Ausschreibungsdetails
Dazu gehören im einzelnen die Bereitstellung einer Supporthotline, die Erbringung von Dienstleistungen in der Unterstützung beim Systembetrieb und die Weiterentwicklung der Systeme.
>>> Angabe mittels Eigenerklärung (z. B. im Formblatt "Eigenerklärung zur Eignung für Leistungen" - Bestandteil der Vergabeunterlagen)
1. Bildung krimineller Vereinigungen: Zwingender Ausschlussgrund gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB / Angabe mittels Eigenerklärung / Selbstreinigung gem. § 125 GWB
2. Bildung terroristischer Vereinigungen: Zwingender Ausschlussgrund gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB / Angabe mittels Eigenerklärung / Selbstreinigung gem. § 125 GWB
3. Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Zwingende Ausschlussgründe gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 2, 3 GWB / Angabe mittels Eigenerklärung / Selbstreinigung gem. § 125 GWB
4. Betrug oder Subventionsbetrug: Zwingende Ausschlussgründe gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 4, 5 GWB / Angabe mittels Eigenerklärung / Selbstreinigung gem. § 125 GWB
6. Bestechlichkeit, unzulässige Interessenwahrnehmung, Vorteilsgewährung und Beste-chung: Zwingende Ausschlussgründe gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 6, 7, 8, 9 GWB / Angabe mittels Eigenerklärung / Selbstreinigung gem. § 125 GWB
7. Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft: Zwingende Ausschlussgründe gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB / Angabe mittels Eigenerklärung / Selbstreinigung gem. § 125 GWB
8. Verstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben: Zwingende Ausschlussgründe gemäß § 123 Abs. 4 GWB / Angabe mittels Eigenerklärung / Selbstreini-gung gem. § 125 GWB
9. Verstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen: Zwingender Ausschlussgrund gemäß § 123 Abs. 4 GWB / Angabe mittels Eigenerklärung / Selbstreinigung gem. § 125 GWB
10. Verstöße gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Fakultativer Ausschlussgrund ge-mäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB / Angabe mittels Eigenerklärung / Selbstreinigung gem. § 125 GWB
11. Verstöße gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB / Angabe mittels Eigenerklärung / Selbstreinigung gem. § 125 GWB
12. Verstöße gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB / Angabe mittels Eigenerklärung / Selbstreinigung gem. § 125 GWB
13. Zahlungsunfähigkeit: Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB / Angabe mittels Eigenerklärung / Selbstreinigung gem. § 125 GWB
14. Insolvenz oder mangels Masse abgelehnt: Fakultative Ausschlussgründe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB / Angabe mittels Eigenerklärung / Selbstreinigung gem. § 125 GWB
15. Mit Insolvenz vergleichbares Verfahren oder mangels Masse abgelehnt: Fakultative Ausschlussgründe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB / Angabe mittels Eigenerklärung / Selbstreinigung gem. § 125 GWB
16. Liquidation oder Einstellung der beruflichen Tätigkeit: Fakultative Ausschlussgründe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB / Angabe mittels Eigenerklärung / Selbstreinigung gem. § 125 GWB
17. schwere Verfehlung: Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB / Angabe mittels Eigenerklärung / Selbstreinigung gem. § 125 GWB
18. Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen (Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs): Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB / Angabe mittels Eigenerklärung / Selbstreinigung gem. § 125 GWB
19. Interessenkonflikt: Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB / Angabe mittels Eigenerklärung / Selbstreinigung gem. § 125 GWB
20. Wettbewerbsverzerrung wegen Vorbefassung: Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB / Angabe mittels Eigenerklärung / Selbstreinigung gem. § 125 GWB
21. Mangelhafte Erfüllung eines früheren öffentlichen Auftrags: Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB / Angabe mittels Eigenerklärung / Selbstreinigung gem. § 125 GWB
22. Täuschung oder unzulässige Beeinflussung des Vergabeverfahrens: Fakultative Ausschlussgründe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 8, 9 GWB / Angabe mittels Eigenerklärung / Selbst-reinigung gem. § 125 GWB
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Angabe mittels Eigenerklärung (Formblatt "Eigenerklärung zur Umsetzung Sanktionsverordnung" - Bestandteil der Vergabeunterlagen):
RUS-Sanktionen: Umsetzung von Artikel 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 15 der Verordnung (EU) 2022/1269 des Rates v. 21.07.2022
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags: Die Vergabe unterliegt den Regelungen des Thüringer Vergabegesetzes (ThürVgG). Die Eigenerklärung zum ThürVgG ist vollständig ausgefüllt mit dem Angebot vorzulegen.
Dazu gehören im einzelnen die Bereitstellung einer Supporthotline, die Erbringung von Dienstleistungen in der Unterstützung beim Systembetrieb und die Weiterentwicklung der Systeme.
- Erklärung Eintragung in das Berufsregister
- Eigenerklärung, dass kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren weder
beantragt noch eröffnet wurde, ein Antrag auf Eröffnung nicht mangels Masse abgelehnt wurde und sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet oder ein Insolvenzplan wurde rechtskräftig bestätigt und auf Verlangen wird dieser vorgelegt Angabe, dass nachweislich keine schwere Verfehlung begangen wurde, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt
- Erklärung das keine Ausschlussgründe gemäß 123 oder § 124 GWB vorliegen
- Erklärung das in den letzten zwei Jahren nicht aufgrund eines Verstoßes gegen Vorschriften, der zu einem Eintrag im Gewerbezentralregister geführt hat, mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von mehr als 2.500 Euro belegt worden sind
- Erklärung, dass zwar ein Ausschlussgrund gemäß § 123 GWB vorliegt, es jedoch Maßnahmen zur Selbstreinigung ergriffen wurden, durch die die Zuverlässigkeit wiederhergestellt wurde
- keine Ausschlussvoraussetzungen gem. § 22 Abs. 1 S. 1 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) vorliegen und das Unternehmen nicht mit einer Geldbuße gem. § 22 Abs. 2 LkSG Euro belegt worden sind
- Eigenerklärung, dass Sie Mitglied einer Berufsgenossenschaft sind
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Gelangt das Angebot in die engere Wahl, haben nicht präqualifizierte Unternehmen zur Bestätigung der Eigenerklärung folgende unternehmensbezogene Unterlagen auf Verlangen des Auftraggebers (nach Aufforderung)
vorzulegen:
- Bescheinigung über die Eintragung in das Berufsregister (falls die Verpflichtung zur Eintragung besteht)
- rechtskräftig bestätigter Insolvenzplan (falls eine Erklärung über das Vorliegen eines solchen Insolvenzplanes angegeben wurde)
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Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Präqualifizierte Unternehmen können den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in einem amtlichen
Verzeichnis (z. B. dem durch die Industrie- und Handelskammer eingerichteten PQVerzeichnis) oder durch Vorlage eines Zertifikates im Sinne der europäischen Zertifizierungsstandards führen. Präqualifizierte Unternehmen müssen, wenn die geforderten Unterlagen nicht im Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind, die entsprechenden Bescheinigungen mit dem Angebot vorlegen.
- Angaben zu Leistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind: Erklärung das in den letzten drei Jahren vergleichbare Leistungen ausgeführt wurden
- Angaben zu Arbeitskräften: Erklärung, dass für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Beschäftigten zur Verfügung stehen
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Gelangt das Angebot in die engere Wahl, haben nicht präqualifizierte Unternehmen zur Bestätigung der Eigenerklärung folgende unternehmensbezogene Unterlagen auf Verlangen des Auftraggebers (nach Aufforderung)
vorzulegen:
- Liste mit drei Referenzen aus den letzten drei Kalenderjahren vergleichbare Leistungen mit den im Formblatt Eigenerklärung zur Eignung für Leistungen geforderten Angaben
- Erklärung zur Zahl der in den letzten drei Jahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte und Benennung der für die Leitung vorgesehenen Person(en)
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Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Präqualifizierte Unternehmen können den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in einem
amtlichen Verzeichnis (z. B. dem durch die Industrie- und Handelskammer eingerichteten PQVerzeichnis)
oder durch Vorlage eines Zertifikates im Sinne der europäischen Zertifizierungsstandards führen. Präqualifizierte Unternehmen müssen, wenn die geforderten Unterlagen nicht im Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind, die entsprechenden Bescheinigungen mit dem Angebot vorlegen.
- Erklärung Umsatz des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit es Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen
Unternehmen ausgeführten Leistungen
- Angabe zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung
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Gelangt das Angebot in die engere Wahl, haben nicht präqualifizierte Unternehmen zur Bestätigung der Eigenerklärung folgende unternehmensbezogene Unterlagen auf Verlangen des Auftraggebers (nach Aufforderung)
vorzulegen:
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen, falls das Finanzamt eine solche Bescheinigung ausstellt
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Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache
beizufügen. Präqualifizierte Unternehmen können den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in einem amtlichen Verzeichnis (z. B. dem durch die Industrie- und Handelskammer eingerichteten PQ-Verzeichnis) oder durch Vorlage eines Zertifikates im Sinne der europäischen Zertifizierungsstandards führen. Präqualifizierte Unternehmen müssen, wenn die geforderten Unterlagen nicht im Präqualifikationsverzeichnis enthalten sind, die entsprechenden Bescheinigungen mit dem Angebot vorlegen.
Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der
Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
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