Ausschreibungsdetails
- § 129 des Strafgesetzbuchs (StGB) (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
- § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen,
- § 261 StGB (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
- § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
- § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
- § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen),
- § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern sowie unzulässige Interessenwahrnehmung),
- den §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete),
- Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
- den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung)
- RUS-Sanktionen: Umsetzung von Artikel 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 15 der Verordnung (EU) 2022/1269 des Rates v. 21.07.2022 / Angabe mittels Eigenerklärung (siehe Vergabeunterlagen),
- Ausschlussvoraussetzungen gem. § 22 Abs. 1 S. 1 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und keine Geldbuße gem. § 22 Abs. 2 LkSG,
- Die Verpflichtungen des Thüringer Vergabegesetzes (ThürVgG) sind einzuhalten und deren Einhaltung entsprechend § 8 Abs. 1 S. 1 ThürVgG zu erklären. Die Nicht Erfüllung der Verpflichtungen bzw. die Nicht Vorlage der Erklärung gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 ThürVgG führen zwingend zum Ausschluss des Angebotes.
Folgende Leistungen Los 4.3:
- 1 Stück Gießharz-Transformator 20/0,4kV; 630kVA
- 1 Stück NS-Hauptverteilung Einspeisung vom Trafo und bestehend aus 6
Schaltschränken
- 1 Stück Verrechnungsmessung (halbindirekte Messung)
- 1 Stück Fertigteilraumzelle mit Netzersatzanlage (Notstromdieselaggregat)
250kVA
- 6 Stück Niederspannungsunterverteilung
- NSUV-MZG bestehend aus 11 Schaltschränken
- NSUV-MSE bestehend aus 8 Schaltschränken
- NSUV-VKB bestehend aus 1 Freiluftschaltschrank
- NSUV-TR-Z-PW bestehend aus 1 Freiluftschaltschrank
- NSUV-BW-Z-PW bestehend aus 1 Freiluftschaltschrank
- NSUV-Betriebsgebäude (alte NSHV) bestehend aus 20 Schaltschränken (Bestand)
- 1 Stück Frequenzumrichter 30 kW
- 1 Stück Frequenzumrichter 15 kW
- 2 Stück Frequenzumrichter 7,5 kW
- 2 Stück Frequenzumrichter 3,5 kW
- 2 Stück Frequenzumrichter 1,1 kW
- 1 Stück Softstarter 15 kW
- 2 Stück Softstarter 7,5 kW
- 3 Stück Softstarter 5,5 kW
- 2 Stück redundante Server
- 2 Stück Automatisierungsgerät S7 1500
- 2 Stück Automatisierungsgerät Dezentrale Periphrie ET 200Mp
- einschließlich Anwender- und Steuerprogramm
- Anbindung und Erweiterung Leitsystem des Verbandes (Intouch, TIBS, Alert)
Messtechnik:
- 3 Stück MID DN 100
- 2 Stück MID DN 32
- 1 Stück MID DN 80
DE Standardformular 2 – Auftragsbekanntmachung 7
- 1 Stück IDM DA 280
- 1 Stück Füllstand Radar
- 9 Stück Füllstand Ültraschall
- 3 Stück Füllstand Hydrostatisch
- 8 Stück Füllstand Grenzschalter
- 3 Stück Grenzstand
- 3 Stück Überflutungsmessung
- 9 Stück Temperaturmessung
- 2 Stück Gas Mengenmessung
- 4 Stück Gaswarnanlage-Zentrale (Qualitätmessung H2S, CH4, CO2, O2)
- 1 Stück Auswertezentrale Gasanlayse ( CH4, CO2, O2 und H2S)
- allgemeine elektrische Installation
1. Die Beantwortung von Bieterfragen als Änderung, Ergänzung bzw. Konkretisierung der Vergabeunterlagen werden Bestandteil der Vergabeunterlagen; insbesondere auch Bestandteil der Vertragsunterlagen. Mit der Registrierung auf der Vergabeplattform erhalten die Bewerber/ Bieter Zugriff auf ein individuelles Postfach, das für die Zustellung rechtserheblicher Erklärungen im Vergabeverfahren genutzt wird. Eine gesonderte Zustellung per Post, E-Mail oder Fax erfolgt nicht.
2. Hinweis gemäß § 11 (3) Vergabeverordnung (VgV):
Die zur Nutzung der E-Vergabe-Plattform einzusetzenden elektronischen Mittel sind die Clients und Webanwendung AnA-Web sowie die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform. Diese werden über die mit „Anwendungen“ bezeichneten Menüpunkte auf www.evergabe-online.de zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören für Unternehmen der Signatur-Client für Bieter (Sig-Client) für elektronische Signaturen, die e-VergabeApp (Crypto-Client) zur Verschlüsselung von Teilnahmeanträgen und Angeboten sowie der Web-Service https://eee.evergabe-online.de zum Ausfüllen einer Einheitlichen Elektronischen Eigenerklärung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der europäischen Kommission vom 05.01.2016. Die zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestätigungen verwendeten elektronischen Mittel sind durch die Webanwendung AnA-Web und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform bestimmt. Verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren sind Bestandteil der Webanwendung AnA-Web bzw. Clients der e-Vergabe-Plattform sowie der Plattform selber und der elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform. Weitergehende Informationen stehen auf https://www.evergabe-online.info bereit.
a) aktueller Auszug aus dem Handelsregister oder Kopie desselben, soweit das Unternehmen ins Handelsregister eingetragen ist. Der Auszug darf zum Zeitpunkt des Schlusstermins für den Eingang der Angebote nicht älter als 3 Monate sein.
b) Eigenerklärung, dass beim Bieter bzw. den Mitgliedern der Bietergemeinschaft keine Ausschlussgründe gemäß § 6e EU VOB/A 2. Abschnitt vorliegen.
Sofern es sich um ein Angebot einer Bietergemeinschaft handelt, ist diese Erklärung von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft abzugeben. Die Erklärung ist außerdem von allen vorgesehenen Nachunternehmern abzugeben.
Der Nachweis zur Eignung kann auch über den vorläufigen Nachweis der Eigenerklärung gemäß Formblatt 124 VHB Bund oder der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) oder über die direkt abrufbare Eintragung in die allg. zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden. Ausländische Bieter müssen die/den entsprechende/n Erklärung/Nachweis vorlegen, die/der mit der geforderten Angabe vergleichbar ist.
a) Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle (Handwerkskarte) oder Industrie- und Handelskammer (IHK),
b) Gewerbeanmeldung,
c) Ggf. Bietergemeinschaftserklärung, aus der sich die Firmen der Bietergemeinschaft, die Absicht ihres Zusammenschlusses zu einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall und der bevollmächtigte Vertreter ergeben. Bei Bietergemeinschaften sind die Angaben und Erklärungen für alle Mitglieder der Bietergemeinschaft vorzulegen. Der Auftraggeber akzeptiert als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE).
d) Erklärung, ob und auf welcher Art der Bieter wirtschaftlich mit anderen Unternehmen verknüpft ist oder ob und auf welche Art er auf den Auftrag bezogen in relevanter Weise mit anderen zusammenarbeitet.
Sofern einschlägig, kann der Nachweis zur Eignung auch über den vorläufigen Nachweis der Eigenerklärung gemäß Formblatt 124 VHB Bund oder der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) oder über die direkt abrufbare Eintragung in die allg. zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden. Ausländische Bieter müssen die/den entsprechende/n Erklärung/Nachweis vorlegen, die/der mit der geforderten Angabe vergleichbar ist.
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Mit der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ist es verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen an Personen oder Unternehmen zu vergeben, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen. Teil der Vergabeunterlage ist eine Eigenerklärung zur Verordnung EU 2022/576.
Verbindliche Erklärung zum Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5,0 Mio. EUR bei Personenschäden und 5,0 Mio. EUR bei Sach- und Vermögensschäden je 2-fach maximiert oder eine schriftliche Bestätigung des Versicherers über die Bereitschaft zur Erhöhung der Versicherungssumme im Auftragsfall. Bei Bietergemeinschaften ist der vorgenannte Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung eines Mitgliedes ausreichend. Der Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung darf zum Zeitpunkt des Schlusstermins für den Eingang der Angebote nicht älter als 3 Monate sein. Ausländische Bieter müssen die/den entsprechende/n Erklärung/Nachweis vorlegen, die/der mit der geforderten Angabe vergleichbar ist. Falls ein Unterauftragnehmer eingesetzt wird, der zur Erfüllung der Mindestanforderungen oder der Eignungsleihe dient, ist auch insoweit dieser Nachweis für den Unterauftragnehmer in voller Höhe zu erbringen; alternativ genügt die Erklärung des Haftpflichtversicherers über die Möglichkeit der Erhöhung der bestehenden auf die geforderten Deckungssummen im Auftragsfall.
Mit dem Angebot ist folgender Nachweis vorzulegen:
a) aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung Finanzamt bzw. Bescheinigung in Steuersachen oder Kopie derselben. Der Nachweis darf zum Zeitpunkt des Schlusstermins für den Eingang der Angebote nicht älter als 12 Monate sein.
b) aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse (soweit betragspflichtig).
c) Freistellungsbescheinigung nach § 48b EstG.
d) aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft.
Der Nachweis zur Eignung kann auch über den vorläufigen Nachweis der Eigenerklärung gemäß Formblatt 124 VHB Bund oder der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) oder über die direkt abrufbare Eintragung in die allg. zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden. Sofern es sich um den Angebot einer Bietergemeinschaft handelt, ist diese Erklärung von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft abzugeben. Ausländische Bieter müssen die/den entsprechende/n Erklärung/Nachweis vorlegen, die/der mit der geforderten Angabe vergleichbar ist.
Der Nachweis zur Eignung kann auch über den vorläufigen Nachweis der Eigenerklärung gemäß Formblatt 124 VHB Bund oder der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) oder über die direkt abrufbare Eintragung in die allg. zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden. Ausländische Bieter müssen die/den entsprechende/n Erklärung/Nachweis vorlegen, die/der mit der geforderten Angabe vergleichbar ist.
Der Auftraggeber akzeptiert als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE).
Eine Teilnahme am Öffnungstermin ist nicht möglich.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
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