Ausschreibungsdetails
b) Das Formblatt „Ergänzende Erklärung zu Sicherheit und Geheimhaltung - Bewerber“, das Bestandteil der Teilnahmeunterlagen ist, ist ausgefüllt mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.
c) Kommunikation: Die Beantwortung von Bewerberfragen sowie die Bereitstellung von geänderten Teilnahmeunterlagen erfolgt ausschließlich über die E-Vergabe-Plattform (www.evergabe-online.de).
d) Eignungsleihe: Der Bewerber kann sich zum Nachweis der erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen sowie technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Kapazitäten anderer Unternehmen bedienen, unabhängig von der zwischen dem Bewerber und den anderen Unternehmen bestehenden Verbindungen. In diesem Fall sind die unter Ziff. 5.1.9 der Bekanntmachung genannten Angaben, Erklärungen und Nachweise auch für diese Unternehmen vorzulegen. Es ist das Formblatt „Erklärungen und Nachweise zur Eignung“ zu verwenden.
Mit dem Teilnahmeantrag ist zudem von jedem dieser Unternehmen eine Erklärung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass das Unternehmen im Falle der Auftragsvergabe an den Bewerber diesem mit seinen Fähigkeiten (Mittel/Kapazitäten) für die benannten Leistungsteile zur Verfügung steht (Formblatt „Verpflichtungserklärung“). Weiterhin ist das ausgefüllte Formblatt „Nachunternehmererklärung hinsichtlich vertraulicher Informationen“ mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Bewerber sich nur auf die berufliche Leistungsfähigkeit eines anderen Unternehmens berufen kann, wenn dieses im Fall der Auftragserteilung die Leistung erbringt, für die diese Kapazitäten benötigt werden.
Nimmt ein Bewerber die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, ist für die Auftragsausführung eine entsprechende gesamtschuldnerische Haftung des Bewerbers und des anderen Unternehmens sicherzustellen.
e) Bewerbergemeinschaft: Im Falle einer Bewerbergemeinschaft haben deren Mitglieder mit dem Teilnahmeantrag zu erklären, dass
- und aus welchem Grund die Bewerbergemeinschaft zulässig und ohne Verstoß gegen § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gebildet wurde,
- das geschäftsführende Mitglied die Bewerbergemeinschaft rechtsverbindlich vertreten darf und
- alle Mitglieder im Auftragsfall als Gesamtschuldner haften.
Es ist das Formblatt "Bewerbergemeinschaftserklärung" zu verwenden. Zudem ist durch jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft das Formular „Erklärungen und Nachweise zur Eignung“ dem Teilnahmeantrag ausgefüllt beizufügen.
f) Art. 5k der Verordnung (EU) 2022/576 vom 08.04.2022: Der Bewerber erklärt für sein Unternehmen, dass
- dieses nicht zu den in Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, genannten Personen oder Unternehmen gehört, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen
aa) durch die russische Staatsangehörigkeit des Bewerbers oder die Niederlassung des Bewerbers in Russland
bb) durch die Beteiligung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens, auf die eines der Kriterien nach Buchstabe aa zutrifft, am Bewerber über das Halten von Anteilen im Umfang von mehr als 50%
cc) durch das Handeln des Bewerbers im Namen oder auf Anweisung von Personen oder Unternehmen, auf die die Kriterien der Buchstaben aa und/oder bb zutrifft,
- die am Auftrag als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, beteiligten Unternehmen, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, ebenfalls nicht zu dem in der Vorschrift genannten Personenkreis mit einem Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift gehören und
- er bestätigt und sicherstellt, dass auch während der Vertragslaufzeit keine als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, beteiligten Unternehmen eingesetzt werden, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt.
g) Begrenzung der Auswahl der Bewerber
Der Auftraggeber wird grundsätzlich maximal 3 Bewerber zur Abgabe von Angeboten auffordern. Sofern sich im Rahmen der Prüfung der Teilnahmeanträge herausstellt, dass mehr als 3 Bewerber zur Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen geeignet sind, wird der Auftraggeber die eingegangenen Teilnahmeanträge bewerten.
Dabei werden gemäß den Bewertungsmaßstäben im Dokument „TLRZ-V-24-012-Bewertungsmatrix-Eignung“ für die entsprechenden Angaben des Bewerbers im Formblatt „Erklärungen und Nachweise zur Eignung“ Punkte vergeben. Die so pro Kriterium errechneten Eignungspunkte werden addiert und bilden in Summe die Gesamtpunktzahl.
Diejenigen 3 Bewerber mit der höchsten erreichten Gesamtpunktzahl werden zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Sollte sich bei der Prüfung und Bewertung der Teilnahmeanträge herausstellen, dass weniger als 3 Bewerber für die zu vergebenden Leistungen geeignet sind, können auch weniger Bewerber für das weitere Verfahren ausgewählt werden. Im Falle der Punktgleichheit mehrerer Bewerber können auch mehr als 3 Bewerber zur Abgabe von Angeboten aufgefordert werden.
(2) Im Teilnahmeantrag ist zu erklären, ob bei dem Unternehmen Ausschlussgründe gemäß § 21 des Arbeitnehmerentsendegesetzes, § 98 c des Aufenthaltsgesetzes, §19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes, soweit diese Vorschriften jeweils anwendbar sind, vorliegen. Soweit Tatbestände nach den vorgenannten Vorschriften beim Unternehmen vorliegen, sind in einer Anlage nähere Angaben zu machen, um dem Auftraggeber die Prüfung der Eignung, insbesondere der Zuverlässigkeit, und eine Entscheidung über die Eignung zu ermöglichen.
2) Dem Teilnahmeantrag ist als Anlage ein kurzes Unternehmensprofil (grds. nicht länger als 2 DIN A4 Seiten) beizufügen, in dem die wesentlichen Tätigkeitsbereiche und die Organisation des Unternehmens kurz dargelegt werden;
3) Das Unternehmen hat zu erklären, dass es alle gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der zu vergebenden Leistung erfüllt.
2) Das Unternehmen hat seinen Umsatz in dem Tätigkeitsbereich des ausschreibungsgegenständlichen Auftrages in der EU (netto) in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren anzugeben.
2) Anzugeben ist die ADie durchschnittliche Anzahl der Mitarbeiter des Unternehmens im Tätigkeitsbereich des Auftrages in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren.
Vergleichbar im Sinne dieser Anforderung ist eine Referenzleistung mit der ausgeschriebenen Leistung, wenn sie dieser so weit ähnelt, dass sie einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bewerbers für die ausgeschriebene Leistung ermöglicht.
Es gelten dabei folgende Mindestanforderungen:
- Gefordert wird mindestens 1 vergleichbare Referenz
Mindestanforderungen an die eingereichten Referenzen:
- das Ende der Leistungserbringung liegt nach dem 31.12.2017,
- der durchschnittlich mit der Leistung erzielte Jahresumsatz beträgt mindestens 2 Millionen Euro (netto),
- es wurden mindestens 50 Standorte versorgt und
- es wurde mindestens ein MPLS-Backbone realisiert.
Im Teilnahmeantrag ist im Formblatt „TLRZ-V-24-012-Erklärungen und Nachweise zur Eignung“ für jede der benannten Referenzen eine ausführliche Beschreibung anzugeben, wobei Verweise auf Links oder beigelegte Prospekte o.ä. unzulässig sind. Die Angaben dienen unter anderem der Bewertung, ob die Referenz vergleichbar mit der hier ausgeschriebenen Leistung ist.
Für die Referenzen sind jeweils Name und Adresse des Referenzgebers sowie Name und Kontaktdaten eines Ansprechpartners des jeweiligen Referenzgebers anzugeben. Mit Benennung der Referenz wird der Nachfrage beim damaligen Auftraggeber zugestimmt.
Im Übrigen sind die angegebenen Referenzen Gegenstand der Bewertung, wie sie in dem Dokument „TLRZ-V-24-012-Bewertungsmatrix_Eignung“ niedergelegt ist.
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
a) gegen § 134 verstoßen hat oder
b) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Abs. 1-3 GWB:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
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