Ausschreibungsdetails
Als Kalkulationsgrundlage wurden die Gesamtmengen des Kraftstoffverbrauchs aller in Anspruch genommen Kraftstoffarten des Jahres 2023 ermittelt. Der Kraftstoffverbrauch entstand durch die Direktbetankung der Fahrzeuge an öffentlichen Tankstellen. Diese Mengen sind nicht verbindlich, sie können für die Laufzeit des Vertrages unter- bzw. überschritten werden.
Geschätzter Jahresverbrauch (gemessen am Gesamtverbrauch aus dem Jahr 2023):
- 270.000 Liter Diesel gem. EN 590
- 67.000 Liter Super/Super E 10 gem. EN 228/ E DIN 51 626-1
- 2.000 Liter Autogas (LPG) gem. EN 589
- 500 kW
Die Rahmenvereinbarung umfasst die Bereitstellung der Tankkarten im Vertragszeitraum vom 01.04.2025 - 31.12.2028 - sie endet mit Ablauf dieser Zeit bzw. ab Erreichen der Rahmenvertragsobergrenze i. H. v. 1.500.000 Litern Kraftstoff (Höchstabnahmemenge).
Angabe mittels Eigenerklärung (z.B. im Formblatt "Eigenerklärung zur Eignung" - Bestandteil der Vergabeunterlage) bzw. Selbstreinigung gem. § 125 GWB:
1. Bildung krimineller Vereinigungen: Zwingender Ausschlussgrund gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB -
2. Bildung terroristischer Vereinigungen: Zwingender Ausschlussgrund gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB -
3. Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Zwingende Ausschlussgründe gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 2, 3 GWB -
4. Betrug oder Subventionsbetrug: Zwingende Ausschlussgründe gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 4, 5 GWB -
5. Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung: Zwingende Ausschlussgründe gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 6, 7, 8, 9 GWB -
6. Bestechlichkeit, unzulässige Interessenwahrnehmung, Vorteilsgewährung und Bestechung: Zwingende Ausschlussgründe gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 6, 7, 8, 9 GWB -
7. Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft: Zwingende Ausschlussgründe gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB -
8. Verstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben: Zwingende Ausschlussgründe gemäß § 123 Abs. 4 GWB -
9. Verstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen: Zwingender Ausschlussgrund gemäß § 123 Abs. 4 GWB -
10. Verstöße gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB -
11. Verstöße gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB -
12. Verstöße gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB -
13. Zahlungsunfähigkeit: Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB -
14. Insolvenz oder mangels Masse abgelehnt: Fakultative Ausschlussgründe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB -
15. Mit Insolvenz vergleichbares Verfahren oder mangels Masse abgelehnt: Fakultative Ausschlussgründe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB -
16. Liquidation oder Einstellung der beruflichen Tätigkeit: Fakultative Ausschlussgründe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB -
17. schwere Verfehlung: Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB
18. Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen (Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs): Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB -
19. Interessenkonflikt: Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB -
20. Wettbewerbsverzerrung wegen Vorbefassung: Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB -
21. Mangelhafte Erfüllung eines früheren öffentlichen Auftrags: Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB -
22.Täuschung oder unzulässige Beeinflussung des Vergabeverfahrens: Fakultative Ausschlussgründe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 8, 9 GWB -
*Nicht präqualifizierte Unternehmen*
haben mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt „Eigenerklärung zur Eignung für Leistungen“ (Bestandteil der Vergabeunterlage) oder eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) mit folgenden Eigenerklärungen einzureichen:
> Erklärung über den Umsatz des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit es Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen
> Erklärung, dass vergleichbare Leistungen in den letzten 3 Jahren ausgeführt wurden
> Erklärung, dass dem Unternehmen die erforderlichen Beschäftigten für die Ausführung der Leistung zur Verfügung stehen
> Erklärung über Eintragung in einem Berufsregister
> Erklärung, dass kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren weder beantragt noch eröffnet wurde, ein Antrag auf Eröffnung nicht mangels Masse abgelehnt wurde und sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet oder ein Insolvenzplan wurde rechtskräftig bestätigt und auf Verlangen wird dieser vorgelegt
> folgende Angaben, dass nachweislich keine schwere Verfehlung begangen wurde, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt:
>> Erklärung, dass keine Ausschlussgründe gemäß 123 oder § 124 GWB vorliegen
>> Erklärung, dass in den letzten zwei Jahren nicht aufgrund eines Verstoßes gegen Vorschriften, der zu einem Eintrag im Gewerbezentralregister geführt hat, mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 Euro belegt worden sind
>> Erklärung, falls zwar ein Ausschlussgrund gemäß § 123 GWB vorliegt, dass jedoch Maßnahmen zur Selbstreinigung ergriffen wurden, durch die die Zuverlässigkeit wiederhergestellt wurde
>> Erklärung, dass keine Ausschlussvoraussetzungen gem. § 22 Abs. 1 S. 1 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) vorliegen und das Unternehmen nicht mit einer Geldbuße gem. § 22 Abs. 2 LkSG Euro belegt worden sind
> Erklärung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung
> Erklärung, dass die Mitgliedschaft bei einer Berufsgenossenschaft vorliegt
Gelangt das Angebot in die engere Wahl, haben nicht präqualifizierte Unternehmen zur Bestätigung der Eigenerklärung folgende unternehmensbezogene Unterlagen auf Verlangen des Auftraggebers (nach Aufforderung) vorzulegen:
> Liste mit drei Referenzen (vergleichbare Leistungen) aus den letzten drei Kalenderjahren
*Präqualifizierte Unternehmen*
können den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in einem amtlichen Verzeichnis (z. B. dem durch die Industrie- und Handelskammer eingerichteten PQ-Verzeichnis) oder durch Vorlage eines Zertifikates im Sinne der europäischen Zertifizierungsstandards führen. Die PQ-Nummer sowie geforderte Unterlagen, die nicht im Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind, sind mit dem Angebot einzureichen.
Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
2b28c11f-634d-49f7-8bf1-a82c89567b83