Ausschreibungsdetails
• Leistungsbereich I - Böden, Bodenverbesserung, Bodenverfestigung nach ZTV E-StB
• Leistungsbereich II - Schichten ohne Bindemittel nach ZTV SoB-StB
• Leistungsbereich III - Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton nach ZTV Beton-StB
• Leistungsbereich IV - Asphaltbauweisen nach ZTV Asphalt-StB
• Leistungsbereich V - Bitumenuntersuchungen nach TL Bitumen-StB / TL VBit-StB und Untersuchungen an Bitumenemulsionen nach TL BE-StB
• Leistungsbereich VI - Oberflächeneigenschaften / Zustandserfassung
• Leistungsbereich VII - Umweltanalytik
• Leistungsbereich VIII - Personal-, Fahr- und Nebenkosten sowie Sonderleistungen
Einzelheiten ergeben sich aus dem Leistungskatalog (Anlage 1 zum Rahmenvertrag) und den dort näher dargestellten Leistungsbeschreibungen der Leistungsbereiche.
# 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
# 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche),
# 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
# 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
# 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen),
# 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
# 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
# 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
# 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
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# 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
# 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
# 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird;
# 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
# 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,
# 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann,
# 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
# 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder
# 9. das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
# 2. der öffentliche Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen kann
Die Leistungen werden in die folgenden Leistungsbereiche aufgeteilt:
• Leistungsbereich I - Böden, Bodenverbesserung, Bodenverfestigung nach ZTV E-StB
• Leistungsbereich II - Schichten ohne Bindemittel nach ZTV SoB-StB
• Leistungsbereich III - Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton nach ZTV Beton-StB
• Leistungsbereich IV - Asphaltbauweisen nach ZTV Asphalt-StB
• Leistungsbereich V - Bitumenuntersuchungen nach TL Bitumen-StB / TL VBit-StB und Untersuchungen an Bitumenemulsionen nach TL BE-StB
• Leistungsbereich VI - Oberflächeneigenschaften / Zustandserfassung
• Leistungsbereich VII - Umweltanalytik
• Leistungsbereich VIII - Personal-, Fahr- und Nebenkosten sowie Sonderleistungen
Der abzuschließende Rahmenvertrag umfasst dabei je Auftragnehmer individuell diejenigen im Leistungskatalog (Anlage 1 zum Rahmenvertrag) und den dort näher dargestellten Leistungsbeschreibungen der Leistungsbereiche, für die die Zulassungsvoraussetzungen mit dem Zulassungsantrag nachgewiesen wurden. Auf Grundlage des abgeschlossenen Rahmenvertrags erteilte Einzelaufträge können sämtliche Leistungen oder nur Teile einer oder mehrerer Leistungsbereiche umfassen, für die ein Auftragnehmer zugelassen wurde.
Zulassungsanträge und somit auch der Abschluss eines Rahmenvertrags können während der gesamten Laufzeit des Open-House-Verfahrens erfolgen.
Ein Rahmenvertrag tritt mit Zulassung eines Antragstellers in Kraft und endet vorbehaltlich Verlängerungsoptionen am 31.12.2026. Der Rahmenvertrag kann - analog zum Open-House-Verfahren - aufgrund der Verlängerungsoption dreimal jeweils 6 Monate vor Laufzeitende um 1 Jahr verlängert werden.
Der Abschluss der Rahmenverträge über die Erbringung von Kontrollprüfungen und weiteren Baustoffuntersuchungen erfolgt im Wege eines sogenannten "Open- House-Verfahren".
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich NICHT um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. des Vergaberechts.
Um ein weitestgehendes Maß an Transparenz für die beabsichtigten Vertragsabschlüsse zu gewährleisten, erfolgt die Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union.
In Ermangelung eines entsprechenden Veröffentlichungsformulars wird die Auftragsbekanntmachung genutzt. Die daraus resultierenden begrifflichen Vorgaben, wie bspw. die Verfahrensbezeichnung "offenes Verfahren" und die o. g. Verfahrensfristen, sind einzig der Nutzung dieses Bekanntmachungsformulars geschuldet. Damit die Bekanntmachung über die Vertragslaufzeit (einschließlich etwaiger Verlängerungen) online bleibt, war der letzte Tag einer möglichen Zulassung als Angebotsfrist einzutragen. Der Beitritt ist während der gesamten Laufzeit möglich. Die eingereichten Unterlagen werden nach Eingang überprüft. Eine weitere Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen, soweit sie nicht aus rechtlichen Gründen verpflichtend sind, ist damit nicht verbunden. Eine Auswahlentscheidung wird nicht getroffen. Jedes Unternehmen, das die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, erhält einen Rahmenvertrag in Bezug auf den/die Leistungsbereich(e), für die es die Erfüllung der Zulassungsanforderungen nachgewiesen hat. Voraussetzungen für den Abschluss eines Rahmenvertrags ist der Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen durch Einreichung eines Zulassungsantrags, für den zwingend das zur Verfügung gestellte Zulassungsformular einschließlich sämtlicher dort benannten Anlagen entsprechend den weiteren Vorgaben im Anschreiben (Bestandteil der Zulassungsunterlagen) zu verwenden ist. Die Modalitäten zum Einzelabruf ergeben sich aus dem Rahmenvertrag.
Hinweis: Die Vergabekammer ist für die Nachprüfung des vorliegenden Open-House-Verfahrens, das nicht in den Anwendungsbereich der §§ 97 ff. GWB fällt, nicht zuständig. Im Falle von Rechtsbehelfen, mit dem Ziel, gegen die Bestimmungen und Bedingungen dieses Open-House-Verfahrens einschließlich der vertraglichen Bestimmungen vorzugehen, steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. Die Adress- und Kontaktdaten bei der Überprüfungsstelle dieser Bekanntmachung sind nicht korrekt (zwingende Angaben systemseitig).
Fragen und Hinweise zu den Zulassungsunterlagen sind per Nachricht über die Vergabeplattform an die unter Ziff. 1.1. genannte Kontaktstelle zu richten. Diese sind in deutscher Sprache zu formulieren.
- a) keine schwere Verfehlung begangen, die die Zuverlässigkeit als Bewerber/Bieter in Frage stellt (§§ 123, 124 GWB, § 19 MiLoG);
- b) Nichtvorliegen einer Geldbuße nach § 21 MiLoG von wenigstens EUR 2.500,00 (vgl. § 19 Abs. 3 MiLoG);
- c) Registereintragungen
- zu a und b) Nachweis durch
--> Eigenerklärung sowie Angaben, die eine Überprüfung im Wettbewerbsregister ermöglichen
--> Abfrage des Wettbewerbsregisters (erfolgt durch Vergabestelle);
- zu c) Nachweis durch
--> Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug und/oder Eintragung in der Handwerksrolle bzw. bei der Industrie- und Handelskammer
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Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Sofern in den letzten zwölf Monaten vor Ablauf der Angebotsfrist die vorbenannten und bis zum Ablauf der vorgesehenen Bindefrist gültigen Einzelnachweise der Vergabestelle vorgelegt wurden, reicht die Benennung des Aktenzeichens des damaligen Vergabeverfahrens.
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Bei Einsatz von Nachunternehmen wesentlicher Leistungen gelten die vorgenannten Regelungen entsprechend.
- a) Betriebshaftpflichtversicherung sowie Erklärung, dass diese während der gesamten Vertragslaufzeit aufrechterhalten wird;
geforderte Höhe je Versicherungsfall
• für Personenschäden: 1.000.000,00 EUR
• für Sachschäden: 1.000.000,00 EUR
• für Vermögensschäden: 1.000.000,00 EUR
sowie jeweils einfach maximiert je Versicherungsjahr.
- zu a) Nachweis durch
--> Zusicherung der Versicherung bzw. Versicherungsnachweis
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Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Sofern in den letzten zwölf Monaten vor Ablauf der Angebotsfrist die vorbenannten und bis zum Ablauf der vorgesehenen Bindefrist gültigen Einzelnachweise der Vergabestelle vorgelegt wurden, reicht die Benennung des Aktenzeichens des damaligen Vergabeverfahrens.
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Bei Einsatz von Nachunternehmen wesentlicher Leistungen gelten die vorgenannten Regelungen entsprechend.
Mindestanforderung für die Zulassung im Leistungsbereich I:
Eigenerklärung und Nachweis über die Zulassung / Anerkennung / Zertifizierung gemäß Richtlinien für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau (RAP Stra 15),
• in dem Fachgebiet A und Nachweis der Sachkunde für die Probenahme nach LAGA PN 98
• in dem Fachgebiet H und Nachweis der Sachkunde für die Probenahme nach LAGA PN 98;
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Leistungsbereich II: Schichten ohne Bindemittel nach ZTV SoB-StB,
Mindestanforderung für die Zulassung im Leistungsbereich II:
Eigenerklärung und Nachweis über die Zulassung / Anerkennung / Zertifizierung gemäß Richtlinien für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau (RAP Stra 15) in dem Fachgebiet I;
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Leistungsbereich III: Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton nach ZTV Beton-StB;
Mindestanforderung für die Zulassung im Leistungsbereich III:
Eigenerklärung und Nachweis über die Zulassung / Anerkennung / Zertifizierung wie folgt:
• für die Zulassung im Teilleistungsbereich III 1 (vgl. Pos. III 1. des Anhang A zur Leistungsbeschreibung) mittels Anerkennung nach RAP Stra im Fachgebiet H
• für die Zulassung im Teilleistungsbereich III 2 (vgl. Pos. III 2. des Anhang A zur Leistungsbeschreibung) mittels Anerkennung nach RAP Stra im Fachgebiet E;
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Leistungsbereich IV: Asphaltbauweisen nach ZTV Asphalt-StB,
Mindestanforderung für die Zulassung im Leistungsbereich IV:
Eigenerklärung und Nachweis über die Zulassung / Anerkennung / Zertifizierung gemäß Richtlinien für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau (RAP Stra 15) in dem Fachgebiet G;
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Leistungsbereich V: Bitumenuntersuchungen nach TL Bitumen-StB, TL VBit-StB und Untersuchungen an Bitumenemulsionen nach TL BE-StB,
Mindestanforderung für die Zulassung im Leistungsbereich V:
Eigenerklärung und Nachweis über die Zulassung / Anerkennung / Zertifizierung gemäß Richtlinien für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau (RAP Stra 15)
• für die Zulassung im Teilleistungsbereich V 1 (vgl. Pos. V 1 des Anhang A zur Leistungsbeschreibung) mittels Anerkennung nach RAP Stra im Fachgebiet BB
• für die Zulassung im Teilleistungsbereich V 2 (vgl. Pos. V 2 des Anhang A zur Leistungsbeschreibung) mittels Anerkennung nach RAP Stra im Fachgebiet BE;
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Leistungsbereich VI: Oberflächeneigenschaften / Zustandserfassung,
Mindestanforderung für die Zulassung im Leistungsbereich VI:
Eigenerklärung und Nachweis über die Zulassung / Anerkennung / Zertifizierung wie folgt:
• für die Zulassung im Teilleistungsbereich VI 1 (vgl. Pos. unter VI 1 des Anhang A zur Leistungsbeschreibung) mittels Nachweis der Kalibrierung eines Planographen nach TP Eben, Teil Berührende Messung (Vorlage des aktuellen Kalibrierberichts)
• für die Zulassung im Teilleistungsbereich VI 2 (vgl. Pos. VI 2.1 und VI 2.2 des Anhang A zur Leistungsbeschreibung) gemäß Richtlinien für die Durchführung von Messungen mit dem Griffigkeitsmesssystem SKM (TP Griff-StB (SKM)) mittels Zeitbefristete Betriebszulassung (ZbBz) Messsystem Seitenkraftmessverfahren (SKM)
• für die Zulassung im Teilleistungsbereich VI 2 (vgl. Pos. VI 2.3 des Anhang A zur Leistungsbeschreibung) gemäß Richtlinien für die Durchführung von kombinierten Griffigkeitsmessungen SRT (TP GriffStB (SRT)) mittels Kalibrierbericht für das SRT-Gerät und den Ausflussmesser nach TP Griff-StB (SRT), DIN EN 13036-4, DIN EN 13036-3;
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Leistungsbereich VII: Umweltanalytik,
Mindestanforderung für die Zulassung im Leistungsbereich VII:
Eigenerklärung und Nachweis über die Zulassung / Anerkennung / Zertifizierung gemäß der DIN EN ISO/IEC 17025 und dem Nachweis der Sachkunde für die Probenahme nach LAGA PN 98;
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Kurze Beschreibung des Prüflabors / Unternehmens;
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Darstellung der Schwerpunkte des Prüflabors / Unternehmens in Bezug auf die von ihm erbrachten Leistungen, einschließlich bestehender, besonderer Qualifizierungen und
Erfahrungen
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Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Sofern in den letzten zwölf Monaten vor Ablauf der Angebotsfrist die vorbenannten und bis zum Ablauf der vorgesehenen Bindefrist gültigen Einzelnachweise der Vergabestelle vorgelegt wurden, reicht die Benennung des Aktenzeichens des damaligen Vergabeverfahrens.
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Bei Einsatz von Nachunternehmen wesentlicher Leistungen gelten die vorgenannten Regelungen entsprechend.
Nachweis durch
--> Eigenerklärung;
Bei Einsatz von Nachunternehmen gelten die vorgenannten Regelungen entsprechend.
- in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist,
- in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist,
- dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt und
- dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.
Auf Verlangen der Vergabestelle ist eine von allen Mitgliedern unterzeichnete bzw. fortgeschritten oder qualifiziert signierte Erklärung abzugeben.
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