Ausschreibungsdetails
Die Umsetzung des EES in Deutschland wird durch eine nationale Projektgruppe (NPG Smart Borders) behördenübergreifend gesteuert (BMI, BPOL, BVA, BKA, ITZ-Bund, BSI). Bereits im Jahr 2018 wurde durch diese nationale Projektgruppe der Aufbau einer systemübergreifenden nationalen EES-Prozessmonitoring-(PM)-Infrastruktur beschlossen, um die neuen hoheitlichen Identitätsmanagementprozesse mit EES zu bewerten, und diese gezielt hin auf Sicherheit und Effizienz zu analysieren und optimieren zu können und damit dem gesetzlichen Auftrag zum Monitoring der technischen Leistungsfähigkeit des EES zu erfüllen (Artikel 38, Absatz 4 EES-Verordnung).
Die Konzeption und Ausgestaltung dieses nationalen EES-Monitorings wird durch BSI im Rahmen der Technischen Richtlinie BSI TR-03156 spezifiziert. In den zwei laufenden Projekten soll die nationale Detaillierung der Logdatenspezifikationen innerhalb dieser Richtlinie entsprechend der Entwicklung der EES-Integration vorangetrieben werden, um die Logdatenerzeugung gemäß BSI TR-03156 in den verschiedenen nationalen Systemen zu etablieren. Damit werden die entscheidenden Grundsteine für den Aufbau der EES-Prozessmonitoring-Infrastruktur gelegt. Gleichzeitig müssen aber auch die entsprechenden Analysekompetenzen geschaffen werden, um die anfallenden neuen Logdaten gemäß BSI TR-03156 sinnvoll und vollumfänglich auswerten zu können. Nur so kann der gesetzliche Auftrag zum EES-Monitoring erfüllt werden. Das BSI und das BVA betreiben eine Data Warehouse-Infrastruktur (Datenqualitätsinstanz DQI) für die fachliche Auswertung, Steuerung und Weiterentwicklung unter anderem der Grenzkontrollprozesse hinsichtlich Biometrie und Dokumentenprüfung auf Basis bereits definierter Logdaten.
Notwendig ist zum einen der Ausbau dieser Data Warehouse-Landschaft für die neu spezifizierten Logdaten nach BSI TR-03156. Dieser wird aktuell in Hinblick auf Datenverarbeitung und –haltung bereits aus einem Referat des BSIs vorbereitet. Darüber hinaus müssen aber auch entsprechende Analysekompetenzen und -techniken neu geschaffen werden, um die neuartigen BSI TR-03156 Logdaten mit ihren prozessualen und verteilten Elementen sinnvoll zu analysieren, um die Verfügbarkeit, Effizienz, Qualität und Sicherheit der nationalen EES-Gesamtprozesse bewerten zu können. Folgerichtig muss daher die Datenanalyse auch die gesamten, verteilten Prozesse in den Blick nehmen. Aus methodischer und technischer Sicht erfordert dies die Verwendung von neuen Analyseverfahren, z.B. aus den Bereichen der automatisierten Prozessmodellierung, statistischer Anomaliedetektion, automatisierter Verifikation verteilter Systeme, etc., die bisher in der bestehenden Data Warehouse-Landschaft nicht zum Einsatz kommen.
Die Umsetzung des EES in Deutschland wird durch eine nationale Projektgruppe (NPG Smart Borders) behördenübergreifend gesteuert (BMI, BPOL, BVA, BKA, ITZ-Bund, BSI). Bereits im Jahr 2018 wurde durch diese nationale Projektgruppe der Aufbau einer systemübergreifenden nationalen EES-Prozessmonitoring-(PM)-Infrastruktur beschlossen, um die neuen hoheitlichen Identitätsmanagementprozesse mit EES zu bewerten, und diese gezielt hin auf Sicherheit und Effizienz zu analysieren und optimieren zu können und damit dem gesetzlichen Auftrag zum Monitoring der technischen Leistungsfähigkeit des EES zu erfüllen (Artikel 38, Absatz 4 EES-Verordnung).
Die Konzeption und Ausgestaltung dieses nationalen EES-Monitorings wird durch BSI im Rahmen der Technischen Richtlinie BSI TR-03156 spezifiziert. In den zwei laufenden Projekten soll die nationale Detaillierung der Logdatenspezifikationen innerhalb dieser Richtlinie entsprechend der Entwicklung der EES-Integration vorangetrieben werden, um die Logdatenerzeugung gemäß BSI TR-03156 in den verschiedenen nationalen Systemen zu etablieren. Damit werden die entscheidenden Grundsteine für den Aufbau der EES-Prozessmonitoring-Infrastruktur gelegt. Gleichzeitig müssen aber auch die entsprechenden Analysekompetenzen geschaffen werden, um die anfallenden neuen Logdaten gemäß BSI TR-03156 sinnvoll und vollumfänglich auswerten zu können. Nur so kann der gesetzliche Auftrag zum EES-Monitoring erfüllt werden. Das BSI und das BVA betreiben eine Data Warehouse-Infrastruktur (Datenqualitätsinstanz DQI) für die fachliche Auswertung, Steuerung und Weiterentwicklung unter anderem der Grenzkontrollprozesse hinsichtlich Biometrie und Dokumentenprüfung auf Basis bereits definierter Logdaten.
Notwendig ist zum einen der Ausbau dieser Data Warehouse-Landschaft für die neu spezifizierten Logdaten nach BSI TR-03156. Dieser wird aktuell in Hinblick auf Datenverarbeitung und –haltung bereits aus einem Referat des BSIs vorbereitet. Darüber hinaus müssen aber auch entsprechende Analysekompetenzen und -techniken neu geschaffen werden, um die neuartigen BSI TR-03156 Logdaten mit ihren prozessualen und verteilten Elementen sinnvoll zu analysieren, um die Verfügbarkeit, Effizienz, Qualität und Sicherheit der nationalen EES-Gesamtprozesse bewerten zu können. Folgerichtig muss daher die Datenanalyse auch die gesamten, verteilten Prozesse in den Blick nehmen. Aus methodischer und technischer Sicht erfordert dies die Verwendung von neuen Analyseverfahren, z.B. aus den Bereichen der automatisierten Prozessmodellierung, statistischer Anomaliedetektion, automatisierter Verifikation verteilter Systeme, etc., die bisher in der bestehenden Data Warehouse-Landschaft nicht zum Einsatz kommen.
Die Beauftragung der AP 6 und 7 ist abhängig vom Ergebnis des AP 5.
1. Eigenerklärung zu Artikel 5k der Verordnung (EU) 833/2014
2. Referenzen
3. Technische Ausrüstung
weitere Details entnehmen Sie bitte Kapitel 6.2.1.3 der Leistungsbeschreibung
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem BSI nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des BSI, einer Rüge
nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die o.g. vier Unzulässigkeitsgründe gelten gemäß § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
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