Ausschreibungsdetails
Ausschlusskriterium Nr.2: Eigenerklärung des Bieters über das Nichtvorliegen des Sanktionstatbestandes des Artikel 5k der Sanktionsverordnung (EU) 833/2014
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Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
AP1: Unterstützung des BMDV bei den Verhandlungen der Durchführungsrechtsakte zur eIDAS-Verordnung unter Einsatz technischer Expertise auf europäischer Ebene (in den jeweiligen Expertengruppen) und auf nationaler Ebene in der Abstimmung mit den zuständigen nachgeordneten Behörden BNetzA, BSI und Verbänden betroffener Marktbeteiligter.
AP2: Technische Begleitung des Anwendungsfalls Prepaid-Registrierung“ im Rahmen der Beteiligung des BMDV am Konsortium „POTENTIAL“ zur Erprobung der europäischen Pilotvorhaben der „Large Scale Pilots“ (LSP I) sowie technische Begleitung der BMDV-Mitarbeit beim Folgevorhaben eines LSP II.
AP3: Technische Unterstützung des BMDV bei den Arbeiten zum Bau der deutschen EUDI Wallet und des dafür erforderlichen Ökosystems. Entwicklung von Anforderungen an das Ökosystem, sodass dessen Leistungsfähigkeit insbesondere für dessen Anwendungen im regulativen Zuständigkeitsbereich des BMDV gewährleistet ist. Hierzu gehören Anwendungen wie z.B. die Prepaid-Registrierung, die Nutzung der MSISDN und der eSIM im Kontext der eIDAS-Verordnung sowie die Gestaltung der diesbezüglichen Rolle der Mobilfunknetzbetreiber
Der Arbeitsumfang der einzelnen Arbeitspakete unterscheidet sich je nach Arbeitsphase:
1. Arbeitsphase/ 2.-3. Quartal 2025: In dieser Arbeitsphase liegt der Fokus auf der technischen Begleitung des Anwendungsfalls Prepaidregistrierung“ im Rahmen des LSP I (AP 2). Es ist von einem zeitlichen Umfang in Höhe von etwa 14 Stunden/ Woche auszugehen. Für die Unterstützung des BMDV bei den Verhandlungen der Durchführungsrechtsakte (AP 1) sind etwa 8 Stunden/ Woche anzusetzen. Die Arbeiten im Arbeitspaket 3 sind mit 2 Stunden/ Woche anzusetzen.
2. Arbeitsphase/ 4. Quartal 2025 und 1. Quartal 2026: Mit der Beendigung der Hauptprojektphase beim LSP I sind dort nur noch Restarbeiten zu erledigen, so dass sich der Arbeitsaufwand deutlich reduziert. Gleichzeitig startet die Hauptprojektphase der LSPs II, bei den allerdings nur eine Begleitung seitens Referat DP25 vorgesehen ist. Vor diesem Hintergrund ist beim AP2 mit einem Aufwand von 4 Stunden/ Woche auszugehen. Im 3. Quartal 2025 dürften die Durchführungsrechtsakte zur eIDAS-Verordnung mehrheitlich beschlossen sein, so dass sich im AP 1 ebenfalls der Arbeitsaufwand erheblich auf etwa 4 Stunden/ Woche reduziert. Der Fokus liegt mit Vorliegen der Durchführungsrechtsakte dann auf der Etablierung der notwendigen Standards und der Bereitstellung der dafür erforderlichen Prüf- und Zertifizierungsverfahren zum Bau der Wallet und den seitens BMDV zu leistenden Arbeiten mit 16 Stunden/ Woche.
3. Arbeitsphase 2. Quartal 2026 bis 1. Quartal 2027: 2026 entstehen im AP 1 aller Voraussicht nach keine Arbeitsaufwände mehr, da die Durchführungsrechtssetzung abgeschlossen sein dürfte. Ein zusätzlicher Arbeitsaufwand könnte durch die notwendige Ausgestaltung der Governance für die Steuerung des Zuganges zu den Sicherheitselementen in den mobilen Endgeräten entstehen, wofür ein entsprechendes Amendment zu den Durchführungsrechtsakten mit Bezug zum Art. 12b der eIDAS-Verordnung erforderlich ist. Für das AP1 ist daher mit einem Arbeitsaufwand von 3 Stunden/ Woche zu rechnen.
Im AP2 ist lediglich die technische Begleitung des Folgevorhabens und kein eigener Anwendungsfall mehr zu betreuen, so dass weiterhin von einem reduzierten Arbeitsaufwand von 4 Stunden/ Woche auszugehen ist. Der Fokus liegt in dieser Projektphase weiter auf dem AP3 mit der Finalisierung der Arbeiten zur Bereitstellung der deutschen Wallet bis Ende 2026 bzw. Anfang 2027.
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Regelung zur Anpassung der Vergütungsobergrenze bei DL-Verträgen:
Der AG ist berechtigt, ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens eine neue Vergütungsobergrenze nach den folgenden Bestimmungen festzusetzen.
a) Der Auftrag kann aus sachlichen, technischen, rechtlichen oder personellen Gründen nicht ohne Mehrbedarf ordnungsgemäß und vollständig erbracht werden und erfordert eine Änderung der Vergütungsobergrenze gem. § 9 Abs. 3 dieses Vertrages.
b) Die Gründe sind nachvollziehbar durch den AN zu dokumentieren und durch den AG gegenzuzeichnen. Sie können insbesondere vorliegen, wenn nach Vertragsschluss Umstände eingetreten sind, die einen höheren als den ursprünglich erwarteten Aufwand verursacht haben oder verursachen werden und diese Umstände keinem Vertragspartner zuzurechnen sind.
c) Die Ermittlung des Mehrbedarfes erfolgt unter angemessener Berücksichtigung der seit Vertragsbeginn für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlich gewordenen Aufwände (Reise-, Personalkosten) und einer zwischen den Vertragspartnern abgestimmten realistischen Prognose des für eine mangelfreie Erfüllung voraussichtlich noch erforderlichen Mehrbedarfes. Die Höhe der neuen (angepassten) Vergütungsobergrenze wird aufgrund des so ermittelten Mehrbedarfs und der im Preisblatt angebotenen Pauschalfestpreise und Stundensätze festgesetzt.
d) Auf Pauschalfestpreise finden diese Regelungen keine Anwendung.
e) Im Übrigen gilt für die Anpassung der Vergütungsobergrenze das Schriftformerfordernis dieses Vertrages.
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Wiederholungsleistungen:
Mit Bekanntmachung dieser Ausschreibung auf den Portalen der EU und des Bundes wird dem AG gem. § 14 Abs.4 Nr.9 VgV die Möglichkeit eröffnet, diese Leistungen wiederholt binnen drei Jahren nach Vertragsschluss im Wege des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb an das Unternehmen zu vergeben, das den ersten Auftrag erhalten hat.
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Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
a) Der Bieter hat mittels des Formblattes F1 „Erklärung zum Unternehmen“ (Eigenerklärung) zu versichern, dass keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB (siehe z.B. https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html und https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html) vorliegen.
b) Ist beabsichtigt, die Leistung gemeinschaftlich in Form einer Bieter-/Arbeitsgemeinschaft zu erbringen, so hat jedes Mitglied die vorgenannten Unterlagen vorzulegen; darüber hinaus sind im Formblatt F-BS Angaben zur Bewerber-/Bieterstruktur zu machen.
c) Verpflichtet der Bieter für die Leistungserbringung Unterauftragnehmer, so hat auch jeder benannte Unterauftragnehmer - spätestens nach Anforderung durch den Auftraggeber - die unter a) genannten Unterlagen sowie eine entsprechende Verpflichtungserklärung (Eigenerklärung) vorzulegen. Die Unterauftragnehmer sind namentlich mit ihren zu leistenden Aufgaben im Formblatt F-UA „Verzeichnis der benannten Unternehmen/Unterauftragnehmer" anzuführen.
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Weitere, mit dem Angebot einzureichenden Erklärungen, Unterlagen oder Nachweise sind der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu entnehmen.
Sofern der Bieter dem haushaltsrechtlichen Grundsatz der Selbstversicherung unterliegt ist der Abschluss einer entsprechenden Versicherung nicht erforderlich.
Es ist eine entsprechende Erklärung abzugeben und ein Nachweis dem Angebot beizufügen.
Die Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung hat mindestens die nachstehenden Schäden mit folgenden Mindestversicherungssummen abzudecken:
- Für Personen- und Sachschäden mindestens 3.000.000 € pauschal je Schadensfall.
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Sofern zur Erfüllung der Eignungsanforderungen auf ein anderes Unternehmen zurückgegriffen wird (Eignungsleihe gem. § 47 VgV), sind auch die geforderten Nachweise des anderen Unternehmens mit dem Angebot vorzulegen. In diesem Fall hat das andere Unternehmen darüber hinaus auch eine entsprechende Verpflichtungserklärung vorzulegen.
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Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Mindestanforderung:
Gefordert werden vergleichbare Referenzen, d.h. Leistungen, die dem Auftragsgegenstand nahekommen oder ähneln und in Umfang, Komplexität (Vielschichtigkeit) und Schwierigkeitsgrad den ausgeschriebenen Leistungen entsprechen.
Es ist mindestens ein Referenzprojekt nachzuweisen, das Erfahrungen im Bereich Digitalen Identitäten und Identitätsmanagement belegt.
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Sofern zur Erfüllung der Eignungsanforderungen auf ein anderes Unternehmen zurückgegriffen wird (Eignungsleihe gem. § 47 VgV), sind auch die geforderten Nachweise des anderen Unternehmens mit dem Angebot vorzulegen. In diesem Fall hat das andere Unternehmen darüber hinaus auch eine entsprechende Verpflichtungserklärung vorzulegen.
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Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Mindestanforderung:
Gefordert werden vergleichbare Referenzen, d.h. Leistungen, die dem Auftragsgegenstand nahekommen oder ähneln und in Umfang, Komplexität (Vielschichtigkeit) und Schwierigkeitsgrad den ausgeschriebenen Leistungen entsprechen.
Es sind mindestens zwei Referenzprojekte nachzuweisen, die Erfahrungen im Bereich
a) Projektmanagement und
b1) europäische Regulierung (einschließlicher technischer Umsetzung) und internationaler Normungsarbeit, insbesondere im Bereich der Digitalen Identitäten, inkl. der hierfür erforderlichen IT-Sicherheitsanforderungen (Risikoanalyse und Zertifizierungsanforderungen) und/oder
b2) europäische Fördervorhaben belegen/ nachweisen.
Bei ausländischen Unternehmen:
Wertungssumme = Angebotsnettopreis zuzüglich der Einfuhr-/Umsatzsteuer ohne Rücksicht auf die Steuerschuldnerschaft.
a) welche Verfahrensschritte gibt es beim Erlass der Durchführungsrechtsakte und an welchen Stellen kann sich das BMDV einbringen?
b) Wie und anhand welcher Bewertungsmaßstäbe wollen Sie die Durchführungsrechtsakte der eIDAS-Verordnung prüfen und bewerten?
c) Welche Kriterien sind aus Ihrer Sicht dabei besonders maßgeblich?
Als Basis dieser Erwägungen herangezogen werden können insbesondere die eIDAS-Verordnung, das "Architecture Reference Framework" (s. Link in der Leistungsbeschreibung) und bereits entwickelte Standards der Normungsorganisationen (z. B. CEN, ETSI).
a) Wie würden Sie die Dokumentation der Projektergebnisse der Large Scale Pilots/ Anwendungsfall "Prepaidregistrierung" angehen?
b) Wie würden Sie den Austausch der Projektteilnehmer und die Koordinierung organisieren?
Informationsquellen sind u.a. die Informationsseiten der Europäischen Kommission (https://ec.europa.eu/digital-building-blocks/sites/display/EUDIGITALIDENTITYWALLET/What+are+the+Large+Scale+Pilot+Projects ) und die Projektseite des Vorhabens "POTENTIAL" ( https://www.digital-identity-wallet.eu/ ).
a) Wie würden Sie ein Projektmanagement für die BMDV-Beteiligung am Bau der deutschen EUDI Wallet und eines deutschen Ökosystems "Digitale Identitäten" aufsetzen?
b) Welche Aspekte sind aus Ihrer Sicht beim Bau einer EUDI Wallet und der Ausgestaltung des Ökosystems von besonderer Bedeutung?
Quellen zur Information sind u.a. die Internetpräsenz "Personalausweisportal" des BMI.
Stellen Sie kurz den Personaleinsatz dar (Formblatt F-ZK-2-Team), aus dem die Aufgabenverteilung, Vertreterregelung sowie Ihre interne und externe Koordination hervorgeht.
Es sollten außerdem Maßnahmen der Qualitätssicherung beschrieben werden.
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB (siehe z.B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html) die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des §134 Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Fax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 und S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).
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