Ausschreibungsdetails
(2) Im Angebot ist zu erklären, ob bei dem Unternehmen Ausschlussgründe gemäß § 21 des Arbeitnehmerentsendegesetzes, § 98 c des Aufenthaltsgesetzes, §19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes, soweit diese Vorschriften jeweils
anwendbar sind, vorliegen. Soweit Tatbestände nach den vorgenannten Vorschriften beim Unternehmen vorliegen, sind in einer Anlage nähere Angaben
zu machen, um dem Auftraggeber die Prüfung der Eignung, insbesondere der Zuverlässigkeit, und eine Entscheidung über die Eignung zu ermöglichen.
(3) Der Bieter erklärt für sein Unternehmen, dass
- dieses nicht zu den in Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, genannten Personen oder Unternehmen gehört, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen
aa) durch die russische Staatsangehörigkeit des Bieters oder die Niederlassung des Bieters in Russland
bb) durch die Beteiligung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens, auf die eines der Kriterien nach Buchstabe aa zutrifft, am Bieter über das Halten von
Anteilen im Umfang von mehr als 50%
cc) durch das Handeln des Bieters im Namen oder auf Anweisung von Personen oder Unternehmen, auf die die Kriterien der Buchstaben aa und/oder bb zutrifft,
- die am Auftrag als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in
Anspruch genommen werden, beteiligten Unternehmen, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, ebenfalls nicht zu dem in der Vorschrift genannten
Personenkreis mit einem Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift gehören und
- er bestätigt und sicherstellt, dass auch während der Vertragslaufzeit keine als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im
Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, beteiligten Unternehmen eingesetzt werden, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt.
(4) Die Eigenerklärung zum ThürVgG gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 ist der Vergabestelle mit der Abgabe des Angebotes vollständig ausgefüllt vorzulegen. Wird keine unterschriebene Eigenerklärung abgegeben, wird das Angebot gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 ThürVgG vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.
I. Zusätzliche Informationen zur Rahmenvereinbarung
Für die aus dieser Rahmenvereinbarung abzurufenden Leistungen wird ein Höchstwert (Obergrenze) von 858.000,00 Euro (inkl. Umsatzsteuer) vereinbart. Die Rahmenvereinbarung endet, unabhängig von der vereinbarten Laufzeit, automatisch bei Erreichen des vorgenannten Höchstwertes. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass ab diesem Zeitpunkt keine weiteren Abrufe getätigt werden können.
Als Schätzmenge werden über die gesamte Vertragsdauer gem. Leistungsbeschreibung mit Preisblatt folgende Mengen angenommen: DIN A4-Papier = 78.000.000 Blatt; DIN A3 = 302.500 Blatt.
Abrufberechtigte sind das Thüringer Landesamt für Finanzen (TLF), das Thüringer Finanzministerium (TFM) sowie die Finanzämter des Freistaats Thüringen.
II. Zusätzliche Informationen zur Angebotseinreichung
a) Die Einreichung des Angebotes hat unter Verwendung des Formblattes Angebotsschreiben, das Bestandteil der Vergabeunterlagen ist, zu erfolgen.
b) Kommunikation: Die Beantwortung von Bieterfragen sowie die Bereitstellung von geänderten Vergabeunterlagen erfolgt ausschließlich über die E-Vergabe Plattform (www.evergabe-online.de).
c) Einsatz von Nachunternehmern (NU): Der Bieter hat in seinem Angebot die Auftragsteile zu bezeichnen, die er durch NU erbringen lassen will und welche
NU dafür vorgesehen sind. Es ist das Formblatt „Einsatz Dritter /Nachunternehmer“ zu verwenden. Für diese NU sind die unter Ziff. 5.1.9 der Bekanntmachung
genannten Angaben, Erklärungen und Nachweise vorzulegen. Es ist das Formblatt „Erklärungen und Nachweise zur Eignung“ zu verwenden. Mit dem Angebot ist
zudem von jedem dieser NU eine Erklärung vorzulegen, aus der hervorgeht, dassder NU im Falle der Auftragsvergabe an den Bieter diesem mit seinen Fähigkeiten
(Mittel/Kapazitäten) für die benannten Leistungsteile zur Verfügung steht („Formblatt Verpflichtungserklärung“). Weiterhin ist das ausgefüllte und unterschriebene Formblatt „Nachunternehmererklärung hinsichtlich vertraulicher Informationen“ mit dem Angebot einzureichen. Des Weiteren ist von jedem dieser Nachunternehmer das Formblatt „Eigenerklärung des Nachunternehmers zum Thüringer Vergabegesetz“ vollständig auszufüllen und dem Angebot beizufügen.
Diese Regelungen gelten nur für Nachunternehmer, die
- entweder 15% oder mehr der voraussichtlich wertmäßig (in EUR, netto) zu
erbringenden Leistungen erbringen werden und /oder
- durch die von ihnen zu erbringende Leistung unmittelbar in Kontakt (in Form
einer Leistungsschnittstelle) zum Auftraggeber geraten.
d) Eignungsleihe: Der Bieter kann sich zum Nachweis der erforderlichen
wirtschaftlichen und finanziellen sowie technischen und beruflichen
Leistungsfähigkeit der Kapazitäten anderer Unternehmen bedienen, unabhängig
von der zwischen dem Bieter und den anderen Unternehmen bestehenden
Verbindungen. In diesem Fall sind die unter Ziff. 5.1.9 der Bekanntmachung
genannten Angaben, Erklärungen und Nachweise auch für diese Unternehmen
vorzulegen. Es ist das Formblatt „Erklärungen und Nachweise zur Eignung“ zu
verwenden. Mit dem Angebot ist zudem von jedem dieser Unternehmen eine
Erklärung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass das Unternehmen im Falle der
Auftragsvergabe an den Bieter diesem mit seinen Fähigkeiten (Mittel
/Kapazitäten) für die benannten Leistungsteile zur Verfügung steht (Formblatt
„Verpflichtungserklärung“). Weiterhin ist das ausgefüllte und unterschriebene
„Formblatt Nachunternehmererklärung hinsichtlich vertraulicher Informationen“
mit dem Angebot einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Bieter sich
nur auf die berufliche Leistungsfähigkeit eines anderen Unternehmens berufen
kann, wenn dieses im Fall der Auftragserteilung die Leistung erbringt, für die
diese Kapazitäten benötigt werden. Nimmt ein Bieter die Kapazitäten eines
anderen Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und
finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, ist für die Auftragsausführung eine
entsprechende gesamtschuldnerische Haftung des Bieters und des anderen
Unternehmens sicherzustellen.
e) Bietergemeinschaft: Im Falle einer Bietergemeinschaft haben deren Mitglieder
mit dem Angebot zu erklären, dass - und aus welchem Grund die
Bietergemeinschaft zulässig und ohne Verstoß gegen § 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen gebildet wurde, - das geschäftsführende Mitglied
die Bietergemeinschaft rechtsverbindlich vertreten darf und - alle Mitglieder im
Auftragsfall als Gesamtschuldner haften. Es ist das Formblatt
„Bietergemeinschaftserklärung“ zu verwenden. Zudem ist durch jedes Mitglied
der Bietergemeinschaft das Formular „Erklärungen und Nachweise zur Eignung“
dem Angebot ausgefüllt beizufügen.
f) Das Unternehmen verpflichtet sich im Falle der Auftragsvergabe , für jeden
schuldhaften Verstoß gegen eine der Verpflichtungen nach den §§ 6, 7 und 12
Abs. 2 ThürVgG, eine Vertragsstrafe im Sinne von § 13 Abs. 1 S. 1 ThürVgG in
Höhe von 3 % des Auftragswertes an den Auftraggeber zu zahlen.
Das Unternehmen verpflichtet sich ebenfalls zur Zahlung der Vertragsstrafe für
den Fall, dass der Verstoß durch einen von ihm selbst eingesetzten
Nachunternehmer oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer
begangen wird, es sei denn, das Unternehmen kannte den Verstoß nicht und
musste ihn auch nicht kennen.
Die Geltendmachung dieser Vertragsstrafe bleibt nach § 13 Abs. 4 ThürVgG von
der Geltendmachung einer Vertragsstrafe aus anderen Gründen sowie der
Geltendmachung sonstiger Ansprüche unberührt.
Der Auftraggeber ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn das
Unternehmen und/oder dessen Nachunternehmer die aus dem § 6 ThürVgG
resultierenden Anforderungen schuldhaft nicht erfüllt/erfüllen oder schuldhaft
gegen die Verpflichtungen der §§ 7 und 12 Abs. 2 ThürVgG verstößt/verstoßen
2) Dem Angebot ist als Anlage ein kurzes Unternehmensprofil (grds. nicht länger als 2 DIN A4 Seiten) beizufügen, in dem die wesentlichen Tätigkeitsbereiche und die Organisation des Unternehmens kurz dargelegt werden;
(3) Das Unternehmen hat zu erklären, dass es alle gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der zu vergebenden Leistung erfüllt.
b) Das Unternehmen hat seinen Umsatz in dem Tätigkeitsbereich des ausschreibungsgegenständlichen Auftrages in der EU (netto) in den letzten 3
abgeschlossenen Geschäftsjahren anzugeben;
c) Das Unternehmen hat zu erklären, dass es über eine bestehende Betriebshaftpflichtversicherung verfügt und zum Nachweis als Anlage eine aktuelle Versicherungsbestätigung/en (Kopie) mit Angabe der versicherten Risiken und der jeweiligen Deckungssummen einzureichen.
b) Das Unternehmen fügt in einer Anlage eine Aufstellung von mindestens 2 Referenzen über früher ausgeführte Aufträge bei, die mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar sind. In der Anlage benennt das Unternehmen jeweils den konkreten Inhalt und Umfang der erbrachten Leistung sowie die jeweiligen Auftraggeber mit Ansprechpartner einschließlich deren Kontaktdaten. Mit Benennung der Referenz wird der Nachfrage beim damaligen Auftraggeber zugestimmt.
vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende und unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen.
Die Bieter haben daher sorgfältig darauf zu achten, dass ihr Angebot alle erforderlichen Angaben, Nachweise und Erklärungen enthält.
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund
Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der
betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 GWB (Einleitung, Antrag)
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97
Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem
Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung
benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag
auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
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