur eine Strategie angeboten werden, wobei es die im Hinblick auf die Anlagerichtlinien und die Investitionspolitik des Auftrags am besten geeignete Strategie ist.
Zum detaillierten Leistungsumfang wird auf die Anlage „Entwurf Anlagerichtlinien Lose 1 - 6.pdf“ verwiesen.
Die Vertragsunterlagen mit den dazugehörigen Anlagen und die Fragebögen für die Angebotswertung werden erst in der Angebotsphase zur Verfügung gestellt.
2. Die Bewerber-/Bieterfragen können in deutscher oder englischer Sprache gestellt werden, die Beantwortung dieser erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache.
3. Die Beantwortung der Fragen erfolgt ausschließlich über die Internetplattform des Bundes (vgl. www.evergabe-online.de).
4. Die beigefügten Formblätter (vgl. 0 – Checkliste Teilnahmeantrag) werden nur in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt.
5. Die in der Angebotsphase zur Verfügung gestellten Fragenbögen können – soweit erforderlich – in englischer Sprache beantwortet werden.
6. Die elektronische Teilnahmeantrags-/Angebotsabgabe erfolgt in Textform nach § 126b BGB (vgl. A1 – Teilnahmeantrag/A1 - Angebot (erst in der Angebotsphase), Unterschriftenfeld, Datum, Angabe der Firma und des Namens der natürlichen Person, die die Erklärung abgibt).
7. Die Teilnahmeantrags-/Angebotsabgabe und/oder die Nachreichung von Erklärungen, Nachweisen und Unterlagen per E-Mail, per Fax oder auf dem Postweg ist nicht zulässig und führt zwingend zum Ausschluss des Teilnahmeantrages/Angebotes aus dem Vergabeverfahren.
8. Weiterführende Angaben zur Teilnahmeantrags-/Angebotsabgabe und zur Wertung der Teilnahmeanträge/Angebote ergeben sich aus der Aufforderung zum Teilnahmewettbewerb (vgl. 1 - Aufforderung zum Teilnahmewettbewerb).
9. Mit der Abgabe des Angebotes unterliegt der Bieter den Bestimmungen über nichtberücksichtigte Angebote gemäß § 134 GWB und § 62 VgV.
10. Der Auftraggeber weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 - 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
11. Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrensgemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB ist unzulässig, wenn nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen (Nichtabhilfeentscheidung), mehr als 15 Kalendertage vergangen sind.
12. Es gilt deutsches Recht.
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
- bis zum 31.03.2031 für das Optionsjahr 2031/2032 und
- bis zum 31.03.2032 für das Optionsjahr 2032/2033
die Verlängerungsoption nicht auszuüben.
Unabhängig von den hier beschriebenen Optionsmöglichkeiten und der im lit. c) geschätzten Dauer des Vertrages, behält sich der Auftraggeber vor, den Vertrag durch die beauftragte Kapitalverwaltungsgesellschaft jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen zu können, womit die Bevollmächtigung zum Portfoliomanagement als widerrufen gilt.
- die Leistung selbst erbracht wird oder
- Teilleistung an Unterauftragnehmer vergeben werden und/oder
- für die Erbringung der Leistung die Eignungsleihe von den zu benennenden Unterauftragnehmern in Anspruch genommen wird (Benennung der Unterauftragnehmer).
– die benannten Unterauftragnehmer auf ihre Eignung (vgl. Fachkunde und Leistungsfähigkeit) überprüft wurden und über die Mittel dieser Unterauftragnehmer im Auftragsfall verfügt werden kann (vgl. Formblatt „A3 - Spezifische Eigenerklärungen - TVergG LSA“ und „AB4 - Verpflichtungserklärung“ auf gesonderte Anforderung der Beschaffungsstelle für die Unterauftragnehmer).
a) die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach
- § 123 GWB und § 124 GWB,
- § 21 Abs. 1 und Abs. 3 i. V. m. § 23 Abs. 2 und Abs. 3 AEntG,
- § 19 Abs. 1 und Abs. 3 i. V. m. § 21 MiLoG und nach
- § 22 Abs. 1 und Abs. 2 i. V. m. § 24 Abs. 1 LkSG (ab 2024 1.000 Mitarbeitern) nicht vorliegen.
b) die geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften eingehalten
werden.
c) die Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft oder einer vergleichbaren Einrichtung vorliegt.
d) zur Vertragserfüllung über ein Lieferkettenmanagement- und Lieferkettenüberwachungssystems verfügt und dieses angewendet wird.
e) Maßnahmen - soweit erforderlich - zur Selbstreinigung nach § 125 GWB ergriffen
worden.
zu § 11 TVergG LSA, dass
a) den AN am Leistungsort (LSA) Arbeitsbedingungen gewährt werden, die wenigstens den Mindestarbeitsbedingungen, des Mindestentgelts und den Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien entsprechen, die nach dem MiLoG, einem nach dem TVG mit den Wirkungen des AEntG für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach dem AEntG oder einer nach dem AÜG erlassenen Rechtsverordnung oder anderen gesetzlichen Bestimmungen über Mindestentgelte für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden (§§ 5, 7, 7a oder 11 AEntG, § 3a des AÜG).
b) der vergabespezifische Mindestlohn im Sinne des § 11 Abs. 3 TVergG LSA mindestens der Veröffentlichung auf dem eVergabe-Portal LSA entspricht.
c) bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt gezahlt wird.
d) die Nichtabgabe oder die Abgabe einer unvollständigen oder ersichtlich falschen Erklärung nach § 14 TVergG LSA zum Ausschluss führen kann.
e) die Verstöße gegen die Verpflichtungen zu den im § 18 TVergG LSA genannten Sanktionen führt.
f) wenn mehr als nur eine der o. g. Verpflichtungen nach lit a) - c) zutrifft, dass dann die für die AN jeweils günstigste Regelung maßgeblich ist.
zu § 13 TVergG LSA, dass
wissentlich keine Mittel oder Waren im Rahmen der zu erbringenden Leistungen verwendet werden, die unter Missachtung der in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind.
zu § 14 TVergG LSA, dass
a) eine Beauftragung von UAN/Verleihern nur vorgenommen wird, wenn diese erklären, ihren AN mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, welche zur Einhaltung selbst versprochen werden.
b) der Nachweis der Erklärung gemäß lit. a) auf gesonderte Anforderung (AG oder BSt) vorzulegen ist.
c) dass bevorzugt kleine/mittlere Unternehmen beteiligt werden, soweit es mit dem Auftrag zu vereinbaren ist.
d) dass die UAN davon in Kenntnis gesetzt werden, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.
e) dass bei der Weitergabe von Dienstleistungen die allgemeinen Vertragsbedingungen der VOL/B zum Vertragsbestandteil gemacht werden.
f) dass den UAN keine ungünstigeren Bedingungen auferlegt werden, als zwischen dem Auftragnehmer und dem öffentlichen AG vereinbart sind.
zu § 17 TVergG LSA, dass
a) dem AG auf dessen Verlangen nach § 17 Abs. 1 TVergG LSA
- die Entgeltabrechnungen des Auftragnehmers/des UAN
- die Unterlagen über die Abführung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVergG und
- die mit den UAN abgeschlossenen Werkverträge
vorlegt werden.
b) die AN und die der UAN auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hingewiesen werden.
c) den UAN bekannt ist, dass diese die vollständigen und prüffähigen Unterlagen gemäß lit. a) über die eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten und auf Aufforderung vorzulegen haben.
d) dem Bieter bewusst ist, dass die Erklärungen gemäß lit. a) bis c) auch für Verleiher gilt.
zu §§ 16, 18 TVergG LSA, dass
Verstöße gegen die Erklärungen zu den § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 und 7, § 12 Satz 2 und § 17 TVergG LSA unmittelbar zu Vertragsstrafen, fristloser Kündigung des Vertrages und einer Auftragssperre für die Dauer von bis zu drei Jahren nach § 18 TVergG LSA führen.
Angaben Mitarbeiter zurzeit,
Mindestanforderung Personal/Leistungsart: Keine Anforderung
2. Eigenerklärung zum Gesamtumsatz
Durchschnittlicher Gesamtumsatz der letzten drei Geschäftsjahre in Euro (netto)
Mindestanforderung jährlich durchschnittlicher Umsatz - je Los - in €: keine Anforderung
a) in einem Mitgliedstaat der EU, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) oder im Vereinigten Königreich (UK) niedergelassen ist.
b) von einer Finanzaufsichtsbehörde in einem Mitgliedstaat der EU, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) oder im Vereinigten Königreich (UK) für Vermögensverwaltung zugelassen ist.
c) die Zulassung gemäß lit. b) mindestens seit dem 01.01.2020, d. h. seit fünf Jahren per Stichtag 31.12.2024 ohne Unterbrechung hat.
d) durch eine unabhängige und externe Revisionsgesellschaft geprüft wird.
e) für alle Lose: per Stichtag 31.12.2024 über ein gesamthaft verwaltetes Vermögen (Assets under Management) von mindestens EUR 10 Mrd. verfügt.
f) Für alle Lose: mindestens drei diskretionäre, segregierte Vermögensverwaltungsmandate von Regierungsbehörden, Pensionsfonds, Versicherungsunternehmen, Treasuryabteilungen, Zentralbanken oder supranationale Unternehmen mit einer Laufzeit (Track Record) seit mindestens 01.01.2022 in Anleihen- oder Aktienmandaten verwalten, d. h. seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung per Stichtag 31.12.2024.
g) Nur für Los 1: per Stichtag 31.12.2024 über ein verwaltetes Vermögen (Assets under Management) in „Staatsanleihen EUR“ von mindestens EUR 3 Mrd. verfügen.
Hinweis an die Bewerber zu lit. g: "Carve-out"-Portfolios von breiteren Mandaten sind akzeptabel, wenn der Composite alle GIPS-Anforderungen (Global Investment Performance Standards) und Offenlegungen in Bezug auf "Carve-outs" erfüllt.
b) Die Angebotsabgabe erfolgt durch Beantwortung eines ausführlichen Fragebogens.
c) Der Fragebogen ist in Kapitel unterteilt, die den nachstehend beschriebenen Zuschlagskriterien entsprechen:
Zuschlagskriterien/Gewichtung in Prozent
Erfahrung = 5
Organisation und Human Resources = 5
Investitionsansatz = 15
Performance = 10
Risk Management und Compliance = 10
Trade Execution = 10
Operationelle Aspekte = 10
Gebühren und Gebührentransparenz = 35
d) Jedes Kapitel im Fragebogen beginnt mit einer Erläuterung, wie die Informationen bei der Bewertung verwendet werden.
e) Das Bewertungsmodell gewährleistet die Gleichbehandlung aller Bieter.
f) Die Angebote werden durch die Vergabe von Punkten im Bereich von eins bis vier (vgl. höchste Punktzahl) für jede Frage jedes Kriteriums bewertet.
g) Fehlende Antworten auf die Fragen werden mit null Punkten bewertet und wirken sich somit negativ auf die Bewertung dieses Kriteriums aus.
h) Quantitative Fragen werden grundsätzlich linear bewertet.
i) Für jedes Vergabekriterium wird eine Punktzahl berechnet, die in Prozent der maximal erreichbaren Punktzahl ausgedrückt wird.
j) Die Gesamtpunktzahl jedes Angebots ist die gewichtete Summe der Punktzahlen der Zuschlagskriterien.
k) Das Angebot mit der höchsten Gesamtpunktzahl hat das beste Preis-Leistungs-Verhältnis und ist das wirtschaftlich günstigste Angebot.
Der Vertrag darf bei einer Information auf elektronischem Weg erst zehn Kalendertage (EU)/zehn Werktage (national) nach Absendung der Information geschlossen werden (vgl. § 134 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 GWB/)/§ 19 Abs. 4 TVergG LSA).
Der Auftraggeber weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Bewerber /Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 - 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin (vgl. Eu-Verfahren).
Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB ist unzulässig, wenn nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen (vgl. Nichtabhilfeentscheidung), mehr als 15 Kalendertage vergangen sind (vgl. nur EU-Verfahren).
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
- bis zum 31.03.2031 für das Optionsjahr 2031/2032 und
- bis zum 31.03.2032 für das Optionsjahr 2032/2033
die Verlängerungsoption nicht auszuüben.
Unabhängig von den hier beschriebenen Optionsmöglichkeiten und der im lit. c) geschätzten Dauer des Vertrages, behält sich der Auftraggeber vor, den Vertrag durch die beauftragte Kapitalverwaltungsgesellschaft jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen zu können, womit die Bevollmächtigung zum Portfoliomanagement als widerrufen gilt.
- die Leistung selbst erbracht wird oder
- Teilleistung an Unterauftragnehmer vergeben werden und/oder
- für die Erbringung der Leistung die Eignungsleihe von den zu benennenden Unterauftragnehmern in Anspruch genommen wird (Benennung der Unterauftragnehmer).
– die benannten Unterauftragnehmer auf ihre Eignung (vgl. Fachkunde und Leistungsfähigkeit) überprüft wurden und über die Mittel dieser Unterauftragnehmer im Auftragsfall verfügt werden kann (vgl. Formblatt „A3 - Spezifische Eigenerklärungen - TVergG LSA“ und „AB4 - Verpflichtungserklärung“ auf gesonderte Anforderung der Beschaffungsstelle für die Unterauftragnehmer).
a) die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach
- § 123 GWB und § 124 GWB,
- § 21 Abs. 1 und Abs. 3 i. V. m. § 23 Abs. 2 und Abs. 3 AEntG,
- § 19 Abs. 1 und Abs. 3 i. V. m. § 21 MiLoG und nach
- § 22 Abs. 1 und Abs. 2 i. V. m. § 24 Abs. 1 LkSG (ab 2024 1.000 Mitarbeitern) nicht vorliegen.
b) die geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften eingehalten
werden.
c) die Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft oder einer vergleichbaren Einrichtung vorliegt.
d) zur Vertragserfüllung über ein Lieferkettenmanagement- und Lieferkettenüberwachungssystems verfügt und dieses angewendet wird.
e) Maßnahmen - soweit erforderlich - zur Selbstreinigung nach § 125 GWB ergriffen
worden.
zu § 11 TVergG LSA, dass
a) den AN am Leistungsort (LSA) Arbeitsbedingungen gewährt werden, die wenigstens den Mindestarbeitsbedingungen, des Mindestentgelts und den Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien entsprechen, die nach dem MiLoG, einem nach dem TVG mit den Wirkungen des AEntG für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach dem AEntG oder einer nach dem AÜG erlassenen Rechtsverordnung oder anderen gesetzlichen Bestimmungen über Mindestentgelte für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden (§§ 5, 7, 7a oder 11 AEntG, § 3a des AÜG).
b) der vergabespezifische Mindestlohn im Sinne des § 11 Abs. 3 TVergG LSA mindestens der Veröffentlichung auf dem eVergabe-Portal LSA entspricht.
c) bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt gezahlt wird.
d) die Nichtabgabe oder die Abgabe einer unvollständigen oder ersichtlich falschen Erklärung nach § 14 TVergG LSA zum Ausschluss führen kann.
e) die Verstöße gegen die Verpflichtungen zu den im § 18 TVergG LSA genannten Sanktionen führt.
f) wenn mehr als nur eine der o. g. Verpflichtungen nach lit a) - c) zutrifft, dass dann die für die AN jeweils günstigste Regelung maßgeblich ist.
zu § 13 TVergG LSA, dass
wissentlich keine Mittel oder Waren im Rahmen der zu erbringenden Leistungen verwendet werden, die unter Missachtung der in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind.
zu § 14 TVergG LSA, dass
a) eine Beauftragung von UAN/Verleihern nur vorgenommen wird, wenn diese erklären, ihren AN mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, welche zur Einhaltung selbst versprochen werden.
b) der Nachweis der Erklärung gemäß lit. a) auf gesonderte Anforderung (AG oder BSt) vorzulegen ist.
c) dass bevorzugt kleine/mittlere Unternehmen beteiligt werden, soweit es mit dem Auftrag zu vereinbaren ist.
d) dass die UAN davon in Kenntnis gesetzt werden, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.
e) dass bei der Weitergabe von Dienstleistungen die allgemeinen Vertragsbedingungen der VOL/B zum Vertragsbestandteil gemacht werden.
f) dass den UAN keine ungünstigeren Bedingungen auferlegt werden, als zwischen dem Auftragnehmer und dem öffentlichen AG vereinbart sind.
zu § 17 TVergG LSA, dass
a) dem AG auf dessen Verlangen nach § 17 Abs. 1 TVergG LSA
- die Entgeltabrechnungen des Auftragnehmers/des UAN
- die Unterlagen über die Abführung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVergG und
- die mit den UAN abgeschlossenen Werkverträge
vorlegt werden.
b) die AN und die der UAN auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hingewiesen werden.
c) den UAN bekannt ist, dass diese die vollständigen und prüffähigen Unterlagen gemäß lit. a) über die eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten und auf Aufforderung vorzulegen haben.
d) dem Bieter bewusst ist, dass die Erklärungen gemäß lit. a) bis c) auch für Verleiher gilt.
zu §§ 16, 18 TVergG LSA, dass
Verstöße gegen die Erklärungen zu den § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 und 7, § 12 Satz 2 und § 17 TVergG LSA unmittelbar zu Vertragsstrafen, fristloser Kündigung des Vertrages und einer Auftragssperre für die Dauer von bis zu drei Jahren nach § 18 TVergG LSA führen.
Angaben Mitarbeiter zurzeit,
Mindestanforderung Personal/Leistungsart: Keine Anforderung
2. Eigenerklärung zum Gesamtumsatz
Durchschnittlicher Gesamtumsatz der letzten drei Geschäftsjahre in Euro (netto)
Mindestanforderung jährlich durchschnittlicher Umsatz - je Los - in €: keine Anforderung
a) in einem Mitgliedstaat der EU, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) oder im Vereinigten Königreich (UK) niedergelassen ist.
b) von einer Finanzaufsichtsbehörde in einem Mitgliedstaat der EU, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) oder im Vereinigten Königreich (UK) für Vermögensverwaltung zugelassen ist.
c) die Zulassung gemäß lit. b) mindestens seit dem 01.01.2020, d. h. seit fünf Jahren per Stichtag 31.12.2024 ohne Unterbrechung hat.
d) durch eine unabhängige und externe Revisionsgesellschaft geprüft wird.
e) für alle Lose: per Stichtag 31.12.2024 über ein gesamthaft verwaltetes Vermögen (Assets under Management) von mindestens EUR 10 Mrd. verfügt.
f) Für alle Lose: mindestens drei diskretionäre, segregierte Vermögensverwaltungsmandate von Regierungsbehörden, Pensionsfonds, Versicherungsunternehmen, Treasuryabteilungen, Zentralbanken oder supranationale Unternehmen mit einer Laufzeit (Track Record) seit mindestens 01.01.2022 in Anleihen- oder Aktienmandaten verwalten, d. h. seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung per Stichtag 31.12.2024.
g) Nur für Los 2: per Stichtag 31.12.2024 über ein verwaltetes Vermögen (Assets under Management) in „Unternehmensanleihen EUR“ von mindestens EUR 3 Mrd. verfügen.
Hinweis an die Bewerber zu lit. g: "Carve-out"-Portfolios von breiteren Mandaten sind akzeptabel, wenn der Composite alle GIPS-Anforderungen (Global Investment Performance Standards) und Offenlegungen in Bezug auf "Carve-outs" erfüllt.
b) Die Angebotsabgabe erfolgt durch Beantwortung eines ausführlichen Fragebogens.
c) Der Fragebogen ist in Kapitel unterteilt, die den nachstehend beschriebenen Zuschlagskriterien entsprechen:
Zuschlagskriterien/Gewichtung in Prozent
Erfahrung = 5
Organisation und Human Resources = 5
Investitionsansatz = 15
Performance = 10
Risk Management und Compliance = 10
Trade Execution = 10
Operationelle Aspekte = 10
Gebühren und Gebührentransparenz = 35
d) Jedes Kapitel im Fragebogen beginnt mit einer Erläuterung, wie die Informationen bei der Bewertung verwendet werden.
e) Das Bewertungsmodell gewährleistet die Gleichbehandlung aller Bieter.
f) Die Angebote werden durch die Vergabe von Punkten im Bereich von eins bis vier (vgl. höchste Punktzahl) für jede Frage jedes Kriteriums bewertet.
g) Fehlende Antworten auf die Fragen werden mit null Punkten bewertet und wirken sich somit negativ auf die Bewertung dieses Kriteriums aus.
h) Quantitative Fragen werden grundsätzlich linear bewertet.
i) Für jedes Vergabekriterium wird eine Punktzahl berechnet, die in Prozent der maximal erreichbaren Punktzahl ausgedrückt wird.
j) Die Gesamtpunktzahl jedes Angebots ist die gewichtete Summe der Punktzahlen der Zuschlagskriterien.
k) Das Angebot mit der höchsten Gesamtpunktzahl hat das beste Preis-Leistungs-Verhältnis und ist das wirtschaftlich günstigste Angebot.
Der Vertrag darf bei einer Information auf elektronischem Weg erst zehn Kalendertage (EU)/zehn Werktage (national) nach Absendung der Information geschlossen werden (vgl. § 134 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 GWB/)/§ 19 Abs. 4 TVergG LSA).
Der Auftraggeber weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Bewerber /Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 - 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin (vgl. Eu-Verfahren).
Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB ist unzulässig, wenn nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen (vgl. Nichtabhilfeentscheidung), mehr als 15 Kalendertage vergangen sind (vgl. nur EU-Verfahren).
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
- bis zum 31.03.2031 für das Optionsjahr 2031/2032 und
- bis zum 31.03.2032 für das Optionsjahr 2032/2033
die Verlängerungsoption nicht auszuüben.
Unabhängig von den hier beschriebenen Optionsmöglichkeiten und der im lit. c) geschätzten Dauer des Vertrages, behält sich der Auftraggeber vor, den Vertrag durch die beauftragte Kapitalverwaltungsgesellschaft jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen zu können, womit die Bevollmächtigung zum Portfoliomanagement als widerrufen gilt.
- die Leistung selbst erbracht wird oder
- Teilleistung an Unterauftragnehmer vergeben werden und/oder
- für die Erbringung der Leistung die Eignungsleihe von den zu benennenden Unterauftragnehmern in Anspruch genommen wird (Benennung der Unterauftragnehmer).
– die benannten Unterauftragnehmer auf ihre Eignung (vgl. Fachkunde und Leistungsfähigkeit) überprüft wurden und über die Mittel dieser Unterauftragnehmer im Auftragsfall verfügt werden kann (vgl. Formblatt „A3 - Spezifische Eigenerklärungen - TVergG LSA“ und „AB4 - Verpflichtungserklärung“ auf gesonderte Anforderung der Beschaffungsstelle für die Unterauftragnehmer).
a) die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach
- § 123 GWB und § 124 GWB,
- § 21 Abs. 1 und Abs. 3 i. V. m. § 23 Abs. 2 und Abs. 3 AEntG,
- § 19 Abs. 1 und Abs. 3 i. V. m. § 21 MiLoG und nach
- § 22 Abs. 1 und Abs. 2 i. V. m. § 24 Abs. 1 LkSG (ab 2024 1.000 Mitarbeitern) nicht vorliegen.
b) die geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften eingehalten
werden.
c) die Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft oder einer vergleichbaren Einrichtung vorliegt.
d) zur Vertragserfüllung über ein Lieferkettenmanagement- und Lieferkettenüberwachungssystems verfügt und dieses angewendet wird.
e) Maßnahmen - soweit erforderlich - zur Selbstreinigung nach § 125 GWB ergriffen
worden.
zu § 11 TVergG LSA, dass
a) den AN am Leistungsort (LSA) Arbeitsbedingungen gewährt werden, die wenigstens den Mindestarbeitsbedingungen, des Mindestentgelts und den Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien entsprechen, die nach dem MiLoG, einem nach dem TVG mit den Wirkungen des AEntG für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach dem AEntG oder einer nach dem AÜG erlassenen Rechtsverordnung oder anderen gesetzlichen Bestimmungen über Mindestentgelte für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden (§§ 5, 7, 7a oder 11 AEntG, § 3a des AÜG).
b) der vergabespezifische Mindestlohn im Sinne des § 11 Abs. 3 TVergG LSA mindestens der Veröffentlichung auf dem eVergabe-Portal LSA entspricht.
c) bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt gezahlt wird.
d) die Nichtabgabe oder die Abgabe einer unvollständigen oder ersichtlich falschen Erklärung nach § 14 TVergG LSA zum Ausschluss führen kann.
e) die Verstöße gegen die Verpflichtungen zu den im § 18 TVergG LSA genannten Sanktionen führt.
f) wenn mehr als nur eine der o. g. Verpflichtungen nach lit a) - c) zutrifft, dass dann die für die AN jeweils günstigste Regelung maßgeblich ist.
zu § 13 TVergG LSA, dass
wissentlich keine Mittel oder Waren im Rahmen der zu erbringenden Leistungen verwendet werden, die unter Missachtung der in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind.
zu § 14 TVergG LSA, dass
a) eine Beauftragung von UAN/Verleihern nur vorgenommen wird, wenn diese erklären, ihren AN mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, welche zur Einhaltung selbst versprochen werden.
b) der Nachweis der Erklärung gemäß lit. a) auf gesonderte Anforderung (AG oder BSt) vorzulegen ist.
c) dass bevorzugt kleine/mittlere Unternehmen beteiligt werden, soweit es mit dem Auftrag zu vereinbaren ist.
d) dass die UAN davon in Kenntnis gesetzt werden, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.
e) dass bei der Weitergabe von Dienstleistungen die allgemeinen Vertragsbedingungen der VOL/B zum Vertragsbestandteil gemacht werden.
f) dass den UAN keine ungünstigeren Bedingungen auferlegt werden, als zwischen dem Auftragnehmer und dem öffentlichen AG vereinbart sind.
zu § 17 TVergG LSA, dass
a) dem AG auf dessen Verlangen nach § 17 Abs. 1 TVergG LSA
- die Entgeltabrechnungen des Auftragnehmers/des UAN
- die Unterlagen über die Abführung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVergG und
- die mit den UAN abgeschlossenen Werkverträge
vorlegt werden.
b) die AN und die der UAN auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hingewiesen werden.
c) den UAN bekannt ist, dass diese die vollständigen und prüffähigen Unterlagen gemäß lit. a) über die eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten und auf Aufforderung vorzulegen haben.
d) dem Bieter bewusst ist, dass die Erklärungen gemäß lit. a) bis c) auch für Verleiher gilt.
zu §§ 16, 18 TVergG LSA, dass
Verstöße gegen die Erklärungen zu den § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 und 7, § 12 Satz 2 und § 17 TVergG LSA unmittelbar zu Vertragsstrafen, fristloser Kündigung des Vertrages und einer Auftragssperre für die Dauer von bis zu drei Jahren nach § 18 TVergG LSA führen.
Angaben Mitarbeiter zurzeit,
Mindestanforderung Personal/Leistungsart: Keine Anforderung
2. Eigenerklärung zum Gesamtumsatz
Durchschnittlicher Gesamtumsatz der letzten drei Geschäftsjahre in Euro (netto)
Mindestanforderung jährlich durchschnittlicher Umsatz - je Los - in €: keine Anforderung
a) in einem Mitgliedstaat der EU, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) oder im Vereinigten Königreich (UK) niedergelassen ist.
b) von einer Finanzaufsichtsbehörde in einem Mitgliedstaat der EU, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) oder im Vereinigten Königreich (UK) für Vermögensverwaltung zugelassen ist.
c) die Zulassung gemäß lit. b) mindestens seit dem 01.01.2020, d. h. seit fünf Jahren per Stichtag 31.12.2024 ohne Unterbrechung hat.
d) durch eine unabhängige und externe Revisionsgesellschaft geprüft wird.
e) für alle Lose: per Stichtag 31.12.2024 über ein gesamthaft verwaltetes Vermögen (Assets under Management) von mindestens EUR 10 Mrd. verfügt.
f) Für alle Lose: mindestens drei diskretionäre, segregierte Vermögensverwaltungsmandate von Regierungsbehörden, Pensionsfonds, Versicherungsunternehmen, Treasuryabteilungen, Zentralbanken oder supranationale Unternehmen mit einer Laufzeit (Track Record) seit mindestens 01.01.2022 in Anleihen- oder Aktienmandaten verwalten, d. h. seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung per Stichtag 31.12.2024.
g) Nur für Los 3: per Stichtag 31.12.2024 über ein verwaltetes Vermögen (Assets under Management) in „Staatsanleihen Welt“ von mindestens EUR 4 Mrd. verfügen.
Hinweis an die Bewerber zu lit. g: "Carve-out"-Portfolios von breiteren Mandaten sind akzeptabel, wenn der Composite alle GIPS-Anforderungen (Global Investment Performance Standards) und Offenlegungen in Bezug auf "Carve-outs" erfüllt.
b) Die Angebotsabgabe erfolgt durch Beantwortung eines ausführlichen Fragebogens.
c) Der Fragebogen ist in Kapitel unterteilt, die den nachstehend beschriebenen Zuschlagskriterien entsprechen:
Zuschlagskriterien/Gewichtung in Prozent
Erfahrung = 5
Organisation und Human Resources = 5
Investitionsansatz = 15
Performance = 10
Risk Management und Compliance = 10
Trade Execution = 10
Operationelle Aspekte = 10
Gebühren und Gebührentransparenz = 35
d) Jedes Kapitel im Fragebogen beginnt mit einer Erläuterung, wie die Informationen bei der Bewertung verwendet werden.
e) Das Bewertungsmodell gewährleistet die Gleichbehandlung aller Bieter.
f) Die Angebote werden durch die Vergabe von Punkten im Bereich von eins bis vier (vgl. höchste Punktzahl) für jede Frage jedes Kriteriums bewertet.
g) Fehlende Antworten auf die Fragen werden mit null Punkten bewertet und wirken sich somit negativ auf die Bewertung dieses Kriteriums aus.
h) Quantitative Fragen werden grundsätzlich linear bewertet.
i) Für jedes Vergabekriterium wird eine Punktzahl berechnet, die in Prozent der maximal erreichbaren Punktzahl ausgedrückt wird.
j) Die Gesamtpunktzahl jedes Angebots ist die gewichtete Summe der Punktzahlen der Zuschlagskriterien.
k) Das Angebot mit der höchsten Gesamtpunktzahl hat das beste Preis-Leistungs-Verhältnis und ist das wirtschaftlich günstigste Angebot.
Der Vertrag darf bei einer Information auf elektronischem Weg erst zehn Kalendertage (EU)/zehn Werktage (national) nach Absendung der Information geschlossen werden (vgl. § 134 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 GWB/)/§ 19 Abs. 4 TVergG LSA).
Der Auftraggeber weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Bewerber /Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 - 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin (vgl. Eu-Verfahren).
Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB ist unzulässig, wenn nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen (vgl. Nichtabhilfeentscheidung), mehr als 15 Kalendertage vergangen sind (vgl. nur EU-Verfahren).
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
- bis zum 31.03.2031 für das Optionsjahr 2031/2032 und
- bis zum 31.03.2032 für das Optionsjahr 2032/2033
die Verlängerungsoption nicht auszuüben.
Unabhängig von den hier beschriebenen Optionsmöglichkeiten und der im lit. c) geschätzten Dauer des Vertrages, behält sich der Auftraggeber vor, den Vertrag durch die beauftragte Kapitalverwaltungsgesellschaft jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen zu können, womit die Bevollmächtigung zum Portfoliomanagement als widerrufen gilt.
- die Leistung selbst erbracht wird oder
- Teilleistung an Unterauftragnehmer vergeben werden und/oder
- für die Erbringung der Leistung die Eignungsleihe von den zu benennenden Unterauftragnehmern in Anspruch genommen wird (Benennung der Unterauftragnehmer).
– die benannten Unterauftragnehmer auf ihre Eignung (vgl. Fachkunde und Leistungsfähigkeit) überprüft wurden und über die Mittel dieser Unterauftragnehmer im Auftragsfall verfügt werden kann (vgl. Formblatt „A3 - Spezifische Eigenerklärungen - TVergG LSA“ und „AB4 - Verpflichtungserklärung“ auf gesonderte Anforderung der Beschaffungsstelle für die Unterauftragnehmer).
a) die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach
- § 123 GWB und § 124 GWB,
- § 21 Abs. 1 und Abs. 3 i. V. m. § 23 Abs. 2 und Abs. 3 AEntG,
- § 19 Abs. 1 und Abs. 3 i. V. m. § 21 MiLoG und nach
- § 22 Abs. 1 und Abs. 2 i. V. m. § 24 Abs. 1 LkSG (ab 2024 1.000 Mitarbeitern) nicht vorliegen.
b) die geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften eingehalten
werden.
c) die Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft oder einer vergleichbaren Einrichtung vorliegt.
d) zur Vertragserfüllung über ein Lieferkettenmanagement- und Lieferkettenüberwachungssystems verfügt und dieses angewendet wird.
e) Maßnahmen - soweit erforderlich - zur Selbstreinigung nach § 125 GWB ergriffen
worden.
zu § 11 TVergG LSA, dass
a) den AN am Leistungsort (LSA) Arbeitsbedingungen gewährt werden, die wenigstens den Mindestarbeitsbedingungen, des Mindestentgelts und den Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien entsprechen, die nach dem MiLoG, einem nach dem TVG mit den Wirkungen des AEntG für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach dem AEntG oder einer nach dem AÜG erlassenen Rechtsverordnung oder anderen gesetzlichen Bestimmungen über Mindestentgelte für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden (§§ 5, 7, 7a oder 11 AEntG, § 3a des AÜG).
b) der vergabespezifische Mindestlohn im Sinne des § 11 Abs. 3 TVergG LSA mindestens der Veröffentlichung auf dem eVergabe-Portal LSA entspricht.
c) bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt gezahlt wird.
d) die Nichtabgabe oder die Abgabe einer unvollständigen oder ersichtlich falschen Erklärung nach § 14 TVergG LSA zum Ausschluss führen kann.
e) die Verstöße gegen die Verpflichtungen zu den im § 18 TVergG LSA genannten Sanktionen führt.
f) wenn mehr als nur eine der o. g. Verpflichtungen nach lit a) - c) zutrifft, dass dann die für die AN jeweils günstigste Regelung maßgeblich ist.
zu § 13 TVergG LSA, dass
wissentlich keine Mittel oder Waren im Rahmen der zu erbringenden Leistungen verwendet werden, die unter Missachtung der in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind.
zu § 14 TVergG LSA, dass
a) eine Beauftragung von UAN/Verleihern nur vorgenommen wird, wenn diese erklären, ihren AN mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, welche zur Einhaltung selbst versprochen werden.
b) der Nachweis der Erklärung gemäß lit. a) auf gesonderte Anforderung (AG oder BSt) vorzulegen ist.
c) dass bevorzugt kleine/mittlere Unternehmen beteiligt werden, soweit es mit dem Auftrag zu vereinbaren ist.
d) dass die UAN davon in Kenntnis gesetzt werden, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.
e) dass bei der Weitergabe von Dienstleistungen die allgemeinen Vertragsbedingungen der VOL/B zum Vertragsbestandteil gemacht werden.
f) dass den UAN keine ungünstigeren Bedingungen auferlegt werden, als zwischen dem Auftragnehmer und dem öffentlichen AG vereinbart sind.
zu § 17 TVergG LSA, dass
a) dem AG auf dessen Verlangen nach § 17 Abs. 1 TVergG LSA
- die Entgeltabrechnungen des Auftragnehmers/des UAN
- die Unterlagen über die Abführung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVergG und
- die mit den UAN abgeschlossenen Werkverträge
vorlegt werden.
b) die AN und die der UAN auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hingewiesen werden.
c) den UAN bekannt ist, dass diese die vollständigen und prüffähigen Unterlagen gemäß lit. a) über die eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten und auf Aufforderung vorzulegen haben.
d) dem Bieter bewusst ist, dass die Erklärungen gemäß lit. a) bis c) auch für Verleiher gilt.
zu §§ 16, 18 TVergG LSA, dass
Verstöße gegen die Erklärungen zu den § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 und 7, § 12 Satz 2 und § 17 TVergG LSA unmittelbar zu Vertragsstrafen, fristloser Kündigung des Vertrages und einer Auftragssperre für die Dauer von bis zu drei Jahren nach § 18 TVergG LSA führen.
Angaben Mitarbeiter zurzeit,
Mindestanforderung Personal/Leistungsart: Keine Anforderung
2. Eigenerklärung zum Gesamtumsatz
Durchschnittlicher Gesamtumsatz der letzten drei Geschäftsjahre in Euro (netto)
Mindestanforderung jährlich durchschnittlicher Umsatz - je Los - in €: keine Anforderung
a) in einem Mitgliedstaat der EU, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) oder im Vereinigten Königreich (UK) niedergelassen ist.
b) von einer Finanzaufsichtsbehörde in einem Mitgliedstaat der EU, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) oder im Vereinigten Königreich (UK) für Vermögensverwaltung zugelassen ist.
c) die Zulassung gemäß lit. b) mindestens seit dem 01.01.2020, d. h. seit fünf Jahren per Stichtag 31.12.2024 ohne Unterbrechung hat.
d) durch eine unabhängige und externe Revisionsgesellschaft geprüft wird.
e) für alle Lose: per Stichtag 31.12.2024 über ein gesamthaft verwaltetes Vermögen (Assets under Management) von mindestens EUR 10 Mrd. verfügt.
f) Für alle Lose: mindestens drei diskretionäre, segregierte Vermögensverwaltungsmandate von Regierungsbehörden, Pensionsfonds, Versicherungsunternehmen, Treasuryabteilungen, Zentralbanken oder supranationale Unternehmen mit einer Laufzeit (Track Record) seit mindestens 01.01.2022 in Anleihen- oder Aktienmandaten verwalten, d. h. seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung per Stichtag 31.12.2024.
g) Nur für Los 4: per Stichtag 31.12.2024 über ein verwaltetes Vermögen (Assets under Management) in „Unternehmensanleihen Welt“ von mindestens EUR 4 Mrd. verfügen.
Hinweis an die Bewerber zu lit. g: "Carve-out"-Portfolios von breiteren Mandaten sind akzeptabel, wenn der Composite alle GIPS-Anforderungen (Global Investment Performance Standards) und Offenlegungen in Bezug auf "Carve-outs" erfüllt.
b) Die Angebotsabgabe erfolgt durch Beantwortung eines ausführlichen Fragebogens.
c) Der Fragebogen ist in Kapitel unterteilt, die den nachstehend beschriebenen Zuschlagskriterien entsprechen:
Zuschlagskriterien/Gewichtung in Prozent
Erfahrung = 5
Organisation und Human Resources = 5
Investitionsansatz = 15
Performance = 10
Risk Management und Compliance = 10
Trade Execution = 10
Operationelle Aspekte = 10
Gebühren und Gebührentransparenz = 35
d) Jedes Kapitel im Fragebogen beginnt mit einer Erläuterung, wie die Informationen bei der Bewertung verwendet werden.
e) Das Bewertungsmodell gewährleistet die Gleichbehandlung aller Bieter.
f) Die Angebote werden durch die Vergabe von Punkten im Bereich von eins bis vier (vgl. höchste Punktzahl) für jede Frage jedes Kriteriums bewertet.
g) Fehlende Antworten auf die Fragen werden mit null Punkten bewertet und wirken sich somit negativ auf die Bewertung dieses Kriteriums aus.
h) Quantitative Fragen werden grundsätzlich linear bewertet.
i) Für jedes Vergabekriterium wird eine Punktzahl berechnet, die in Prozent der maximal erreichbaren Punktzahl ausgedrückt wird.
j) Die Gesamtpunktzahl jedes Angebots ist die gewichtete Summe der Punktzahlen der Zuschlagskriterien.
k) Das Angebot mit der höchsten Gesamtpunktzahl hat das beste Preis-Leistungs-Verhältnis und ist das wirtschaftlich günstigste Angebot.
Der Vertrag darf bei einer Information auf elektronischem Weg erst zehn Kalendertage (EU)/zehn Werktage (national) nach Absendung der Information geschlossen werden (vgl. § 134 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 GWB/)/§ 19 Abs. 4 TVergG LSA).
Der Auftraggeber weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Bewerber /Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 - 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin (vgl. Eu-Verfahren).
Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB ist unzulässig, wenn nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen (vgl. Nichtabhilfeentscheidung), mehr als 15 Kalendertage vergangen sind (vgl. nur EU-Verfahren).
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
- bis zum 31.03.2031 für das Optionsjahr 2031/2032 und
- bis zum 31.03.2032 für das Optionsjahr 2032/2033
die Verlängerungsoption nicht auszuüben.
Unabhängig von den hier beschriebenen Optionsmöglichkeiten und der im lit. c) geschätzten Dauer des Vertrages, behält sich der Auftraggeber vor, den Vertrag durch die beauftragte Kapitalverwaltungsgesellschaft jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen zu können, womit die Bevollmächtigung zum Portfoliomanagement als widerrufen gilt.
- die Leistung selbst erbracht wird oder
- Teilleistung an Unterauftragnehmer vergeben werden und/oder
- für die Erbringung der Leistung die Eignungsleihe von den zu benennenden Unterauftragnehmern in Anspruch genommen wird (Benennung der Unterauftragnehmer).
– die benannten Unterauftragnehmer auf ihre Eignung (vgl. Fachkunde und Leistungsfähigkeit) überprüft wurden und über die Mittel dieser Unterauftragnehmer im Auftragsfall verfügt werden kann (vgl. Formblatt „A3 - Spezifische Eigenerklärungen - TVergG LSA“ und „AB4 - Verpflichtungserklärung“ auf gesonderte Anforderung der Beschaffungsstelle für die Unterauftragnehmer).
a) die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach
- § 123 GWB und § 124 GWB,
- § 21 Abs. 1 und Abs. 3 i. V. m. § 23 Abs. 2 und Abs. 3 AEntG,
- § 19 Abs. 1 und Abs. 3 i. V. m. § 21 MiLoG und nach
- § 22 Abs. 1 und Abs. 2 i. V. m. § 24 Abs. 1 LkSG (ab 2024 1.000 Mitarbeitern) nicht vorliegen.
b) die geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften eingehalten
werden.
c) die Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft oder einer vergleichbaren Einrichtung vorliegt.
d) zur Vertragserfüllung über ein Lieferkettenmanagement- und Lieferkettenüberwachungssystems verfügt und dieses angewendet wird.
e) Maßnahmen - soweit erforderlich - zur Selbstreinigung nach § 125 GWB ergriffen
worden.
zu § 11 TVergG LSA, dass
a) den AN am Leistungsort (LSA) Arbeitsbedingungen gewährt werden, die wenigstens den Mindestarbeitsbedingungen, des Mindestentgelts und den Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien entsprechen, die nach dem MiLoG, einem nach dem TVG mit den Wirkungen des AEntG für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach dem AEntG oder einer nach dem AÜG erlassenen Rechtsverordnung oder anderen gesetzlichen Bestimmungen über Mindestentgelte für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden (§§ 5, 7, 7a oder 11 AEntG, § 3a des AÜG).
b) der vergabespezifische Mindestlohn im Sinne des § 11 Abs. 3 TVergG LSA mindestens der Veröffentlichung auf dem eVergabe-Portal LSA entspricht.
c) bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt gezahlt wird.
d) die Nichtabgabe oder die Abgabe einer unvollständigen oder ersichtlich falschen Erklärung nach § 14 TVergG LSA zum Ausschluss führen kann.
e) die Verstöße gegen die Verpflichtungen zu den im § 18 TVergG LSA genannten Sanktionen führt.
f) wenn mehr als nur eine der o. g. Verpflichtungen nach lit a) - c) zutrifft, dass dann die für die AN jeweils günstigste Regelung maßgeblich ist.
zu § 13 TVergG LSA, dass
wissentlich keine Mittel oder Waren im Rahmen der zu erbringenden Leistungen verwendet werden, die unter Missachtung der in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind.
zu § 14 TVergG LSA, dass
a) eine Beauftragung von UAN/Verleihern nur vorgenommen wird, wenn diese erklären, ihren AN mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, welche zur Einhaltung selbst versprochen werden.
b) der Nachweis der Erklärung gemäß lit. a) auf gesonderte Anforderung (AG oder BSt) vorzulegen ist.
c) dass bevorzugt kleine/mittlere Unternehmen beteiligt werden, soweit es mit dem Auftrag zu vereinbaren ist.
d) dass die UAN davon in Kenntnis gesetzt werden, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.
e) dass bei der Weitergabe von Dienstleistungen die allgemeinen Vertragsbedingungen der VOL/B zum Vertragsbestandteil gemacht werden.
f) dass den UAN keine ungünstigeren Bedingungen auferlegt werden, als zwischen dem Auftragnehmer und dem öffentlichen AG vereinbart sind.
zu § 17 TVergG LSA, dass
a) dem AG auf dessen Verlangen nach § 17 Abs. 1 TVergG LSA
- die Entgeltabrechnungen des Auftragnehmers/des UAN
- die Unterlagen über die Abführung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVergG und
- die mit den UAN abgeschlossenen Werkverträge
vorlegt werden.
b) die AN und die der UAN auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hingewiesen werden.
c) den UAN bekannt ist, dass diese die vollständigen und prüffähigen Unterlagen gemäß lit. a) über die eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten und auf Aufforderung vorzulegen haben.
d) dem Bieter bewusst ist, dass die Erklärungen gemäß lit. a) bis c) auch für Verleiher gilt.
zu §§ 16, 18 TVergG LSA, dass
Verstöße gegen die Erklärungen zu den § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 und 7, § 12 Satz 2 und § 17 TVergG LSA unmittelbar zu Vertragsstrafen, fristloser Kündigung des Vertrages und einer Auftragssperre für die Dauer von bis zu drei Jahren nach § 18 TVergG LSA führen.
Angaben Mitarbeiter zurzeit,
Mindestanforderung Personal/Leistungsart: Keine Anforderung
2. Eigenerklärung zum Gesamtumsatz
Durchschnittlicher Gesamtumsatz der letzten drei Geschäftsjahre in Euro (netto)
Mindestanforderung jährlich durchschnittlicher Umsatz - je Los - in €: keine Anforderung
a) in einem Mitgliedstaat der EU, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) oder im Vereinigten Königreich (UK) niedergelassen ist.
b) von einer Finanzaufsichtsbehörde in einem Mitgliedstaat der EU, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) oder im Vereinigten Königreich (UK) für Vermögensverwaltung zugelassen ist.
c) die Zulassung gemäß lit. b) mindestens seit dem 01.01.2020, d. h. seit fünf Jahren per Stichtag 31.12.2024 ohne Unterbrechung hat.
d) durch eine unabhängige und externe Revisionsgesellschaft geprüft wird.
e) für alle Lose: per Stichtag 31.12.2024 über ein gesamthaft verwaltetes Vermögen (Assets under Management) von mindestens EUR 10 Mrd. verfügt.
f) Für alle Lose: mindestens drei diskretionäre, segregierte Vermögensverwaltungsmandate von Regierungsbehörden, Pensionsfonds, Versicherungsunternehmen, Treasuryabteilungen, Zentralbanken oder supranationale Unternehmen mit einer Laufzeit (Track Record) seit mindestens 01.01.2022 in Anleihen- oder Aktienmandaten verwalten, d. h. seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung per Stichtag 31.12.2024.
g) Nur für Los 5: per Stichtag 31.12.2024 über ein verwaltetes Vermögen (Assets under Management) in „Staatsanleihen Emerging Markets HC“ von mindestens EUR 2 Mrd. verfügen.
Hinweis an die Bewerber zu lit. g: "Carve-out"-Portfolios von breiteren Mandaten sind akzeptabel, wenn der Composite alle GIPS-Anforderungen (Global Investment Performance Standards) und Offenlegungen in Bezug auf "Carve-outs" erfüllt.
b) Die Angebotsabgabe erfolgt durch Beantwortung eines ausführlichen Fragebogens.
c) Der Fragebogen ist in Kapitel unterteilt, die den nachstehend beschriebenen Zuschlagskriterien entsprechen:
Zuschlagskriterien/Gewichtung in Prozent
Erfahrung = 5
Organisation und Human Resources = 5
Investitionsansatz = 15
Performance = 10
Risk Management und Compliance = 10
Trade Execution = 10
Operationelle Aspekte = 10
Gebühren und Gebührentransparenz = 35
d) Jedes Kapitel im Fragebogen beginnt mit einer Erläuterung, wie die Informationen bei der Bewertung verwendet werden.
e) Das Bewertungsmodell gewährleistet die Gleichbehandlung aller Bieter.
f) Die Angebote werden durch die Vergabe von Punkten im Bereich von eins bis vier (vgl. höchste Punktzahl) für jede Frage jedes Kriteriums bewertet.
g) Fehlende Antworten auf die Fragen werden mit null Punkten bewertet und wirken sich somit negativ auf die Bewertung dieses Kriteriums aus.
h) Quantitative Fragen werden grundsätzlich linear bewertet.
i) Für jedes Vergabekriterium wird eine Punktzahl berechnet, die in Prozent der maximal erreichbaren Punktzahl ausgedrückt wird.
j) Die Gesamtpunktzahl jedes Angebots ist die gewichtete Summe der Punktzahlen der Zuschlagskriterien.
k) Das Angebot mit der höchsten Gesamtpunktzahl hat das beste Preis-Leistungs-Verhältnis und ist das wirtschaftlich günstigste Angebot.
Der Vertrag darf bei einer Information auf elektronischem Weg erst zehn Kalendertage (EU)/zehn Werktage (national) nach Absendung der Information geschlossen werden (vgl. § 134 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 GWB/)/§ 19 Abs. 4 TVergG LSA).
Der Auftraggeber weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Bewerber /Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 - 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin (vgl. Eu-Verfahren).
Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB ist unzulässig, wenn nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen (vgl. Nichtabhilfeentscheidung), mehr als 15 Kalendertage vergangen sind (vgl. nur EU-Verfahren).
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
- bis zum 31.03.2031 für das Optionsjahr 2031/2032 und
- bis zum 31.03.2032 für das Optionsjahr 2032/2033
die Verlängerungsoption nicht auszuüben.
Unabhängig von den hier beschriebenen Optionsmöglichkeiten und der im lit. c) geschätzten Dauer des Vertrages, behält sich der Auftraggeber vor, den Vertrag durch die beauftragte Kapitalverwaltungsgesellschaft jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen zu können, womit die Bevollmächtigung zum Portfoliomanagement als widerrufen gilt.
- die Leistung selbst erbracht wird oder
- Teilleistung an Unterauftragnehmer vergeben werden und/oder
- für die Erbringung der Leistung die Eignungsleihe von den zu benennenden Unterauftragnehmern in Anspruch genommen wird (Benennung der Unterauftragnehmer).
– die benannten Unterauftragnehmer auf ihre Eignung (vgl. Fachkunde und Leistungsfähigkeit) überprüft wurden und über die Mittel dieser Unterauftragnehmer im Auftragsfall verfügt werden kann (vgl. Formblatt „A3 - Spezifische Eigenerklärungen - TVergG LSA“ und „AB4 - Verpflichtungserklärung“ auf gesonderte Anforderung der Beschaffungsstelle für die Unterauftragnehmer).
a) die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach
- § 123 GWB und § 124 GWB,
- § 21 Abs. 1 und Abs. 3 i. V. m. § 23 Abs. 2 und Abs. 3 AEntG,
- § 19 Abs. 1 und Abs. 3 i. V. m. § 21 MiLoG und nach
- § 22 Abs. 1 und Abs. 2 i. V. m. § 24 Abs. 1 LkSG (ab 2024 1.000 Mitarbeitern) nicht vorliegen.
b) die geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften eingehalten
werden.
c) die Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft oder einer vergleichbaren Einrichtung vorliegt.
d) zur Vertragserfüllung über ein Lieferkettenmanagement- und Lieferkettenüberwachungssystems verfügt und dieses angewendet wird.
e) Maßnahmen - soweit erforderlich - zur Selbstreinigung nach § 125 GWB ergriffen
worden.
zu § 11 TVergG LSA, dass
a) den AN am Leistungsort (LSA) Arbeitsbedingungen gewährt werden, die wenigstens den Mindestarbeitsbedingungen, des Mindestentgelts und den Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien entsprechen, die nach dem MiLoG, einem nach dem TVG mit den Wirkungen des AEntG für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach dem AEntG oder einer nach dem AÜG erlassenen Rechtsverordnung oder anderen gesetzlichen Bestimmungen über Mindestentgelte für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden (§§ 5, 7, 7a oder 11 AEntG, § 3a des AÜG).
b) der vergabespezifische Mindestlohn im Sinne des § 11 Abs. 3 TVergG LSA mindestens der Veröffentlichung auf dem eVergabe-Portal LSA entspricht.
c) bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt gezahlt wird.
d) die Nichtabgabe oder die Abgabe einer unvollständigen oder ersichtlich falschen Erklärung nach § 14 TVergG LSA zum Ausschluss führen kann.
e) die Verstöße gegen die Verpflichtungen zu den im § 18 TVergG LSA genannten Sanktionen führt.
f) wenn mehr als nur eine der o. g. Verpflichtungen nach lit a) - c) zutrifft, dass dann die für die AN jeweils günstigste Regelung maßgeblich ist.
zu § 13 TVergG LSA, dass
wissentlich keine Mittel oder Waren im Rahmen der zu erbringenden Leistungen verwendet werden, die unter Missachtung der in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind.
zu § 14 TVergG LSA, dass
a) eine Beauftragung von UAN/Verleihern nur vorgenommen wird, wenn diese erklären, ihren AN mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, welche zur Einhaltung selbst versprochen werden.
b) der Nachweis der Erklärung gemäß lit. a) auf gesonderte Anforderung (AG oder BSt) vorzulegen ist.
c) dass bevorzugt kleine/mittlere Unternehmen beteiligt werden, soweit es mit dem Auftrag zu vereinbaren ist.
d) dass die UAN davon in Kenntnis gesetzt werden, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt.
e) dass bei der Weitergabe von Dienstleistungen die allgemeinen Vertragsbedingungen der VOL/B zum Vertragsbestandteil gemacht werden.
f) dass den UAN keine ungünstigeren Bedingungen auferlegt werden, als zwischen dem Auftragnehmer und dem öffentlichen AG vereinbart sind.
zu § 17 TVergG LSA, dass
a) dem AG auf dessen Verlangen nach § 17 Abs. 1 TVergG LSA
- die Entgeltabrechnungen des Auftragnehmers/des UAN
- die Unterlagen über die Abführung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVergG und
- die mit den UAN abgeschlossenen Werkverträge
vorlegt werden.
b) die AN und die der UAN auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hingewiesen werden.
c) den UAN bekannt ist, dass diese die vollständigen und prüffähigen Unterlagen gemäß lit. a) über die eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten und auf Aufforderung vorzulegen haben.
d) dem Bieter bewusst ist, dass die Erklärungen gemäß lit. a) bis c) auch für Verleiher gilt.
zu §§ 16, 18 TVergG LSA, dass
Verstöße gegen die Erklärungen zu den § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 und 7, § 12 Satz 2 und § 17 TVergG LSA unmittelbar zu Vertragsstrafen, fristloser Kündigung des Vertrages und einer Auftragssperre für die Dauer von bis zu drei Jahren nach § 18 TVergG LSA führen.
Angaben Mitarbeiter zurzeit,
Mindestanforderung Personal/Leistungsart: Keine Anforderung
2. Eigenerklärung zum Gesamtumsatz
Durchschnittlicher Gesamtumsatz der letzten drei Geschäftsjahre in Euro (netto)
Mindestanforderung jährlich durchschnittlicher Umsatz - je Los - in €: keine Anforderung
a) in einem Mitgliedstaat der EU, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) oder im Vereinigten Königreich (UK) niedergelassen ist.
b) von einer Finanzaufsichtsbehörde in einem Mitgliedstaat der EU, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) oder im Vereinigten Königreich (UK) für Vermögensverwaltung zugelassen ist.
c) die Zulassung gemäß lit. b) mindestens seit dem 01.01.2020, d. h. seit fünf Jahren per Stichtag 31.12.2024 ohne Unterbrechung hat.
d) durch eine unabhängige und externe Revisionsgesellschaft geprüft wird.
e) für alle Lose: per Stichtag 31.12.2024 über ein gesamthaft verwaltetes Vermögen (Assets under Management) von mindestens EUR 10 Mrd. verfügt.
f) Für alle Lose: mindestens drei diskretionäre, segregierte Vermögensverwaltungsmandate von Regierungsbehörden, Pensionsfonds, Versicherungsunternehmen, Treasuryabteilungen, Zentralbanken oder supranationale Unternehmen mit einer Laufzeit (Track Record) seit mindestens 01.01.2022 in Anleihen- oder Aktienmandaten verwalten, d. h. seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung per Stichtag 31.12.2024.
g) Nur für Los 6: per Stichtag 31.12.2024 über ein verwaltetes Vermögen (Assets under Management) in „Unternehmensanleihen Emerging Markets HC“ von mindestens EUR 1.5 Mrd. verfügen.
Hinweis an die Bewerber zu lit. g: "Carve-out"-Portfolios von breiteren Mandaten sind akzeptabel, wenn der Composite alle GIPS-Anforderungen (Global Investment Performance Standards) und Offenlegungen in Bezug auf "Carve-outs" erfüllt.
b) Die Angebotsabgabe erfolgt durch Beantwortung eines ausführlichen Fragebogens.
c) Der Fragebogen ist in Kapitel unterteilt, die den nachstehend beschriebenen Zuschlagskriterien entsprechen:
Zuschlagskriterien/Gewichtung in Prozent
Erfahrung = 5
Organisation und Human Resources = 5
Investitionsansatz = 15
Performance = 10
Risk Management und Compliance = 10
Trade Execution = 10
Operationelle Aspekte = 10
Gebühren und Gebührentransparenz = 35
d) Jedes Kapitel im Fragebogen beginnt mit einer Erläuterung, wie die Informationen bei der Bewertung verwendet werden.
e) Das Bewertungsmodell gewährleistet die Gleichbehandlung aller Bieter.
f) Die Angebote werden durch die Vergabe von Punkten im Bereich von eins bis vier (vgl. höchste Punktzahl) für jede Frage jedes Kriteriums bewertet.
g) Fehlende Antworten auf die Fragen werden mit null Punkten bewertet und wirken sich somit negativ auf die Bewertung dieses Kriteriums aus.
h) Quantitative Fragen werden grundsätzlich linear bewertet.
i) Für jedes Vergabekriterium wird eine Punktzahl berechnet, die in Prozent der maximal erreichbaren Punktzahl ausgedrückt wird.
j) Die Gesamtpunktzahl jedes Angebots ist die gewichtete Summe der Punktzahlen der Zuschlagskriterien.
k) Das Angebot mit der höchsten Gesamtpunktzahl hat das beste Preis-Leistungs-Verhältnis und ist das wirtschaftlich günstigste Angebot.
Der Vertrag darf bei einer Information auf elektronischem Weg erst zehn Kalendertage (EU)/zehn Werktage (national) nach Absendung der Information geschlossen werden (vgl. § 134 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 GWB/)/§ 19 Abs. 4 TVergG LSA).
Der Auftraggeber weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Bewerber /Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 - 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin (vgl. Eu-Verfahren).
Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB ist unzulässig, wenn nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen (vgl. Nichtabhilfeentscheidung), mehr als 15 Kalendertage vergangen sind (vgl. nur EU-Verfahren).
50399678-9f67-4a44-a6e3-af6d2ecd1562