Ausschreibungsdetails
-Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 123 GWB.
-Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 124 GWB.
-Eigenerklärung über das Nichtvorliegen gemäß VO-2022/576 (EU-Sanktionen)
-Eigenerklärung über die Erfüllung der gewerberechtlichen Voraussetzungen und Eintragung im Berufs- oder Handelsregister.
Die Vergabestelle fordert mit den Angebot:
(1) Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 123 GWB.
(2) Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 124 GWB.
(3) Eigenerklärung über das Nichtvorliegen gemäß VO-2022/576 (EU-Sanktionen)
(4) Eigenerklärung über die Erfüllung der gewerberechtlichen Voraussetzungen und Eintragung im Berufs- oder Handelsregister.
Auf Verlangen der Vergabestelle sind innerhalb einer gesetzten Frist folgende
Unterlagen nachzureichen:
(5) Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, mindestens eines Sozialversicherungsträgers sowie der Berufsgenossenschaft,
(6) die Führungszeugnisse aller Geschäftsführer (falls kein Geschäftsführer bestellt, aller Inhaber) sowie den Auszug aus dem Gewerbezentralregister für das Unternehmen,
(7) die Gewerbeanmeldung sowie die Eintragung in der Handwerksrolle oder bei der Industrie- und Handelskammer.
(8) die Eintragung im Berufs- oder Handelsregister (bei GmbH & Co. KG auch von der GmbH (Komplementär)).
Bei Bietergemeinschaften sind die Nachweise durch alle Mitglieder zu erbringen. Für den Fall, dass der Bieter sich Unterauftragnehmer bedient, muss der Bieter
in der Lage sein, sämtliche Nachweise für die vorgesehenen Unterauftragnehmer während der Angebotsprüfung auf Verlangen der Vergabestelle innerhalb einer
gesetzten Frist beizubringen.
Der Bieter hat auf Verlangen der Vergabestelle zudem nachzuweisen, dass ihm
die erforderlichen Mittel des Unterauftragnehmers bei der Erfüllung des Auftrages tatsächlich zur Verfügung stehen, in dem er beispielsweise eine
entsprechende Erklärung des Unterauftragnehmers vorlegt. Kann ein Bieter aus einem berechtigten Grund die geforderten Nachweise nicht
beibringen, so sind gleichwertige Nachweise beizufügen. Die Gleichwertigkeit ist vom Bieter auf Verlangen der Vergabestelle darzulegen bzw. sind die Bieter
verpflichtet, auf Anforderung die Berechtigung der Gründe zu benennen. Sollte ein Bieter der Nachforderung von Nachweisen nicht oder nicht fristgerecht
nachkommen, wird das Angebot gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV von der Wertung ausgeschlossen.
Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE), welche inhaltlich mit den vorliegenden Erklärungen abstimmbar sein muss, kann genutzt werden.
-Eigenerklärung über Umsatzangaben für die Jahre 2021-2023, Angabe des Gesamtumsatzes und Umsatzes im Bereich der ausgeschrieben Leistungen,
getrennt nach Eigen- und Fremdleistung.
(1) Eigenerklärung über Umsatzangaben für die Jahre 2021-2023, Angabe des Gesamtumsatzes und Umsatzes im Bereich der ausgeschrieben Leistungen,
getrennt nach Eigen- und Fremdleistung.
Auf Verlangen der Vergabestelle sind innerhalb einer gesetzten Frist folgende
Unterlagen nachzureichen:
(2) der jüngste bestätigte Jahresabschlussbericht und
(3) die Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung der Jahre 2021-2023
Bei Bietergemeinschaften sind die Nachweise durch alle Mitglieder zu erbringen.
Der Bieter hat auf Verlangen der Vergabestelle innerhalb einer gesetzten Frist
nachzuweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel des anderen Unternehmens, dessen Kapazitäten zum Nachweis der Leistungsfähigkeit in Anspruch
genommen werden sollen, bei der Erfüllung des Auftrages tatsächlich zur Verfügung stehen, in dem er beispielsweise eine entsprechende Erklärung des
Unternehmens vorlegt. Kann ein Bieter aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die geforderten Nachweise nicht beibringen, so sind gleichwertige
Nachweise beizufügen. Die Gleichwertigkeit ist vom Bieter auf Verlangen der Vergabestelle darzulegen bzw. sind die Bieter verpflichtet, auf Anforderung die
Berechtigung der Gründe zu benennen. Sollte ein Bieter der Nachforderung von Nachweisen nicht oder nicht fristgerecht nachkommen, wird das Angebot gemäß
§ 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV von der Wertung ausgeschlossen.
Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE), welche inhaltlich mit den vorliegenden Erklärungen abstimmbar sein muss, kann genutzt werden.
-Eigenerklärung über das Vorliegen folgender Referenzen:
- Mindestens eine Referenz zur Vermarktung von Altpapier in einer Höhe von 5.000 t innerhalb der letzten 60 Monate vor Abgabe des Angebotes.
(1) Eigenerklärung über das Vorliegen folgender Referenzen:
-Mindestens eine Referenz zur Vermarktung von Altpapier in einer Höhe von 5.000 t innerhalb der letzten 60 Monate vor Abgabe des Angebotes.
Auf Verlangen der Vergabestelle sind innerhalb einer gesetzten Frist folgende
Unterlagen nachzureichen:
(1) von den Auftraggebern der Referenzleistungen ausgestellte oder bestätigte Erklärungen
Bei Bietergemeinschaften müssen sich die Nachweise auf die Leistungsbereiche beziehen, die vom jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft erbracht werden
sollen. Für den Fall, dass der Bieter sich Unterauftragnehmer bedient, sind die Nachweise für den jeweiligen Leistungsbereich, der vom jeweiligen
Unterauftragnehmer erbracht werden soll, durch den Unterauftragnehmer beizubringen, sofern sich der Bieter der Kapazitäten dieses Unternehmens im
Wege der Eignungsleihe bedient.
Der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Bieters ist für diesen Leistungsbereich dann weder erforderlich noch ausreichend.
Bei Bietergemeinschaften und Unterauftragnehmer werden die Nachweise jeweils in Summe bewertet.
Der Bieter muss darüber hinaus in der Lage sein, die Nachweise für die vorgesehenen Unterauftragnehmer während der Angebotsprüfung auf
Verlangen der Vergabestelle innerhalb einer gesetzten Frist zu erbringen. Beabsichtigt der Bieter, Teile des Auftrages im Wege der Unterauftragsvergabe
an Dritte zu vergeben, so hat er auf Verlangen der Vergabestelle nachzuweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel des Unterauftragnehmers bei der Erfüllung
des Auftrages tatsächlich zur Verfügung stehen, in dem er beispielsweise eine entsprechende Erklärung des Unterauftragnehmers vorlegt.
Kann ein Bieter aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die geforderten Nachweise nicht beibringen, so sind gleichwertige Nachweise beizufügen. Die
Gleichwertigkeit ist vom Bieter auf Verlangen der Vergabestelle darzulegen bzw. sind die Bieter verpflichtet, auf Anforderung die Berechtigung der Gründe zu
benennen. Sollte ein Bieter der Nachforderung von Nachweisen nicht oder nicht fristgerecht
nachkommen, wird das Angebot gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV von der Wertung ausgeschlossen.
Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE), welche inhaltlich mit den vorliegenden Erklärungen abstimmbar sein muss, kann genutzt werden.
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem
Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung
benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder
zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
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