Ausschreibungsdetails
neben werden Dienstleistungen für Beratungs- und Unterstützungsleistungen benötigt. Die Vertragslaufzeit der neu zu vergebenden Aufträge beginnt am 1. Februar 2026 und endet am 31. Januar 2028.
Einzelheiten zum Beschaffungsgegenstand sind dem Dokument „Leistungsbeschreibung“ und den Vertragsunterlagen zu entnehmen. Im Falle der Zuschlagserteilung sind vom Auftragnehmer alle dort dargestellten Leistungen zu erbringen.
der §§ 123, 124 und 125 des GWB können die in dem Dokument - Anlage 5 zu
den Teilnahmebedingungen - Eigenerklärung des Bieters zu den
Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 und 125 GWB - aufgeführten Kriterien zu
einem Ausschluss führen und müssen daher vom Bieter bestätigt werden.
Dies betrifft folgende Ausschlusskriterien: -Der Bieter bestätigt, dass er keine
rechtskräftigen Verurteilungen oder rechtskräftigen Festsetzungen einer Geldbuße
nach § 30 OWiG in den letzten 5 Jahren (maßgeblich ist das Datum der
Rechtskraft) gemäß § 123 GWB vorzuweisen hat. - Der Bieter bestätigt, dass sein
Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist. - Der Bieter bestätigt, dass kein
Insolvenzverfahren oder vergleichbares Verfahren beantragt wurde. - Der Bieter
bestätigt, dass kein Insolvenzverfahren oder vergleichbares Verfahren eröffnet
wurde. - Der Bieter bestätigt, dass kein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens oder eines
vergleichbaren Verfahrens mangels Masse abgelehnt wurde. - Der Bieter bestätigt,
dass kein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde, und es ist nicht erforderlich,
diesen vorzulegen. - Der Bieter bestätigt, dass sein Unternehmen sich nicht in
Liquidation befindet. - Der Bieter bestätigt, dass sein Unternehmen seine Tätigkeit
nicht eingestellt hat. - Der Bieter bestätigt, dass bei der Ausführung öffentlicher
Aufträge nicht gegen geltende umwelt-, sozial oder arbeitsrechtliche Vorschriften
verstoßen wurde. - Der Bieter bestätigt, dass er nicht gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 5,
§§ 10 bis 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, gemäß § 404 Abs. 1 oder 2
Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, gemäß §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1c,
1d, 1f oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, gemäß § 266a Abs. 1 bis 4
des Strafgesetz-buches, gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 und 11, Abs. 2 des
Arbeitnehmerentsendegesetzes oder gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 8, 10 und 11,
Abs. 2 des Mindestlohngesetzes mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei
Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße
von mehr als 2.500,00 Euro oder gemäß § 24 Abs. 1 des
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz mit einer Geldbuße von mindestens
150.000,00 Euro, gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz mit einer Geldbuße von wenigstens
1.500.000,00 Euro, gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz mit einer Geldbuße von wenigstens
2.000.000,00 Euro oder gemäß § 24 Abs. 3 des
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz mit einer Geldbuße von wenigstens 0,35
Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes bestraft wor-den ist. - Der Bieter
bestätigt, dass weder sein Unternehmen noch eine Person, deren Verhalten seinem
Unternehmen zuzurechnen ist, im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit
nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des
Unternehmens infrage gestellt wird. - Der Bieter bestätigt, dass sein Unternehmen
keine Vereinbarungen mit einem anderen Unternehmen getroffen hat oder
Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Ver-hinderung,
Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder erwirken
sollen. - Der Bieter bestätigt, dass sein Unternehmen sich nicht in einer Situation
befindet, in der ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des
Vergabeverfahrens besteht. Ein solcher Konflikt, der die Unparteilichkeit und
Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person
beeinträchtigen könnte und nicht durch andere, weniger einschneidende
Maßnahmen wirksam beseitigt werden kann, liegt nicht vor. - Der Bieter bestätigt,
dass sein Unternehmen nicht bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens
einbezogen war, was zu einer Wettbewerbsverzerrung geführt hätte. Eine solche
Wettbewerbsverzerrung, die nicht durch andere, weniger einschneidende
Maßnahmen beseitigt werden kann, liegt nicht vor. -Der Bieter bestätigt, dass sein
Unternehmen keine wesentliche Anforderung bei der Durchführung eines
früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder
fortdauernd mangelhaft erfüllt hat. Es kam weder zu einer vorzeitigen
Beendigung, Schadensersatz oder einer vergleichbaren Rechtsfolge. Hinweis (vgl.
§ 126 GWB): Wenn ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund vorliegt,
keine oder keine ausreichenden Selbstreinigungs-maßnahmen nach § 125 GWB
ergriffen hat, darf es gem. § 126 GWB: 1. bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes
nach § 123 GWB höchstens fünf Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen
Verurteilung von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, 2.
bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 124 GWB höchstens drei Jahre ab
dem betreffenden Ereignis von der Teilnahme an Vergabeverfahren
ausgeschlossen werden.
detaillierte Beschreibung der Ausschlusskriterien wie im Rahmen des ersten
Kriteriums - Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestehung - ebenfalls an
dieser Stelle näher zu erläutern. Um Redundanz zu vermeiden, wurde lediglich
darauf verwiesen.
detaillierte Beschreibung der Ausschlusskriterien wie im Rahmen des ersten
Kriteriums - Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestehung - ebenfalls an
dieser Stelle näher zu erläutern. Um Redundanz zu vermeiden, wurde lediglich
darauf verwiesen.
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Kriteriums - Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestehung - ebenfalls an
dieser Stelle näher zu erläutern. Um Redundanz zu vermeiden, wurde lediglich
darauf verwiesen.
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Kriteriums - Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestehung - ebenfalls an
dieser Stelle näher zu erläutern. Um Redundanz zu vermeiden, wurde lediglich
darauf verwiesen.
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darauf verwiesen.
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darauf verwiesen.
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Kriteriums - Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestehung - ebenfalls an
dieser Stelle näher zu erläutern. Um Redundanz zu vermeiden, wurde lediglich
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dieser Stelle näher zu erläutern. Um Redundanz zu vermeiden, wurde lediglich
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Einzelheiten zum Beschaffungsgegenstand sind dem Dokument „Leistungsbeschreibung“ und den Vertragsunterlagen zu entnehmen. Im Falle der Zuschlagserteilung sind vom Auftragnehmer alle dort dargestellten Leistungen zu erbringen.
Berichtigungen
Untenstehend werden alle Berichtigungen des Verfahrens als F14 zum Download angeboten. Die Sortierung erfolgt absteigend.
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