Ausschreibungsdetails
Obere Bundesbehörde
Die Rahmenvereinbarung ist mit einer Laufzeit von einem Jahr abzuschließen mit der Option, diese dreimal durch eine einseitige Erklärung seitens des AG jeweils um 1 Jahr zu verlängern. Der AN hat keinen Anspruch auf Ausübung des Optionsrechts durch den AG.
Die Laufzeit des Vertrags beginnt mit Zuschlagserteilung und endet mit Ablauf eines Vertragslaufjahres. Der Vertrag kann durch einseitige Erklärung des AG um jeweils 1 Jahr verlängert werden. Diese einseitige Erklärung des AG kann maximal dreimal (für die Jahre 2026, 2027 und 2028) genutzt werden.
Basierend auf den Erfahrungswerten aus dem Jahr 2023 werden schätzungsweise 70 Werttransporte pro Jahr anfallen. Die Höchstmenge der unter dem Rahmenvertrag zu erbringenden vertragsgegenständlichen Leistungen beträgt 400 Transporte bezogen auf den maximalen Vereinbarungszeitraum von vier Jahren.
Es besteht zudem kein Anspruch auf das Erreichen eines bestimmten Umsatzes. Eine Mindestabnahmemenge kann nicht garantiert werden.
Vertragspartner des/der erfolgreichen Bieter(s) ist die Bundesrepublik Deutschland, endvertreten durch das BVA, Dienstsitz Köln, Barbarastr. 1, 50735 Köln.
Die Rahmenvereinbarung ist mit einer Laufzeit von einem Jahr abzuschließen mit der Option, diese dreimal durch eine einseitige Erklärung seitens des AG jeweils um 1 Jahr zu verlängern. Der AN hat keinen Anspruch auf Ausübung des Optionsrechts durch den AG.
Die Laufzeit des Vertrags beginnt mit Zuschlagserteilung und endet mit Ablauf eines Vertragslaufjahres. Der Vertrag kann durch einseitige Erklärung des AG um jeweils 1 Jahr verlängert werden. Diese einseitige Erklärung des AG kann maximal dreimal (für die Jahre 2026, 2027 und 2028) genutzt werden.
Basierend auf den Erfahrungswerten aus dem Jahr 2023 werden schätzungsweise 70 Werttransporte pro Jahr anfallen. Die Höchstmenge der unter dem Rahmenvertrag zu erbringenden vertragsgegenständlichen Leistungen beträgt 400 Transporte bezogen auf den maximalen Vereinbarungszeitraum von vier Jahren.
Es besteht zudem kein Anspruch auf das Erreichen eines bestimmten Umsatzes. Eine Mindestabnahmemenge kann nicht garantiert werden.
Vertragspartner des/der erfolgreichen Bieter(s) ist die Bundesrepublik Deutschland, endvertreten durch das BVA, Dienstsitz Köln, Barbarastr. 1, 50735 Köln.
2. Unterschriebene Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 123, 124 GWB entsprechend Anlage 5 der Bewerbungsbedingungen. Die Erklärung kann hier aus technischen Gründen nicht vollständig wiedergegeben werden, ist jedoch über o. g. Link online einsehbar (Anlage 5 der Bewerbungsbedingungen) und ist damit selbst Inhalt dieser Bekanntmachung. Der Auftraggeber behält sich zum Nachweis, dass die in § 123 Abs. 1 bis 3 GWB genannten Ausschlussgründe nicht vorliegen, die Vorlage eines Auszugs aus einem einschlägigen Register, insbesondere ein Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister oder, in Ermangelung eines solchen, eine gleichwertige Bescheinigung einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslands oder des Niederlassungsstaats des Bewerbers oder Bieters vor. Zum Nachweis, dass die in § 123 Abs. 4 und § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB genannten Ausschlussgründe nicht vorliegen, bleibt eine von der zuständigen Behörde des Herkunftslands oder des Niederlassungsstaats des Bewerbers oder Bieters ausgestellte Bescheinigung vorbehalten. Zum Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen und zum Abgleich insb. mit EU-Sanktionslisten, behält sich der Auftraggeber ferner vor, vom Bieter, einschließlich der von ihm eingesetzten Nachunternehmen, Erklärungen zu verlangen, aus denen sich die Eigentums- bzw. Anteilsverhältnisse in Bezug auf das jeweiligen Unternehmen ergeben, einschließlich Benennung der natürlichen Personen mit entscheidendem Einfluss sowie der wirtschaftlich Berechtigten.
3. Nachweis über die Eintragung im Handelsregister, sofern eintragungspflichtig, nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des EWR- Abkommens oder des sonstigen Landes, in dem der Bieter ansässig ist (o. ä., wie z. B. Partnerschafts-, Vereinsregister) durch Vorlage eines Handelsregisterauszugs (im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie oder als elektronischer Auszug; bei Abgabe des Angebots nicht älter als 6 Monate); sofern keine
Eintragungspflicht besteht, ist ein anderweitiger Nachweis zur Befähigung und Erlaubnis der Berufsausübung zu erbringen; auf § 44 VgV wird Bezug genommen.
Soweit eine Bietergemeinschaft ein Angebot abgibt bzw. sich der Bieter der Fähigkeiten und Kapazitäten anderer Unternehmen bedient bzw. solche Unternehmen Teile der Leistung ausführen, sind die Nachweise für die konkreten Unternehmen vorzulegen, die im Auftragsfall die jeweilige konkrete Leistung erbringen. Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit können nur die Kapazitäten der Unternehmern in Anspruch genommen werden, die im Auftragsfall die konkrete Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden (§ 47 Abs. 1 VgV). Der Auftraggeber akzeptiert zum vorläufigen Nachweis der Eignung die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) in der Form des Anhangs 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5.1.2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (ABl. L 3/16 vom 6.1.2016). Erforderlich sind diejenigen Angaben, die den vorgenannten Nachweisen inhaltlich entsprechen.
2. Eigenerklärung bezüglich des Bestehens oder des Abschlusses einer Betriebshaftpflichtversicherung
3. Aktuelle Bankauskunft
Soweit eine Bietergemeinschaft ein Angebot abgibt bzw. sich der Bieter der Fähigkeiten und Kapazitäten anderer Unternehmen bedient bzw. solche Unternehmen Teile der Leistung ausführen, sind die Nachweise für die konkreten Unternehmen vorzulegen, die im Auftragsfall die jeweilige konkrete Leistung erbringen. Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit können nur die Kapazitäten der Unternehmern in Anspruch genommen werden, die im Auftragsfall die konkrete Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden (§ 47 Abs. 1 VgV). Der Auftraggeber akzeptiert zum vorläufigen Nachweis der Eignung die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) in der Form des Anhangs 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5.1.2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (ABl. L 3/16 vom 6.1.2016). Erforderlich sind diejenigen Angaben, die den vorgenannten Nachweisen inhaltlich entsprechen.
2. Nachweis über praktiziertes, zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO 9001:2015 durch Vorlage des gültigen Zertifikats einer akkreditierten Stelle (mindestens gültig bis 31.12.2025) in Kopie oder Beschreibung, welche Maßnahmen zur Qualitätssicherung getroffen werden
3. Beschreibung der technischen Ausrüstung (Art, technische Ausstattung/Angaben zur Sicherheitstechnik und Anzahl der vorhandenen Geldtransportfahrzeuge, Kommunikationsmittel, sonstige sicherheitstechnische Ausrüstung); aus der Erklärung muss ersichtlich sein, über welche Ausstattung, insbesondere welche Geräte und Fahrzeuge das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt, insbesondere, dass die mit der für Valoren 2. Klasse rechtlich und sicherheitstechnisch vorgeschriebenen Ausrüstung vorhanden ist.
4. • Nachweis der Einhaltung der Sicherheitsstandards nach DIN 77210-1:2018-07 durch Vorlage des gültigen Zertifikats einer akkreditierten Stelle (mindestens gültig bis 31.12.2025) oder durch Nachweis einer ordentlichen Mitgliedschaft in der Bundesvereinigung Deutscher Geld- und Wertdienste (BDGW) seit mindestens einem Jahr oder dem AG kann die Einhaltung der Sicherheitsstandards mit der Eigenerklärung Sicherheitstandards nachgewiesen werden
5. Angabe, welche Teile des Auftrags an Nachunternehmer vergeben werden sollen.
Soweit eine Bietergemeinschaft ein Angebot abgibt bzw. sich der Bieter der Fähigkeiten und Kapazitäten anderer Unternehmen bedient bzw. solche Unternehmen Teile der Leistung ausführen, sind die Nachweise für die konkreten Unternehmen vorzulegen, die im Auftragsfall die jeweilige konkrete Leistung erbringen. Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit können nur die Kapazitäten der Unternehmern in Anspruch genommen werden, die im Auftragsfall die konkrete Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden (§ 47 Abs. 1 VgV). Der Auftraggeber akzeptiert zum vorläufigen Nachweis der Eignungdie Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigener klärung (EEE) in der Form des Anhangs 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5.1.2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (ABl. L 3/16 vom 6.1.2016). Erforderlich sind diejenigen Angaben, die den vorgenannten Nachweisen inhaltlich entsprechen.
2. Eigenerklärung zur Umsetzung von Artikel 5k Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 (Sanktionen Russland)
Soweit eine Bietergemeinschaft ein Angebot abgibt bzw. sich der Bieter der Fähigkeiten und Kapazitäten anderer Unternehmen bedient bzw. solche Unternehmen Teile der Leistung ausführen, sind die Nachweise für die konkreten Unternehmen vorzulegen, die im Auftragsfall die jeweilige konkrete Leistung erbringen. Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit können nur die Kapazitäten der Unternehmern in Anspruch genommen werden, die im Auftragsfall die konkrete Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden (§ 47 Abs. 1 VgV). Der Auftraggeber akzeptiert zum vorläufigen Nachweis der Eignung die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) in der Form des Anhangs 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5.1.2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (ABl. L 3/16 vom 6.1.2016). Erforderlich sind diejenigen Angaben, die den vorgenannten Nachweisen inhaltlich entsprechen.
Obere Bundesbehörde
Obere Bundesbehörde
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