Ausschreibungsdetails
Aus Gründen der Vertraulichkeit sind die Vergabeunterlagen nicht frei zugänglich.
Der nachfolgenden Bekanntmachung können Sie entnehmen, wie die vollständigen Unterlagen anzufordern sind.
Registrierte Nutzer der e-Vergabe können die Vergabeunterlagen im Bereich "Meine e-Vergabe" anfordern, sofern diese von der Vergabestelle über die e-Vergabe bereitgestellt wurden. Weitere Informationen finden Sie hier.
Registrierte Nutzer der e-Vergabe können die Vergabeunterlagen im Bereich "Meine e-Vergabe" anfordern, sofern diese von der Vergabestelle über die e-Vergabe bereitgestellt wurden. Weitere Informationen finden Sie hier.
Laufzeit des Vertrages: 01.09.2025 bis 01.09.2029 mit der Option, die Vertragslaufzeit einmalig um bis zu 3 Jahre zu verlängern (maximale Gesamtvertragslaufzeit insgesamt 7 Jahre).
Anforderung für die Theodor-Körner-Kaserne:
Wachkategorie B - personelle Wachleistung mit Fahrzeugen, Sicherheitsüberprüfungen sind nicht erforderlich. Die Wachaufgabe ist zu erfüllen mit einer Aufsichtführenden Wachperson, 4 Torposten/Eingreifkräften 24 Std pro Tag /7 Tage pro Woche im 12 Stunden-Schichtdienst (5 in Nachtschicht und Wochenende/dienstfreie Tage)
und zusätzlich mit 1 Torposten/Eingreifkräften (2 in Nachtschicht und Wochenende/dienstfreie Tage) 24 Std pro Tag /7 Tage pro Woche im 12 Stunden-Schichtdienst am Munitionsaufbewahrungsort.
Kasernenkommandanten bzw. dessen Beauftragten zu erfragen. Zum Ortstermin sind max. 3 Personen als Vertreter des Bieters zugelassen.
Der Bieter hat in der/den Liegenschaft(en) einen Ortstermin wahrzunehmen.
Details sind bei weiterer Teilnahme am Vergabeverfahren den dann zur Verfügung gestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Der Zuschlag erfolgt auf das wirtschaftlichste Angebot, ermittelt aus der Summe der einzelnen Liegenschaftsauswertungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Gewichtung von Qualität und Preis.
Theodor-Körner-Kaserne
Wachkategorie B - personelle Wachleistung mit Fahrzeugen
(B2) Gewichtung = 40 % Preis und 60% Qualität
Maximale Punktzahl (pro Liegenschaft) 1000 Punkte, (maximale Punktzahl im Vergabeverfahren 1000 Punkte (Addition der Punkte je Liegenschaft)).
(Der Nachweis muss zwingend folgende Daten enthalten: Name des Unternehmens, Gewerbe-ID, Status "freigegeben", Datum der Erstellung/ des Auszuges)
Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister (nicht älter als drei Monate zum Ende der Teilnahmefrist)
Eigenerklärung zum Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen gemäß §§ 23 u. 24 VSVgV i.V.m §§ 123, 124, 147 GWB (vgl. BAAINBw-B-V034)
(bei nichtausreichender Deckungssumme ist die Deckungszusage des Versicherers erforderlich)
a) für Personenschäden 1.500.000,00 €
b) für Sachschäden 350.000,00 €
c) für das Abhandenkommen
bewachter Sachen 20.000,00 €
d) für Vermögensschäden 15.000,00 €
Eigenverpflichtungserklärung über die Behandlung von Verschlusssachen (VS) des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD)
(vgl. Merkblatt BAAINBw-B 096a)
Eigenverpflichtungserklärung über die Behandlung von Verschlusssachen (VS) durch Bewerber/ Bieter bei Aufträgen nach § 104 Abs. 3 GWB
(vgl. Erklärung BAAINBw-B-V031/)
Eigenerklärung, dass die Anforderungen gem. Ziffer 2.2 des Geheimschutzhandbuches akzeptiert und eingehalten werden
Eigenerklärung, dass
- ausschließlich Personal eingesetzt wird,
• das körperlich, geistig und sprachlich zur Erfüllung der vertraglichen Bewachungsleistungen geeignet ist, wobei sprachlich geeignet bedeutet, dass das Personal sich in Wort und Schrift in deutscher Sprache verständigen kann,
• für die ein Nachweis über die Freigabe im Bewacherregister vorgelegt wird (Einsatzart: Schutz besonders gefährdeter Objekte),
• das eine entsprechende Erste-Hilfe-Ausbildung erhalten hat und
• das über eine fundierte Waffen- und Schießausbildung entsprechend den vertraglichen Vorgaben verfügt.
- der Teilnehmer im Auftragsfall
• auf Verlangen des Auftraggebers die vorstehenden Einzelnachweise vor Leistungsbeginn bzw. vor dem ersten Einsatz des betreffenden Mitarbeiters vorlegen wird und
• als Aufsichtführende Wachperson nur solche Mitarbeiter einsetzen wird, die im Hinblick auf die dabei erforderlichen besonderen Aufgaben hinreichend ausgebildet und geschult sind
Referenzen der wesentlichen in den letzten fünf Jahren erbrachten vergleichbaren Dienstleistungen gem. Vordruck "Referenzbescheinigung" (Anhang 9).
Insgesamt sind drei erfolgreiche Referenzen des Dienstleistungs-empfängers vorzulegen.
Bei Leistungen an öffentliche Auftraggeber ist eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung vorzulegen.
Bei Leistungen in militärischen Liegenschaften ist die zuständige Stelle mindestens der Kasernenkommandant/ Standortälteste.
Bei Leistungen an private Auftraggeber ist eine von diesem ausgestellte Bescheinigung oder, falls eine solche Bescheinigung nicht erhältlich ist, eine einfache Erklärung vorzulegen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass genau drei Referenzbescheinigungen einzureichen sind. Bei Einreichung von mehr oder weniger als drei Referenzen wird der Teilnahmeantrag ausgeschlossen! Bei Leistungen in militärischen Liegenschaften ist die zuständige Stelle mindestens der Kasernenkommandant/Standortälteste, in anderen Fällen ist die Funktion der Auskunftsperson anzugeben.
Die Prüfung erfolgt wie nachstehend beschrieben: Im Rahmen des
Teilnahmewettbewerbs wird anhand der einzureichenden Erklärungen und Nachweise zunächst die Eignung der Bewerber geprüft. Kann ein Unternehmen die geforderte Eignung nicht nachweisen, wird es nicht zur Angebotsabgabe aufgefordert. Werden mehr als 7 geeignete Bewerber ermittelt, wird eine Reihung der Bewerbungen gemäß nachfolgender Bewertungsmatrix vorgenommen:
+ militärische Liegenschaft oder kritische Infrastruktur jeweils mit Waffe und mehr als 10 Wachpersonen durchschnittlich = 4 Punkte;
+ militärische Liegenschaft oder kritische Infrastruktur jeweils mit Waffe und 6 bis 10 Wachpersonen durchschnittlich = 3 Punkte;
+ militärische Liegenschaft oder kritische Infrastruktur jeweils mit Waffe und bis zu 5 Wachpersonen durchschnittlich = 2 Punkte;
+ Sicherheitsdienstleistung mit Waffe = 1 Punkt;
Zu berücksichtigen ist die durchschnittliche Anzahl der je Schicht eingesetzten Wachpersonen (Durchschnitt pro Woche -ohne Berücksichtigung von Feiertagen).
Beispielrechnung: Mo-Fr: 3 WP Tagschicht /5 WP Nachtschicht und Sa/So: 5 WP Tag- und Nachtschicht [5 (Schichten Mo-Fr) x 3 (WP)] + [9 (Schichten Mo-So) x 5 (WP)] = 15 + 45 = 60 60 /14 (Schichten pro Woche) = 4,29 Wachaufgaben (somit 5 WP als durchschnittliche Anzahl)
Infrastrukturen gelten dann als kritisch, wenn sie für die Funktionsfähigkeit moderner Gesellschaften von wichtiger Bedeutung sind und ihr Ausfall oder ihre Beeinträchtigung nachhaltige Störungen im Gesamtsystem zur Folge hat.
(Auszug Nationale Strategie zum Schutz Kritischer Infrastrukturen (KRITIS-Strategie)
Die sieben Bewerber mit der höchsten Punktzahl werden zur Angebotsabgabe aufgefordert. Soweit eine Begrenzung auf 7 Bieter wegen Punktegleichheit an der 7. Stelle nicht möglich ist, wird der Bieterkreis um die Anzahl der punktgleichen Bieter
erweitert.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__135.html
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