Ausschreibungsdetails
permanenten Betriebsinventur in den Forstämtern Kaltennordheim, Schmalkalden und Sondershausen der Flächenbegang auf einer Fläche von ca. 19.555 ha, in den Forstämtern Neustadt, Saalfeld-Rudolstadt und Finsterbergen eine Kontrollstichprobeninventur mit der Aufnahme von ca. 2.898 Inventurpunkten durchzuführen. Im Körperschaftswald erfolgt die Erfassung von Inventur- und Planungsdaten mit der Erstellung von Betriebsplänen auf einer Fläche von voraussichtlich ca. 6.464 ha in den Forstämtern Weida, Heldburg und Finsterbergen. Die Waldbiotopkartierung im Privatwald wird auf einer Fläche von voraussichtlich ca. 22.734 ha in den Forstämtern Heldburg und Schmalkalden durchgeführt.
Verkürzte Angebotsphase nach § 38 Abs. 3 VgV
Die Fachkräfte müssen entweder die Laufbahnprüfung für den höheren Forstdienst bestanden haben oder zum öffentlich bestellten und vereidigten Forstsachverständigen für den Bereich Forsteinrichtung bestellt worden sein oder eine vergleichbare fachliche Qualifikation nachweisen oder die Qualifikation für das Fachverfahren „Waldbiotopkartierung“ mit mind. 2 jähriger Erfahrung besitzen. Für diesen Fall muss durch den Auftragnehmer die Leitung des Fachverfahrens „Flächenbegang“ durch eine Fachkraft mit der geforderten Qualifikation nach den oberen Anstrichen 1-3 gewährleistet sein. Der Einsatz einer Fachkraft nach Anstrich 4 ist als Zusatz „Einsatz als Erfüllungsgehilfe im Fachverfahren Flächenbegang unter Leitung von Herrn/ Frau <Nachname/ Vorname>“ dem Qualifikationsnachweis beizufügen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Kontrollstichprobeninventur“ (siehe Punkt I.4.1.2 der Leistungsbeschreibung) haben die Bieter in dem Formblatt die Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Inventurtruppführer anzugeben. Jeder Inventurtruppführer verfügt mindestens über
eine erfolgreich abgeschlossene forstliche Hochschulausbildung mit mindestens einem Abschluss als Bachelor (B. Sc., B. Eng.) oder Dipl.-Ing. (FH) in den Fachrichtungen Forstwirtschaft, Forstwissenschaften oder Forstingenieurwesen oder eine erfolgreich abgeschlossen Ausbildung als Forstwirt, Forstmaschinenführer, Revierjäger oder Gärtner, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erfasst wurden oder eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung anderer Fachrichtungen, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erbracht wurden.
Die verbindliche Benennung der Inventurtruppführer nebst Nachweis der o. g. Qualifikation muss spätestens bis zum 28.02.2025 erfolgen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Waldbiotopkartierung“ (siehe Punkt 4.3) haben die Bieter in dem Formblatt die Fachkräfte zu benennen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen. Die Fachkräfte müssen entweder
o die Laufbahnprüfung mindestens für den gehobenen Forstdienst bestanden haben oder ein forstliches Hochschulstudium bzw. eine forstliche Fachschulausbildung abgeschlossen haben oder über einen vergleichbaren Abschluss aus dem Bereich Umweltmanagement/ Umweltschutz/Biologie verfügen und nach Zuschlagserteilung an einem vom AG veranstalteten Einführungslehrgang zum Thema Waldbiotopkartierung teilgenommen haben.
Aufträge werden nur an Unternehmen vergeben, während des gesamten Leistungszeitraums über eine die vertraglichen Leistungen abdeckende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme i. H. v. 1.000.000 € je Schadensereignis für Sachschäden, 1.000.000 € je Schadensereignis für Personenschäden und 100.000 € je Schadensereignis für Vermögensschäden verfügen.
Dem Angebot ist ein entsprechender Nachweis über das gegenwärtige Bestehen eines entsprechenden Versicherungsverhältnisses, der zum Zeitpunkt der Angebotsfrist nicht älter als sechs Monate sein darf, beizufügen. Sollte die derzeit bestehende Versicherung diese Deckungssummen im Zeitpunkt der Angebotserstellung nicht erreichen, so ist mit der Angebotsabgabe zuzusichern, dass die Deckungssumme im Falle der Zuschlagserteilung entsprechend erhöht und die entsprechende neue Police vor Ausführungsbeginn vorgelegt wird.
Die Bieter sind verpflichtet, ein den o. g. Anforderungen entsprechendes Versicherungsverhältnis im Zuschlagsfall bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit zu unterhalten und dies dem AG auf gesondertes Verlangen jederzeit nachzuweisen.
Bei beabsichtigtem Nachunternehmereinsatz haben die Bieter im Angebotsformular die erforderlichen Angaben zu tätigen.
Bietergemeinschaften haben im Angebotsformular die erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Sämtliche Nachweise und Angaben zur Eignung haben die Bieter auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle auch für ihre Nachunternehmer einzureichen.
Mit Angebotsabgabe benannte und nachweislich qualifizierte Fachkräfte können die Bieter vor Zuschlagserteilung durch mindestens gleich qualifizierte Personen ersetzen.
Hinsichtlich der Eignungsnachweise hat der Bieter sämtliche Mitarbeiter darüber zu informieren, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) jeweils Namen, Qualifikationsnachweise und Kontaktdaten zum Zwecke des Fachkundenachweises den Angebotsunterlagen beigefügt werden. Weiterhin ist darüber zu informieren, dass der AG diese Daten für die Dokumentation der Ausschreibung aufbewahrt, jedoch ohne gesonderte Rechtsgrundlage (z. B. explizite Einwilligung des AN) nicht an Dritte weitergibt.
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Unwirksamkeit eines öfffentlichen Auftrags gem. § 135 Abs. 1GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
Die Fachkräfte müssen entweder die Laufbahnprüfung für den höheren Forstdienst bestanden haben oder zum öffentlich bestellten und vereidigten Forstsachverständigen für den Bereich Forsteinrichtung bestellt worden sein oder eine vergleichbare fachliche Qualifikation nachweisen oder die Qualifikation für das Fachverfahren „Waldbiotopkartierung“ mit mind. 2 jähriger Erfahrung besitzen. Für diesen Fall muss durch den Auftragnehmer die Leitung des Fachverfahrens „Flächenbegang“ durch eine Fachkraft mit der geforderten Qualifikation nach den oberen Anstrichen 1-3 gewährleistet sein. Der Einsatz einer Fachkraft nach Anstrich 4 ist als Zusatz „Einsatz als Erfüllungsgehilfe im Fachverfahren Flächenbegang unter Leitung von Herrn/ Frau <Nachname/ Vorname>“ dem Qualifikationsnachweis beizufügen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Kontrollstichprobeninventur“ (siehe Punkt I.4.1.2 der Leistungsbeschreibung) haben die Bieter in dem Formblatt die Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Inventurtruppführer anzugeben. Jeder Inventurtruppführer verfügt mindestens über
eine erfolgreich abgeschlossene forstliche Hochschulausbildung mit mindestens einem Abschluss als Bachelor (B. Sc., B. Eng.) oder Dipl.-Ing. (FH) in den Fachrichtungen Forstwirtschaft, Forstwissenschaften oder Forstingenieurwesen oder eine erfolgreich abgeschlossen Ausbildung als Forstwirt, Forstmaschinenführer, Revierjäger oder Gärtner, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erfasst wurden oder eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung anderer Fachrichtungen, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erbracht wurden.
Die verbindliche Benennung der Inventurtruppführer nebst Nachweis der o. g. Qualifikation muss spätestens bis zum 28.02.2025 erfolgen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Waldbiotopkartierung“ (siehe Punkt 4.3) haben die Bieter in dem Formblatt die Fachkräfte zu benennen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen. Die Fachkräfte müssen entweder
o die Laufbahnprüfung mindestens für den gehobenen Forstdienst bestanden haben oder ein forstliches Hochschulstudium bzw. eine forstliche Fachschulausbildung abgeschlossen haben oder über einen vergleichbaren Abschluss aus dem Bereich Umweltmanagement/ Umweltschutz/Biologie verfügen und nach Zuschlagserteilung an einem vom AG veranstalteten Einführungslehrgang zum Thema Waldbiotopkartierung teilgenommen haben.
Aufträge werden nur an Unternehmen vergeben, während des gesamten Leistungszeitraums über eine die vertraglichen Leistungen abdeckende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme i. H. v. 1.000.000 € je Schadensereignis für Sachschäden, 1.000.000 € je Schadensereignis für Personenschäden und 100.000 € je Schadensereignis für Vermögensschäden verfügen.
Dem Angebot ist ein entsprechender Nachweis über das gegenwärtige Bestehen eines entsprechenden Versicherungsverhältnisses, der zum Zeitpunkt der Angebotsfrist nicht älter als sechs Monate sein darf, beizufügen. Sollte die derzeit bestehende Versicherung diese Deckungssummen im Zeitpunkt der Angebotserstellung nicht erreichen, so ist mit der Angebotsabgabe zuzusichern, dass die Deckungssumme im Falle der Zuschlagserteilung entsprechend erhöht und die entsprechende neue Police vor Ausführungsbeginn vorgelegt wird.
Die Bieter sind verpflichtet, ein den o. g. Anforderungen entsprechendes Versicherungsverhältnis im Zuschlagsfall bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit zu unterhalten und dies dem AG auf gesondertes Verlangen jederzeit nachzuweisen.
Bei beabsichtigtem Nachunternehmereinsatz haben die Bieter im Angebotsformular die erforderlichen Angaben zu tätigen.
Bietergemeinschaften haben im Angebotsformular die erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Sämtliche Nachweise und Angaben zur Eignung haben die Bieter auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle auch für ihre Nachunternehmer einzureichen.
Mit Angebotsabgabe benannte und nachweislich qualifizierte Fachkräfte können die Bieter vor Zuschlagserteilung durch mindestens gleich qualifizierte Personen ersetzen.
Hinsichtlich der Eignungsnachweise hat der Bieter sämtliche Mitarbeiter darüber zu informieren, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) jeweils Namen, Qualifikationsnachweise und Kontaktdaten zum Zwecke des Fachkundenachweises den Angebotsunterlagen beigefügt werden. Weiterhin ist darüber zu informieren, dass der AG diese Daten für die Dokumentation der Ausschreibung aufbewahrt, jedoch ohne gesonderte Rechtsgrundlage (z. B. explizite Einwilligung des AN) nicht an Dritte weitergibt.
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Unwirksamkeit eines öfffentlichen Auftrags gem. § 135 Abs. 1GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
Die Fachkräfte müssen entweder die Laufbahnprüfung für den höheren Forstdienst bestanden haben oder zum öffentlich bestellten und vereidigten Forstsachverständigen für den Bereich Forsteinrichtung bestellt worden sein oder eine vergleichbare fachliche Qualifikation nachweisen oder die Qualifikation für das Fachverfahren „Waldbiotopkartierung“ mit mind. 2 jähriger Erfahrung besitzen. Für diesen Fall muss durch den Auftragnehmer die Leitung des Fachverfahrens „Flächenbegang“ durch eine Fachkraft mit der geforderten Qualifikation nach den oberen Anstrichen 1-3 gewährleistet sein. Der Einsatz einer Fachkraft nach Anstrich 4 ist als Zusatz „Einsatz als Erfüllungsgehilfe im Fachverfahren Flächenbegang unter Leitung von Herrn/ Frau <Nachname/ Vorname>“ dem Qualifikationsnachweis beizufügen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Kontrollstichprobeninventur“ (siehe Punkt I.4.1.2 der Leistungsbeschreibung) haben die Bieter in dem Formblatt die Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Inventurtruppführer anzugeben. Jeder Inventurtruppführer verfügt mindestens über
eine erfolgreich abgeschlossene forstliche Hochschulausbildung mit mindestens einem Abschluss als Bachelor (B. Sc., B. Eng.) oder Dipl.-Ing. (FH) in den Fachrichtungen Forstwirtschaft, Forstwissenschaften oder Forstingenieurwesen oder eine erfolgreich abgeschlossen Ausbildung als Forstwirt, Forstmaschinenführer, Revierjäger oder Gärtner, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erfasst wurden oder eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung anderer Fachrichtungen, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erbracht wurden.
Die verbindliche Benennung der Inventurtruppführer nebst Nachweis der o. g. Qualifikation muss spätestens bis zum 28.02.2025 erfolgen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Waldbiotopkartierung“ (siehe Punkt 4.3) haben die Bieter in dem Formblatt die Fachkräfte zu benennen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen. Die Fachkräfte müssen entweder
o die Laufbahnprüfung mindestens für den gehobenen Forstdienst bestanden haben oder ein forstliches Hochschulstudium bzw. eine forstliche Fachschulausbildung abgeschlossen haben oder über einen vergleichbaren Abschluss aus dem Bereich Umweltmanagement/ Umweltschutz/Biologie verfügen und nach Zuschlagserteilung an einem vom AG veranstalteten Einführungslehrgang zum Thema Waldbiotopkartierung teilgenommen haben.
Aufträge werden nur an Unternehmen vergeben, während des gesamten Leistungszeitraums über eine die vertraglichen Leistungen abdeckende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme i. H. v. 1.000.000 € je Schadensereignis für Sachschäden, 1.000.000 € je Schadensereignis für Personenschäden und 100.000 € je Schadensereignis für Vermögensschäden verfügen.
Dem Angebot ist ein entsprechender Nachweis über das gegenwärtige Bestehen eines entsprechenden Versicherungsverhältnisses, der zum Zeitpunkt der Angebotsfrist nicht älter als sechs Monate sein darf, beizufügen. Sollte die derzeit bestehende Versicherung diese Deckungssummen im Zeitpunkt der Angebotserstellung nicht erreichen, so ist mit der Angebotsabgabe zuzusichern, dass die Deckungssumme im Falle der Zuschlagserteilung entsprechend erhöht und die entsprechende neue Police vor Ausführungsbeginn vorgelegt wird.
Die Bieter sind verpflichtet, ein den o. g. Anforderungen entsprechendes Versicherungsverhältnis im Zuschlagsfall bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit zu unterhalten und dies dem AG auf gesondertes Verlangen jederzeit nachzuweisen.
Bei beabsichtigtem Nachunternehmereinsatz haben die Bieter im Angebotsformular die erforderlichen Angaben zu tätigen.
Bietergemeinschaften haben im Angebotsformular die erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Sämtliche Nachweise und Angaben zur Eignung haben die Bieter auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle auch für ihre Nachunternehmer einzureichen.
Mit Angebotsabgabe benannte und nachweislich qualifizierte Fachkräfte können die Bieter vor Zuschlagserteilung durch mindestens gleich qualifizierte Personen ersetzen.
Hinsichtlich der Eignungsnachweise hat der Bieter sämtliche Mitarbeiter darüber zu informieren, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) jeweils Namen, Qualifikationsnachweise und Kontaktdaten zum Zwecke des Fachkundenachweises den Angebotsunterlagen beigefügt werden. Weiterhin ist darüber zu informieren, dass der AG diese Daten für die Dokumentation der Ausschreibung aufbewahrt, jedoch ohne gesonderte Rechtsgrundlage (z. B. explizite Einwilligung des AN) nicht an Dritte weitergibt.
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Unwirksamkeit eines öfffentlichen Auftrags gem. § 135 Abs. 1GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
Die Fachkräfte müssen entweder die Laufbahnprüfung für den höheren Forstdienst bestanden haben oder zum öffentlich bestellten und vereidigten Forstsachverständigen für den Bereich Forsteinrichtung bestellt worden sein oder eine vergleichbare fachliche Qualifikation nachweisen oder die Qualifikation für das Fachverfahren „Waldbiotopkartierung“ mit mind. 2 jähriger Erfahrung besitzen. Für diesen Fall muss durch den Auftragnehmer die Leitung des Fachverfahrens „Flächenbegang“ durch eine Fachkraft mit der geforderten Qualifikation nach den oberen Anstrichen 1-3 gewährleistet sein. Der Einsatz einer Fachkraft nach Anstrich 4 ist als Zusatz „Einsatz als Erfüllungsgehilfe im Fachverfahren Flächenbegang unter Leitung von Herrn/ Frau <Nachname/ Vorname>“ dem Qualifikationsnachweis beizufügen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Kontrollstichprobeninventur“ (siehe Punkt I.4.1.2 der Leistungsbeschreibung) haben die Bieter in dem Formblatt die Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Inventurtruppführer anzugeben. Jeder Inventurtruppführer verfügt mindestens über
eine erfolgreich abgeschlossene forstliche Hochschulausbildung mit mindestens einem Abschluss als Bachelor (B. Sc., B. Eng.) oder Dipl.-Ing. (FH) in den Fachrichtungen Forstwirtschaft, Forstwissenschaften oder Forstingenieurwesen oder eine erfolgreich abgeschlossen Ausbildung als Forstwirt, Forstmaschinenführer, Revierjäger oder Gärtner, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erfasst wurden oder eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung anderer Fachrichtungen, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erbracht wurden.
Die verbindliche Benennung der Inventurtruppführer nebst Nachweis der o. g. Qualifikation muss spätestens bis zum 28.02.2025 erfolgen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Waldbiotopkartierung“ (siehe Punkt 4.3) haben die Bieter in dem Formblatt die Fachkräfte zu benennen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen. Die Fachkräfte müssen entweder
o die Laufbahnprüfung mindestens für den gehobenen Forstdienst bestanden haben oder ein forstliches Hochschulstudium bzw. eine forstliche Fachschulausbildung abgeschlossen haben oder über einen vergleichbaren Abschluss aus dem Bereich Umweltmanagement/ Umweltschutz/Biologie verfügen und nach Zuschlagserteilung an einem vom AG veranstalteten Einführungslehrgang zum Thema Waldbiotopkartierung teilgenommen haben.
Aufträge werden nur an Unternehmen vergeben, während des gesamten Leistungszeitraums über eine die vertraglichen Leistungen abdeckende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme i. H. v. 1.000.000 € je Schadensereignis für Sachschäden, 1.000.000 € je Schadensereignis für Personenschäden und 100.000 € je Schadensereignis für Vermögensschäden verfügen.
Dem Angebot ist ein entsprechender Nachweis über das gegenwärtige Bestehen eines entsprechenden Versicherungsverhältnisses, der zum Zeitpunkt der Angebotsfrist nicht älter als sechs Monate sein darf, beizufügen. Sollte die derzeit bestehende Versicherung diese Deckungssummen im Zeitpunkt der Angebotserstellung nicht erreichen, so ist mit der Angebotsabgabe zuzusichern, dass die Deckungssumme im Falle der Zuschlagserteilung entsprechend erhöht und die entsprechende neue Police vor Ausführungsbeginn vorgelegt wird.
Die Bieter sind verpflichtet, ein den o. g. Anforderungen entsprechendes Versicherungsverhältnis im Zuschlagsfall bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit zu unterhalten und dies dem AG auf gesondertes Verlangen jederzeit nachzuweisen.
Bei beabsichtigtem Nachunternehmereinsatz haben die Bieter im Angebotsformular die erforderlichen Angaben zu tätigen.
Bietergemeinschaften haben im Angebotsformular die erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Sämtliche Nachweise und Angaben zur Eignung haben die Bieter auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle auch für ihre Nachunternehmer einzureichen.
Mit Angebotsabgabe benannte und nachweislich qualifizierte Fachkräfte können die Bieter vor Zuschlagserteilung durch mindestens gleich qualifizierte Personen ersetzen.
Hinsichtlich der Eignungsnachweise hat der Bieter sämtliche Mitarbeiter darüber zu informieren, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) jeweils Namen, Qualifikationsnachweise und Kontaktdaten zum Zwecke des Fachkundenachweises den Angebotsunterlagen beigefügt werden. Weiterhin ist darüber zu informieren, dass der AG diese Daten für die Dokumentation der Ausschreibung aufbewahrt, jedoch ohne gesonderte Rechtsgrundlage (z. B. explizite Einwilligung des AN) nicht an Dritte weitergibt.
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Unwirksamkeit eines öfffentlichen Auftrags gem. § 135 Abs. 1GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
Die Fachkräfte müssen entweder die Laufbahnprüfung für den höheren Forstdienst bestanden haben oder zum öffentlich bestellten und vereidigten Forstsachverständigen für den Bereich Forsteinrichtung bestellt worden sein oder eine vergleichbare fachliche Qualifikation nachweisen oder die Qualifikation für das Fachverfahren „Waldbiotopkartierung“ mit mind. 2 jähriger Erfahrung besitzen. Für diesen Fall muss durch den Auftragnehmer die Leitung des Fachverfahrens „Flächenbegang“ durch eine Fachkraft mit der geforderten Qualifikation nach den oberen Anstrichen 1-3 gewährleistet sein. Der Einsatz einer Fachkraft nach Anstrich 4 ist als Zusatz „Einsatz als Erfüllungsgehilfe im Fachverfahren Flächenbegang unter Leitung von Herrn/ Frau <Nachname/ Vorname>“ dem Qualifikationsnachweis beizufügen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Kontrollstichprobeninventur“ (siehe Punkt I.4.1.2 der Leistungsbeschreibung) haben die Bieter in dem Formblatt die Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Inventurtruppführer anzugeben. Jeder Inventurtruppführer verfügt mindestens über
eine erfolgreich abgeschlossene forstliche Hochschulausbildung mit mindestens einem Abschluss als Bachelor (B. Sc., B. Eng.) oder Dipl.-Ing. (FH) in den Fachrichtungen Forstwirtschaft, Forstwissenschaften oder Forstingenieurwesen oder eine erfolgreich abgeschlossen Ausbildung als Forstwirt, Forstmaschinenführer, Revierjäger oder Gärtner, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erfasst wurden oder eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung anderer Fachrichtungen, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erbracht wurden.
Die verbindliche Benennung der Inventurtruppführer nebst Nachweis der o. g. Qualifikation muss spätestens bis zum 28.02.2025 erfolgen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Waldbiotopkartierung“ (siehe Punkt 4.3) haben die Bieter in dem Formblatt die Fachkräfte zu benennen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen. Die Fachkräfte müssen entweder
o die Laufbahnprüfung mindestens für den gehobenen Forstdienst bestanden haben oder ein forstliches Hochschulstudium bzw. eine forstliche Fachschulausbildung abgeschlossen haben oder über einen vergleichbaren Abschluss aus dem Bereich Umweltmanagement/ Umweltschutz/Biologie verfügen und nach Zuschlagserteilung an einem vom AG veranstalteten Einführungslehrgang zum Thema Waldbiotopkartierung teilgenommen haben.
Aufträge werden nur an Unternehmen vergeben, während des gesamten Leistungszeitraums über eine die vertraglichen Leistungen abdeckende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme i. H. v. 1.000.000 € je Schadensereignis für Sachschäden, 1.000.000 € je Schadensereignis für Personenschäden und 100.000 € je Schadensereignis für Vermögensschäden verfügen.
Dem Angebot ist ein entsprechender Nachweis über das gegenwärtige Bestehen eines entsprechenden Versicherungsverhältnisses, der zum Zeitpunkt der Angebotsfrist nicht älter als sechs Monate sein darf, beizufügen. Sollte die derzeit bestehende Versicherung diese Deckungssummen im Zeitpunkt der Angebotserstellung nicht erreichen, so ist mit der Angebotsabgabe zuzusichern, dass die Deckungssumme im Falle der Zuschlagserteilung entsprechend erhöht und die entsprechende neue Police vor Ausführungsbeginn vorgelegt wird.
Die Bieter sind verpflichtet, ein den o. g. Anforderungen entsprechendes Versicherungsverhältnis im Zuschlagsfall bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit zu unterhalten und dies dem AG auf gesondertes Verlangen jederzeit nachzuweisen.
Bei beabsichtigtem Nachunternehmereinsatz haben die Bieter im Angebotsformular die erforderlichen Angaben zu tätigen.
Bietergemeinschaften haben im Angebotsformular die erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Sämtliche Nachweise und Angaben zur Eignung haben die Bieter auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle auch für ihre Nachunternehmer einzureichen.
Mit Angebotsabgabe benannte und nachweislich qualifizierte Fachkräfte können die Bieter vor Zuschlagserteilung durch mindestens gleich qualifizierte Personen ersetzen.
Hinsichtlich der Eignungsnachweise hat der Bieter sämtliche Mitarbeiter darüber zu informieren, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) jeweils Namen, Qualifikationsnachweise und Kontaktdaten zum Zwecke des Fachkundenachweises den Angebotsunterlagen beigefügt werden. Weiterhin ist darüber zu informieren, dass der AG diese Daten für die Dokumentation der Ausschreibung aufbewahrt, jedoch ohne gesonderte Rechtsgrundlage (z. B. explizite Einwilligung des AN) nicht an Dritte weitergibt.
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Unwirksamkeit eines öfffentlichen Auftrags gem. § 135 Abs. 1GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
Die Fachkräfte müssen entweder die Laufbahnprüfung für den höheren Forstdienst bestanden haben oder zum öffentlich bestellten und vereidigten Forstsachverständigen für den Bereich Forsteinrichtung bestellt worden sein oder eine vergleichbare fachliche Qualifikation nachweisen oder die Qualifikation für das Fachverfahren „Waldbiotopkartierung“ mit mind. 2 jähriger Erfahrung besitzen. Für diesen Fall muss durch den Auftragnehmer die Leitung des Fachverfahrens „Flächenbegang“ durch eine Fachkraft mit der geforderten Qualifikation nach den oberen Anstrichen 1-3 gewährleistet sein. Der Einsatz einer Fachkraft nach Anstrich 4 ist als Zusatz „Einsatz als Erfüllungsgehilfe im Fachverfahren Flächenbegang unter Leitung von Herrn/ Frau <Nachname/ Vorname>“ dem Qualifikationsnachweis beizufügen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Kontrollstichprobeninventur“ (siehe Punkt I.4.1.2 der Leistungsbeschreibung) haben die Bieter in dem Formblatt die Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Inventurtruppführer anzugeben. Jeder Inventurtruppführer verfügt mindestens über
eine erfolgreich abgeschlossene forstliche Hochschulausbildung mit mindestens einem Abschluss als Bachelor (B. Sc., B. Eng.) oder Dipl.-Ing. (FH) in den Fachrichtungen Forstwirtschaft, Forstwissenschaften oder Forstingenieurwesen oder eine erfolgreich abgeschlossen Ausbildung als Forstwirt, Forstmaschinenführer, Revierjäger oder Gärtner, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erfasst wurden oder eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung anderer Fachrichtungen, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erbracht wurden.
Die verbindliche Benennung der Inventurtruppführer nebst Nachweis der o. g. Qualifikation muss spätestens bis zum 28.02.2025 erfolgen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Waldbiotopkartierung“ (siehe Punkt 4.3) haben die Bieter in dem Formblatt die Fachkräfte zu benennen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen. Die Fachkräfte müssen entweder
o die Laufbahnprüfung mindestens für den gehobenen Forstdienst bestanden haben oder ein forstliches Hochschulstudium bzw. eine forstliche Fachschulausbildung abgeschlossen haben oder über einen vergleichbaren Abschluss aus dem Bereich Umweltmanagement/ Umweltschutz/Biologie verfügen und nach Zuschlagserteilung an einem vom AG veranstalteten Einführungslehrgang zum Thema Waldbiotopkartierung teilgenommen haben.
Aufträge werden nur an Unternehmen vergeben, während des gesamten Leistungszeitraums über eine die vertraglichen Leistungen abdeckende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme i. H. v. 1.000.000 € je Schadensereignis für Sachschäden, 1.000.000 € je Schadensereignis für Personenschäden und 100.000 € je Schadensereignis für Vermögensschäden verfügen.
Dem Angebot ist ein entsprechender Nachweis über das gegenwärtige Bestehen eines entsprechenden Versicherungsverhältnisses, der zum Zeitpunkt der Angebotsfrist nicht älter als sechs Monate sein darf, beizufügen. Sollte die derzeit bestehende Versicherung diese Deckungssummen im Zeitpunkt der Angebotserstellung nicht erreichen, so ist mit der Angebotsabgabe zuzusichern, dass die Deckungssumme im Falle der Zuschlagserteilung entsprechend erhöht und die entsprechende neue Police vor Ausführungsbeginn vorgelegt wird.
Die Bieter sind verpflichtet, ein den o. g. Anforderungen entsprechendes Versicherungsverhältnis im Zuschlagsfall bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit zu unterhalten und dies dem AG auf gesondertes Verlangen jederzeit nachzuweisen.
Bei beabsichtigtem Nachunternehmereinsatz haben die Bieter im Angebotsformular die erforderlichen Angaben zu tätigen.
Bietergemeinschaften haben im Angebotsformular die erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Sämtliche Nachweise und Angaben zur Eignung haben die Bieter auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle auch für ihre Nachunternehmer einzureichen.
Mit Angebotsabgabe benannte und nachweislich qualifizierte Fachkräfte können die Bieter vor Zuschlagserteilung durch mindestens gleich qualifizierte Personen ersetzen.
Hinsichtlich der Eignungsnachweise hat der Bieter sämtliche Mitarbeiter darüber zu informieren, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) jeweils Namen, Qualifikationsnachweise und Kontaktdaten zum Zwecke des Fachkundenachweises den Angebotsunterlagen beigefügt werden. Weiterhin ist darüber zu informieren, dass der AG diese Daten für die Dokumentation der Ausschreibung aufbewahrt, jedoch ohne gesonderte Rechtsgrundlage (z. B. explizite Einwilligung des AN) nicht an Dritte weitergibt.
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Unwirksamkeit eines öfffentlichen Auftrags gem. § 135 Abs. 1GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
Die Fachkräfte müssen entweder die Laufbahnprüfung für den höheren Forstdienst bestanden haben oder zum öffentlich bestellten und vereidigten Forstsachverständigen für den Bereich Forsteinrichtung bestellt worden sein oder eine vergleichbare fachliche Qualifikation nachweisen oder die Qualifikation für das Fachverfahren „Waldbiotopkartierung“ mit mind. 2 jähriger Erfahrung besitzen. Für diesen Fall muss durch den Auftragnehmer die Leitung des Fachverfahrens „Flächenbegang“ durch eine Fachkraft mit der geforderten Qualifikation nach den oberen Anstrichen 1-3 gewährleistet sein. Der Einsatz einer Fachkraft nach Anstrich 4 ist als Zusatz „Einsatz als Erfüllungsgehilfe im Fachverfahren Flächenbegang unter Leitung von Herrn/ Frau <Nachname/ Vorname>“ dem Qualifikationsnachweis beizufügen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Kontrollstichprobeninventur“ (siehe Punkt I.4.1.2 der Leistungsbeschreibung) haben die Bieter in dem Formblatt die Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Inventurtruppführer anzugeben. Jeder Inventurtruppführer verfügt mindestens über
eine erfolgreich abgeschlossene forstliche Hochschulausbildung mit mindestens einem Abschluss als Bachelor (B. Sc., B. Eng.) oder Dipl.-Ing. (FH) in den Fachrichtungen Forstwirtschaft, Forstwissenschaften oder Forstingenieurwesen oder eine erfolgreich abgeschlossen Ausbildung als Forstwirt, Forstmaschinenführer, Revierjäger oder Gärtner, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erfasst wurden oder eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung anderer Fachrichtungen, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erbracht wurden.
Die verbindliche Benennung der Inventurtruppführer nebst Nachweis der o. g. Qualifikation muss spätestens bis zum 28.02.2025 erfolgen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Waldbiotopkartierung“ (siehe Punkt 4.3) haben die Bieter in dem Formblatt die Fachkräfte zu benennen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen. Die Fachkräfte müssen entweder
o die Laufbahnprüfung mindestens für den gehobenen Forstdienst bestanden haben oder ein forstliches Hochschulstudium bzw. eine forstliche Fachschulausbildung abgeschlossen haben oder über einen vergleichbaren Abschluss aus dem Bereich Umweltmanagement/ Umweltschutz/Biologie verfügen und nach Zuschlagserteilung an einem vom AG veranstalteten Einführungslehrgang zum Thema Waldbiotopkartierung teilgenommen haben.
Aufträge werden nur an Unternehmen vergeben, während des gesamten Leistungszeitraums über eine die vertraglichen Leistungen abdeckende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme i. H. v. 1.000.000 € je Schadensereignis für Sachschäden, 1.000.000 € je Schadensereignis für Personenschäden und 100.000 € je Schadensereignis für Vermögensschäden verfügen.
Dem Angebot ist ein entsprechender Nachweis über das gegenwärtige Bestehen eines entsprechenden Versicherungsverhältnisses, der zum Zeitpunkt der Angebotsfrist nicht älter als sechs Monate sein darf, beizufügen. Sollte die derzeit bestehende Versicherung diese Deckungssummen im Zeitpunkt der Angebotserstellung nicht erreichen, so ist mit der Angebotsabgabe zuzusichern, dass die Deckungssumme im Falle der Zuschlagserteilung entsprechend erhöht und die entsprechende neue Police vor Ausführungsbeginn vorgelegt wird.
Die Bieter sind verpflichtet, ein den o. g. Anforderungen entsprechendes Versicherungsverhältnis im Zuschlagsfall bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit zu unterhalten und dies dem AG auf gesondertes Verlangen jederzeit nachzuweisen.
Bei beabsichtigtem Nachunternehmereinsatz haben die Bieter im Angebotsformular die erforderlichen Angaben zu tätigen.
Bietergemeinschaften haben im Angebotsformular die erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Sämtliche Nachweise und Angaben zur Eignung haben die Bieter auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle auch für ihre Nachunternehmer einzureichen.
Mit Angebotsabgabe benannte und nachweislich qualifizierte Fachkräfte können die Bieter vor Zuschlagserteilung durch mindestens gleich qualifizierte Personen ersetzen.
Hinsichtlich der Eignungsnachweise hat der Bieter sämtliche Mitarbeiter darüber zu informieren, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) jeweils Namen, Qualifikationsnachweise und Kontaktdaten zum Zwecke des Fachkundenachweises den Angebotsunterlagen beigefügt werden. Weiterhin ist darüber zu informieren, dass der AG diese Daten für die Dokumentation der Ausschreibung aufbewahrt, jedoch ohne gesonderte Rechtsgrundlage (z. B. explizite Einwilligung des AN) nicht an Dritte weitergibt.
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Unwirksamkeit eines öfffentlichen Auftrags gem. § 135 Abs. 1GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
Die Fachkräfte müssen entweder die Laufbahnprüfung für den höheren Forstdienst bestanden haben oder zum öffentlich bestellten und vereidigten Forstsachverständigen für den Bereich Forsteinrichtung bestellt worden sein oder eine vergleichbare fachliche Qualifikation nachweisen oder die Qualifikation für das Fachverfahren „Waldbiotopkartierung“ mit mind. 2 jähriger Erfahrung besitzen. Für diesen Fall muss durch den Auftragnehmer die Leitung des Fachverfahrens „Flächenbegang“ durch eine Fachkraft mit der geforderten Qualifikation nach den oberen Anstrichen 1-3 gewährleistet sein. Der Einsatz einer Fachkraft nach Anstrich 4 ist als Zusatz „Einsatz als Erfüllungsgehilfe im Fachverfahren Flächenbegang unter Leitung von Herrn/ Frau <Nachname/ Vorname>“ dem Qualifikationsnachweis beizufügen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Kontrollstichprobeninventur“ (siehe Punkt I.4.1.2 der Leistungsbeschreibung) haben die Bieter in dem Formblatt die Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Inventurtruppführer anzugeben. Jeder Inventurtruppführer verfügt mindestens über
eine erfolgreich abgeschlossene forstliche Hochschulausbildung mit mindestens einem Abschluss als Bachelor (B. Sc., B. Eng.) oder Dipl.-Ing. (FH) in den Fachrichtungen Forstwirtschaft, Forstwissenschaften oder Forstingenieurwesen oder eine erfolgreich abgeschlossen Ausbildung als Forstwirt, Forstmaschinenführer, Revierjäger oder Gärtner, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erfasst wurden oder eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung anderer Fachrichtungen, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erbracht wurden.
Die verbindliche Benennung der Inventurtruppführer nebst Nachweis der o. g. Qualifikation muss spätestens bis zum 28.02.2025 erfolgen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Waldbiotopkartierung“ (siehe Punkt 4.3) haben die Bieter in dem Formblatt die Fachkräfte zu benennen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen. Die Fachkräfte müssen entweder
o die Laufbahnprüfung mindestens für den gehobenen Forstdienst bestanden haben oder ein forstliches Hochschulstudium bzw. eine forstliche Fachschulausbildung abgeschlossen haben oder über einen vergleichbaren Abschluss aus dem Bereich Umweltmanagement/ Umweltschutz/Biologie verfügen und nach Zuschlagserteilung an einem vom AG veranstalteten Einführungslehrgang zum Thema Waldbiotopkartierung teilgenommen haben.
Aufträge werden nur an Unternehmen vergeben, während des gesamten Leistungszeitraums über eine die vertraglichen Leistungen abdeckende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme i. H. v. 1.000.000 € je Schadensereignis für Sachschäden, 1.000.000 € je Schadensereignis für Personenschäden und 100.000 € je Schadensereignis für Vermögensschäden verfügen.
Dem Angebot ist ein entsprechender Nachweis über das gegenwärtige Bestehen eines entsprechenden Versicherungsverhältnisses, der zum Zeitpunkt der Angebotsfrist nicht älter als sechs Monate sein darf, beizufügen. Sollte die derzeit bestehende Versicherung diese Deckungssummen im Zeitpunkt der Angebotserstellung nicht erreichen, so ist mit der Angebotsabgabe zuzusichern, dass die Deckungssumme im Falle der Zuschlagserteilung entsprechend erhöht und die entsprechende neue Police vor Ausführungsbeginn vorgelegt wird.
Die Bieter sind verpflichtet, ein den o. g. Anforderungen entsprechendes Versicherungsverhältnis im Zuschlagsfall bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit zu unterhalten und dies dem AG auf gesondertes Verlangen jederzeit nachzuweisen.
Bei beabsichtigtem Nachunternehmereinsatz haben die Bieter im Angebotsformular die erforderlichen Angaben zu tätigen.
Bietergemeinschaften haben im Angebotsformular die erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Sämtliche Nachweise und Angaben zur Eignung haben die Bieter auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle auch für ihre Nachunternehmer einzureichen.
Mit Angebotsabgabe benannte und nachweislich qualifizierte Fachkräfte können die Bieter vor Zuschlagserteilung durch mindestens gleich qualifizierte Personen ersetzen.
Hinsichtlich der Eignungsnachweise hat der Bieter sämtliche Mitarbeiter darüber zu informieren, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) jeweils Namen, Qualifikationsnachweise und Kontaktdaten zum Zwecke des Fachkundenachweises den Angebotsunterlagen beigefügt werden. Weiterhin ist darüber zu informieren, dass der AG diese Daten für die Dokumentation der Ausschreibung aufbewahrt, jedoch ohne gesonderte Rechtsgrundlage (z. B. explizite Einwilligung des AN) nicht an Dritte weitergibt.
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Unwirksamkeit eines öfffentlichen Auftrags gem. § 135 Abs. 1GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
Die Fachkräfte müssen entweder die Laufbahnprüfung für den höheren Forstdienst bestanden haben oder zum öffentlich bestellten und vereidigten Forstsachverständigen für den Bereich Forsteinrichtung bestellt worden sein oder eine vergleichbare fachliche Qualifikation nachweisen oder die Qualifikation für das Fachverfahren „Waldbiotopkartierung“ mit mind. 2 jähriger Erfahrung besitzen. Für diesen Fall muss durch den Auftragnehmer die Leitung des Fachverfahrens „Flächenbegang“ durch eine Fachkraft mit der geforderten Qualifikation nach den oberen Anstrichen 1-3 gewährleistet sein. Der Einsatz einer Fachkraft nach Anstrich 4 ist als Zusatz „Einsatz als Erfüllungsgehilfe im Fachverfahren Flächenbegang unter Leitung von Herrn/ Frau <Nachname/ Vorname>“ dem Qualifikationsnachweis beizufügen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Kontrollstichprobeninventur“ (siehe Punkt I.4.1.2 der Leistungsbeschreibung) haben die Bieter in dem Formblatt die Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Inventurtruppführer anzugeben. Jeder Inventurtruppführer verfügt mindestens über
eine erfolgreich abgeschlossene forstliche Hochschulausbildung mit mindestens einem Abschluss als Bachelor (B. Sc., B. Eng.) oder Dipl.-Ing. (FH) in den Fachrichtungen Forstwirtschaft, Forstwissenschaften oder Forstingenieurwesen oder eine erfolgreich abgeschlossen Ausbildung als Forstwirt, Forstmaschinenführer, Revierjäger oder Gärtner, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erfasst wurden oder eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung anderer Fachrichtungen, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erbracht wurden.
Die verbindliche Benennung der Inventurtruppführer nebst Nachweis der o. g. Qualifikation muss spätestens bis zum 28.02.2025 erfolgen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Waldbiotopkartierung“ (siehe Punkt 4.3) haben die Bieter in dem Formblatt die Fachkräfte zu benennen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen. Die Fachkräfte müssen entweder
o die Laufbahnprüfung mindestens für den gehobenen Forstdienst bestanden haben oder ein forstliches Hochschulstudium bzw. eine forstliche Fachschulausbildung abgeschlossen haben oder über einen vergleichbaren Abschluss aus dem Bereich Umweltmanagement/ Umweltschutz/Biologie verfügen und nach Zuschlagserteilung an einem vom AG veranstalteten Einführungslehrgang zum Thema Waldbiotopkartierung teilgenommen haben.
Aufträge werden nur an Unternehmen vergeben, während des gesamten Leistungszeitraums über eine die vertraglichen Leistungen abdeckende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme i. H. v. 1.000.000 € je Schadensereignis für Sachschäden, 1.000.000 € je Schadensereignis für Personenschäden und 100.000 € je Schadensereignis für Vermögensschäden verfügen.
Dem Angebot ist ein entsprechender Nachweis über das gegenwärtige Bestehen eines entsprechenden Versicherungsverhältnisses, der zum Zeitpunkt der Angebotsfrist nicht älter als sechs Monate sein darf, beizufügen. Sollte die derzeit bestehende Versicherung diese Deckungssummen im Zeitpunkt der Angebotserstellung nicht erreichen, so ist mit der Angebotsabgabe zuzusichern, dass die Deckungssumme im Falle der Zuschlagserteilung entsprechend erhöht und die entsprechende neue Police vor Ausführungsbeginn vorgelegt wird.
Die Bieter sind verpflichtet, ein den o. g. Anforderungen entsprechendes Versicherungsverhältnis im Zuschlagsfall bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit zu unterhalten und dies dem AG auf gesondertes Verlangen jederzeit nachzuweisen.
Bei beabsichtigtem Nachunternehmereinsatz haben die Bieter im Angebotsformular die erforderlichen Angaben zu tätigen.
Bietergemeinschaften haben im Angebotsformular die erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Sämtliche Nachweise und Angaben zur Eignung haben die Bieter auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle auch für ihre Nachunternehmer einzureichen.
Mit Angebotsabgabe benannte und nachweislich qualifizierte Fachkräfte können die Bieter vor Zuschlagserteilung durch mindestens gleich qualifizierte Personen ersetzen.
Hinsichtlich der Eignungsnachweise hat der Bieter sämtliche Mitarbeiter darüber zu informieren, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) jeweils Namen, Qualifikationsnachweise und Kontaktdaten zum Zwecke des Fachkundenachweises den Angebotsunterlagen beigefügt werden. Weiterhin ist darüber zu informieren, dass der AG diese Daten für die Dokumentation der Ausschreibung aufbewahrt, jedoch ohne gesonderte Rechtsgrundlage (z. B. explizite Einwilligung des AN) nicht an Dritte weitergibt.
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Unwirksamkeit eines öfffentlichen Auftrags gem. § 135 Abs. 1GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
Die Fachkräfte müssen entweder die Laufbahnprüfung für den höheren Forstdienst bestanden haben oder zum öffentlich bestellten und vereidigten Forstsachverständigen für den Bereich Forsteinrichtung bestellt worden sein oder eine vergleichbare fachliche Qualifikation nachweisen oder die Qualifikation für das Fachverfahren „Waldbiotopkartierung“ mit mind. 2 jähriger Erfahrung besitzen. Für diesen Fall muss durch den Auftragnehmer die Leitung des Fachverfahrens „Flächenbegang“ durch eine Fachkraft mit der geforderten Qualifikation nach den oberen Anstrichen 1-3 gewährleistet sein. Der Einsatz einer Fachkraft nach Anstrich 4 ist als Zusatz „Einsatz als Erfüllungsgehilfe im Fachverfahren Flächenbegang unter Leitung von Herrn/ Frau <Nachname/ Vorname>“ dem Qualifikationsnachweis beizufügen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Kontrollstichprobeninventur“ (siehe Punkt I.4.1.2 der Leistungsbeschreibung) haben die Bieter in dem Formblatt die Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Inventurtruppführer anzugeben. Jeder Inventurtruppführer verfügt mindestens über
eine erfolgreich abgeschlossene forstliche Hochschulausbildung mit mindestens einem Abschluss als Bachelor (B. Sc., B. Eng.) oder Dipl.-Ing. (FH) in den Fachrichtungen Forstwirtschaft, Forstwissenschaften oder Forstingenieurwesen oder eine erfolgreich abgeschlossen Ausbildung als Forstwirt, Forstmaschinenführer, Revierjäger oder Gärtner, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erfasst wurden oder eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung anderer Fachrichtungen, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erbracht wurden.
Die verbindliche Benennung der Inventurtruppführer nebst Nachweis der o. g. Qualifikation muss spätestens bis zum 28.02.2025 erfolgen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Waldbiotopkartierung“ (siehe Punkt 4.3) haben die Bieter in dem Formblatt die Fachkräfte zu benennen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen. Die Fachkräfte müssen entweder
o die Laufbahnprüfung mindestens für den gehobenen Forstdienst bestanden haben oder ein forstliches Hochschulstudium bzw. eine forstliche Fachschulausbildung abgeschlossen haben oder über einen vergleichbaren Abschluss aus dem Bereich Umweltmanagement/ Umweltschutz/Biologie verfügen und nach Zuschlagserteilung an einem vom AG veranstalteten Einführungslehrgang zum Thema Waldbiotopkartierung teilgenommen haben.
Aufträge werden nur an Unternehmen vergeben, während des gesamten Leistungszeitraums über eine die vertraglichen Leistungen abdeckende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme i. H. v. 1.000.000 € je Schadensereignis für Sachschäden, 1.000.000 € je Schadensereignis für Personenschäden und 100.000 € je Schadensereignis für Vermögensschäden verfügen.
Dem Angebot ist ein entsprechender Nachweis über das gegenwärtige Bestehen eines entsprechenden Versicherungsverhältnisses, der zum Zeitpunkt der Angebotsfrist nicht älter als sechs Monate sein darf, beizufügen. Sollte die derzeit bestehende Versicherung diese Deckungssummen im Zeitpunkt der Angebotserstellung nicht erreichen, so ist mit der Angebotsabgabe zuzusichern, dass die Deckungssumme im Falle der Zuschlagserteilung entsprechend erhöht und die entsprechende neue Police vor Ausführungsbeginn vorgelegt wird.
Die Bieter sind verpflichtet, ein den o. g. Anforderungen entsprechendes Versicherungsverhältnis im Zuschlagsfall bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit zu unterhalten und dies dem AG auf gesondertes Verlangen jederzeit nachzuweisen.
Bei beabsichtigtem Nachunternehmereinsatz haben die Bieter im Angebotsformular die erforderlichen Angaben zu tätigen.
Bietergemeinschaften haben im Angebotsformular die erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Sämtliche Nachweise und Angaben zur Eignung haben die Bieter auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle auch für ihre Nachunternehmer einzureichen.
Mit Angebotsabgabe benannte und nachweislich qualifizierte Fachkräfte können die Bieter vor Zuschlagserteilung durch mindestens gleich qualifizierte Personen ersetzen.
Hinsichtlich der Eignungsnachweise hat der Bieter sämtliche Mitarbeiter darüber zu informieren, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) jeweils Namen, Qualifikationsnachweise und Kontaktdaten zum Zwecke des Fachkundenachweises den Angebotsunterlagen beigefügt werden. Weiterhin ist darüber zu informieren, dass der AG diese Daten für die Dokumentation der Ausschreibung aufbewahrt, jedoch ohne gesonderte Rechtsgrundlage (z. B. explizite Einwilligung des AN) nicht an Dritte weitergibt.
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Unwirksamkeit eines öfffentlichen Auftrags gem. § 135 Abs. 1GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
Die Fachkräfte müssen entweder die Laufbahnprüfung für den höheren Forstdienst bestanden haben oder zum öffentlich bestellten und vereidigten Forstsachverständigen für den Bereich Forsteinrichtung bestellt worden sein oder eine vergleichbare fachliche Qualifikation nachweisen oder die Qualifikation für das Fachverfahren „Waldbiotopkartierung“ mit mind. 2 jähriger Erfahrung besitzen. Für diesen Fall muss durch den Auftragnehmer die Leitung des Fachverfahrens „Flächenbegang“ durch eine Fachkraft mit der geforderten Qualifikation nach den oberen Anstrichen 1-3 gewährleistet sein. Der Einsatz einer Fachkraft nach Anstrich 4 ist als Zusatz „Einsatz als Erfüllungsgehilfe im Fachverfahren Flächenbegang unter Leitung von Herrn/ Frau <Nachname/ Vorname>“ dem Qualifikationsnachweis beizufügen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Kontrollstichprobeninventur“ (siehe Punkt I.4.1.2 der Leistungsbeschreibung) haben die Bieter in dem Formblatt die Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Inventurtruppführer anzugeben. Jeder Inventurtruppführer verfügt mindestens über
eine erfolgreich abgeschlossene forstliche Hochschulausbildung mit mindestens einem Abschluss als Bachelor (B. Sc., B. Eng.) oder Dipl.-Ing. (FH) in den Fachrichtungen Forstwirtschaft, Forstwissenschaften oder Forstingenieurwesen oder eine erfolgreich abgeschlossen Ausbildung als Forstwirt, Forstmaschinenführer, Revierjäger oder Gärtner, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erfasst wurden oder eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung anderer Fachrichtungen, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erbracht wurden.
Die verbindliche Benennung der Inventurtruppführer nebst Nachweis der o. g. Qualifikation muss spätestens bis zum 28.02.2025 erfolgen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Waldbiotopkartierung“ (siehe Punkt 4.3) haben die Bieter in dem Formblatt die Fachkräfte zu benennen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen. Die Fachkräfte müssen entweder
o die Laufbahnprüfung mindestens für den gehobenen Forstdienst bestanden haben oder ein forstliches Hochschulstudium bzw. eine forstliche Fachschulausbildung abgeschlossen haben oder über einen vergleichbaren Abschluss aus dem Bereich Umweltmanagement/ Umweltschutz/Biologie verfügen und nach Zuschlagserteilung an einem vom AG veranstalteten Einführungslehrgang zum Thema Waldbiotopkartierung teilgenommen haben.
Aufträge werden nur an Unternehmen vergeben, während des gesamten Leistungszeitraums über eine die vertraglichen Leistungen abdeckende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme i. H. v. 1.000.000 € je Schadensereignis für Sachschäden, 1.000.000 € je Schadensereignis für Personenschäden und 100.000 € je Schadensereignis für Vermögensschäden verfügen.
Dem Angebot ist ein entsprechender Nachweis über das gegenwärtige Bestehen eines entsprechenden Versicherungsverhältnisses, der zum Zeitpunkt der Angebotsfrist nicht älter als sechs Monate sein darf, beizufügen. Sollte die derzeit bestehende Versicherung diese Deckungssummen im Zeitpunkt der Angebotserstellung nicht erreichen, so ist mit der Angebotsabgabe zuzusichern, dass die Deckungssumme im Falle der Zuschlagserteilung entsprechend erhöht und die entsprechende neue Police vor Ausführungsbeginn vorgelegt wird.
Die Bieter sind verpflichtet, ein den o. g. Anforderungen entsprechendes Versicherungsverhältnis im Zuschlagsfall bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit zu unterhalten und dies dem AG auf gesondertes Verlangen jederzeit nachzuweisen.
Bei beabsichtigtem Nachunternehmereinsatz haben die Bieter im Angebotsformular die erforderlichen Angaben zu tätigen.
Bietergemeinschaften haben im Angebotsformular die erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Sämtliche Nachweise und Angaben zur Eignung haben die Bieter auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle auch für ihre Nachunternehmer einzureichen.
Mit Angebotsabgabe benannte und nachweislich qualifizierte Fachkräfte können die Bieter vor Zuschlagserteilung durch mindestens gleich qualifizierte Personen ersetzen.
Hinsichtlich der Eignungsnachweise hat der Bieter sämtliche Mitarbeiter darüber zu informieren, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) jeweils Namen, Qualifikationsnachweise und Kontaktdaten zum Zwecke des Fachkundenachweises den Angebotsunterlagen beigefügt werden. Weiterhin ist darüber zu informieren, dass der AG diese Daten für die Dokumentation der Ausschreibung aufbewahrt, jedoch ohne gesonderte Rechtsgrundlage (z. B. explizite Einwilligung des AN) nicht an Dritte weitergibt.
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Unwirksamkeit eines öfffentlichen Auftrags gem. § 135 Abs. 1GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
Die Fachkräfte müssen entweder die Laufbahnprüfung für den höheren Forstdienst bestanden haben oder zum öffentlich bestellten und vereidigten Forstsachverständigen für den Bereich Forsteinrichtung bestellt worden sein oder eine vergleichbare fachliche Qualifikation nachweisen oder die Qualifikation für das Fachverfahren „Waldbiotopkartierung“ mit mind. 2 jähriger Erfahrung besitzen. Für diesen Fall muss durch den Auftragnehmer die Leitung des Fachverfahrens „Flächenbegang“ durch eine Fachkraft mit der geforderten Qualifikation nach den oberen Anstrichen 1-3 gewährleistet sein. Der Einsatz einer Fachkraft nach Anstrich 4 ist als Zusatz „Einsatz als Erfüllungsgehilfe im Fachverfahren Flächenbegang unter Leitung von Herrn/ Frau <Nachname/ Vorname>“ dem Qualifikationsnachweis beizufügen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Kontrollstichprobeninventur“ (siehe Punkt I.4.1.2 der Leistungsbeschreibung) haben die Bieter in dem Formblatt die Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Inventurtruppführer anzugeben. Jeder Inventurtruppführer verfügt mindestens über
eine erfolgreich abgeschlossene forstliche Hochschulausbildung mit mindestens einem Abschluss als Bachelor (B. Sc., B. Eng.) oder Dipl.-Ing. (FH) in den Fachrichtungen Forstwirtschaft, Forstwissenschaften oder Forstingenieurwesen oder eine erfolgreich abgeschlossen Ausbildung als Forstwirt, Forstmaschinenführer, Revierjäger oder Gärtner, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erfasst wurden oder eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung anderer Fachrichtungen, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erbracht wurden.
Die verbindliche Benennung der Inventurtruppführer nebst Nachweis der o. g. Qualifikation muss spätestens bis zum 28.02.2025 erfolgen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Waldbiotopkartierung“ (siehe Punkt 4.3) haben die Bieter in dem Formblatt die Fachkräfte zu benennen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen. Die Fachkräfte müssen entweder
o die Laufbahnprüfung mindestens für den gehobenen Forstdienst bestanden haben oder ein forstliches Hochschulstudium bzw. eine forstliche Fachschulausbildung abgeschlossen haben oder über einen vergleichbaren Abschluss aus dem Bereich Umweltmanagement/ Umweltschutz/Biologie verfügen und nach Zuschlagserteilung an einem vom AG veranstalteten Einführungslehrgang zum Thema Waldbiotopkartierung teilgenommen haben.
Aufträge werden nur an Unternehmen vergeben, während des gesamten Leistungszeitraums über eine die vertraglichen Leistungen abdeckende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme i. H. v. 1.000.000 € je Schadensereignis für Sachschäden, 1.000.000 € je Schadensereignis für Personenschäden und 100.000 € je Schadensereignis für Vermögensschäden verfügen.
Dem Angebot ist ein entsprechender Nachweis über das gegenwärtige Bestehen eines entsprechenden Versicherungsverhältnisses, der zum Zeitpunkt der Angebotsfrist nicht älter als sechs Monate sein darf, beizufügen. Sollte die derzeit bestehende Versicherung diese Deckungssummen im Zeitpunkt der Angebotserstellung nicht erreichen, so ist mit der Angebotsabgabe zuzusichern, dass die Deckungssumme im Falle der Zuschlagserteilung entsprechend erhöht und die entsprechende neue Police vor Ausführungsbeginn vorgelegt wird.
Die Bieter sind verpflichtet, ein den o. g. Anforderungen entsprechendes Versicherungsverhältnis im Zuschlagsfall bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit zu unterhalten und dies dem AG auf gesondertes Verlangen jederzeit nachzuweisen.
Bei beabsichtigtem Nachunternehmereinsatz haben die Bieter im Angebotsformular die erforderlichen Angaben zu tätigen.
Bietergemeinschaften haben im Angebotsformular die erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Sämtliche Nachweise und Angaben zur Eignung haben die Bieter auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle auch für ihre Nachunternehmer einzureichen.
Mit Angebotsabgabe benannte und nachweislich qualifizierte Fachkräfte können die Bieter vor Zuschlagserteilung durch mindestens gleich qualifizierte Personen ersetzen.
Hinsichtlich der Eignungsnachweise hat der Bieter sämtliche Mitarbeiter darüber zu informieren, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) jeweils Namen, Qualifikationsnachweise und Kontaktdaten zum Zwecke des Fachkundenachweises den Angebotsunterlagen beigefügt werden. Weiterhin ist darüber zu informieren, dass der AG diese Daten für die Dokumentation der Ausschreibung aufbewahrt, jedoch ohne gesonderte Rechtsgrundlage (z. B. explizite Einwilligung des AN) nicht an Dritte weitergibt.
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Unwirksamkeit eines öfffentlichen Auftrags gem. § 135 Abs. 1GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
Die Fachkräfte müssen entweder die Laufbahnprüfung für den höheren Forstdienst bestanden haben oder zum öffentlich bestellten und vereidigten Forstsachverständigen für den Bereich Forsteinrichtung bestellt worden sein oder eine vergleichbare fachliche Qualifikation nachweisen oder die Qualifikation für das Fachverfahren „Waldbiotopkartierung“ mit mind. 2 jähriger Erfahrung besitzen. Für diesen Fall muss durch den Auftragnehmer die Leitung des Fachverfahrens „Flächenbegang“ durch eine Fachkraft mit der geforderten Qualifikation nach den oberen Anstrichen 1-3 gewährleistet sein. Der Einsatz einer Fachkraft nach Anstrich 4 ist als Zusatz „Einsatz als Erfüllungsgehilfe im Fachverfahren Flächenbegang unter Leitung von Herrn/ Frau <Nachname/ Vorname>“ dem Qualifikationsnachweis beizufügen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Kontrollstichprobeninventur“ (siehe Punkt I.4.1.2 der Leistungsbeschreibung) haben die Bieter in dem Formblatt die Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Inventurtruppführer anzugeben. Jeder Inventurtruppführer verfügt mindestens über
eine erfolgreich abgeschlossene forstliche Hochschulausbildung mit mindestens einem Abschluss als Bachelor (B. Sc., B. Eng.) oder Dipl.-Ing. (FH) in den Fachrichtungen Forstwirtschaft, Forstwissenschaften oder Forstingenieurwesen oder eine erfolgreich abgeschlossen Ausbildung als Forstwirt, Forstmaschinenführer, Revierjäger oder Gärtner, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erfasst wurden oder eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung anderer Fachrichtungen, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erbracht wurden.
Die verbindliche Benennung der Inventurtruppführer nebst Nachweis der o. g. Qualifikation muss spätestens bis zum 28.02.2025 erfolgen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Waldbiotopkartierung“ (siehe Punkt 4.3) haben die Bieter in dem Formblatt die Fachkräfte zu benennen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen. Die Fachkräfte müssen entweder
o die Laufbahnprüfung mindestens für den gehobenen Forstdienst bestanden haben oder ein forstliches Hochschulstudium bzw. eine forstliche Fachschulausbildung abgeschlossen haben oder über einen vergleichbaren Abschluss aus dem Bereich Umweltmanagement/ Umweltschutz/Biologie verfügen und nach Zuschlagserteilung an einem vom AG veranstalteten Einführungslehrgang zum Thema Waldbiotopkartierung teilgenommen haben.
Aufträge werden nur an Unternehmen vergeben, während des gesamten Leistungszeitraums über eine die vertraglichen Leistungen abdeckende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme i. H. v. 1.000.000 € je Schadensereignis für Sachschäden, 1.000.000 € je Schadensereignis für Personenschäden und 100.000 € je Schadensereignis für Vermögensschäden verfügen.
Dem Angebot ist ein entsprechender Nachweis über das gegenwärtige Bestehen eines entsprechenden Versicherungsverhältnisses, der zum Zeitpunkt der Angebotsfrist nicht älter als sechs Monate sein darf, beizufügen. Sollte die derzeit bestehende Versicherung diese Deckungssummen im Zeitpunkt der Angebotserstellung nicht erreichen, so ist mit der Angebotsabgabe zuzusichern, dass die Deckungssumme im Falle der Zuschlagserteilung entsprechend erhöht und die entsprechende neue Police vor Ausführungsbeginn vorgelegt wird.
Die Bieter sind verpflichtet, ein den o. g. Anforderungen entsprechendes Versicherungsverhältnis im Zuschlagsfall bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit zu unterhalten und dies dem AG auf gesondertes Verlangen jederzeit nachzuweisen.
Bei beabsichtigtem Nachunternehmereinsatz haben die Bieter im Angebotsformular die erforderlichen Angaben zu tätigen.
Bietergemeinschaften haben im Angebotsformular die erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Sämtliche Nachweise und Angaben zur Eignung haben die Bieter auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle auch für ihre Nachunternehmer einzureichen.
Mit Angebotsabgabe benannte und nachweislich qualifizierte Fachkräfte können die Bieter vor Zuschlagserteilung durch mindestens gleich qualifizierte Personen ersetzen.
Hinsichtlich der Eignungsnachweise hat der Bieter sämtliche Mitarbeiter darüber zu informieren, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) jeweils Namen, Qualifikationsnachweise und Kontaktdaten zum Zwecke des Fachkundenachweises den Angebotsunterlagen beigefügt werden. Weiterhin ist darüber zu informieren, dass der AG diese Daten für die Dokumentation der Ausschreibung aufbewahrt, jedoch ohne gesonderte Rechtsgrundlage (z. B. explizite Einwilligung des AN) nicht an Dritte weitergibt.
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Unwirksamkeit eines öfffentlichen Auftrags gem. § 135 Abs. 1GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
Die Fachkräfte müssen entweder die Laufbahnprüfung für den höheren Forstdienst bestanden haben oder zum öffentlich bestellten und vereidigten Forstsachverständigen für den Bereich Forsteinrichtung bestellt worden sein oder eine vergleichbare fachliche Qualifikation nachweisen oder die Qualifikation für das Fachverfahren „Waldbiotopkartierung“ mit mind. 2 jähriger Erfahrung besitzen. Für diesen Fall muss durch den Auftragnehmer die Leitung des Fachverfahrens „Flächenbegang“ durch eine Fachkraft mit der geforderten Qualifikation nach den oberen Anstrichen 1-3 gewährleistet sein. Der Einsatz einer Fachkraft nach Anstrich 4 ist als Zusatz „Einsatz als Erfüllungsgehilfe im Fachverfahren Flächenbegang unter Leitung von Herrn/ Frau <Nachname/ Vorname>“ dem Qualifikationsnachweis beizufügen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Kontrollstichprobeninventur“ (siehe Punkt I.4.1.2 der Leistungsbeschreibung) haben die Bieter in dem Formblatt die Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Inventurtruppführer anzugeben. Jeder Inventurtruppführer verfügt mindestens über
eine erfolgreich abgeschlossene forstliche Hochschulausbildung mit mindestens einem Abschluss als Bachelor (B. Sc., B. Eng.) oder Dipl.-Ing. (FH) in den Fachrichtungen Forstwirtschaft, Forstwissenschaften oder Forstingenieurwesen oder eine erfolgreich abgeschlossen Ausbildung als Forstwirt, Forstmaschinenführer, Revierjäger oder Gärtner, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erfasst wurden oder eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung anderer Fachrichtungen, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erbracht wurden.
Die verbindliche Benennung der Inventurtruppführer nebst Nachweis der o. g. Qualifikation muss spätestens bis zum 28.02.2025 erfolgen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Waldbiotopkartierung“ (siehe Punkt 4.3) haben die Bieter in dem Formblatt die Fachkräfte zu benennen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen. Die Fachkräfte müssen entweder
o die Laufbahnprüfung mindestens für den gehobenen Forstdienst bestanden haben oder ein forstliches Hochschulstudium bzw. eine forstliche Fachschulausbildung abgeschlossen haben oder über einen vergleichbaren Abschluss aus dem Bereich Umweltmanagement/ Umweltschutz/Biologie verfügen und nach Zuschlagserteilung an einem vom AG veranstalteten Einführungslehrgang zum Thema Waldbiotopkartierung teilgenommen haben.
Aufträge werden nur an Unternehmen vergeben, während des gesamten Leistungszeitraums über eine die vertraglichen Leistungen abdeckende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme i. H. v. 1.000.000 € je Schadensereignis für Sachschäden, 1.000.000 € je Schadensereignis für Personenschäden und 100.000 € je Schadensereignis für Vermögensschäden verfügen.
Dem Angebot ist ein entsprechender Nachweis über das gegenwärtige Bestehen eines entsprechenden Versicherungsverhältnisses, der zum Zeitpunkt der Angebotsfrist nicht älter als sechs Monate sein darf, beizufügen. Sollte die derzeit bestehende Versicherung diese Deckungssummen im Zeitpunkt der Angebotserstellung nicht erreichen, so ist mit der Angebotsabgabe zuzusichern, dass die Deckungssumme im Falle der Zuschlagserteilung entsprechend erhöht und die entsprechende neue Police vor Ausführungsbeginn vorgelegt wird.
Die Bieter sind verpflichtet, ein den o. g. Anforderungen entsprechendes Versicherungsverhältnis im Zuschlagsfall bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit zu unterhalten und dies dem AG auf gesondertes Verlangen jederzeit nachzuweisen.
Bei beabsichtigtem Nachunternehmereinsatz haben die Bieter im Angebotsformular die erforderlichen Angaben zu tätigen.
Bietergemeinschaften haben im Angebotsformular die erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Sämtliche Nachweise und Angaben zur Eignung haben die Bieter auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle auch für ihre Nachunternehmer einzureichen.
Mit Angebotsabgabe benannte und nachweislich qualifizierte Fachkräfte können die Bieter vor Zuschlagserteilung durch mindestens gleich qualifizierte Personen ersetzen.
Hinsichtlich der Eignungsnachweise hat der Bieter sämtliche Mitarbeiter darüber zu informieren, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) jeweils Namen, Qualifikationsnachweise und Kontaktdaten zum Zwecke des Fachkundenachweises den Angebotsunterlagen beigefügt werden. Weiterhin ist darüber zu informieren, dass der AG diese Daten für die Dokumentation der Ausschreibung aufbewahrt, jedoch ohne gesonderte Rechtsgrundlage (z. B. explizite Einwilligung des AN) nicht an Dritte weitergibt.
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Unwirksamkeit eines öfffentlichen Auftrags gem. § 135 Abs. 1GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
Die Fachkräfte müssen entweder die Laufbahnprüfung für den höheren Forstdienst bestanden haben oder zum öffentlich bestellten und vereidigten Forstsachverständigen für den Bereich Forsteinrichtung bestellt worden sein oder eine vergleichbare fachliche Qualifikation nachweisen oder die Qualifikation für das Fachverfahren „Waldbiotopkartierung“ mit mind. 2 jähriger Erfahrung besitzen. Für diesen Fall muss durch den Auftragnehmer die Leitung des Fachverfahrens „Flächenbegang“ durch eine Fachkraft mit der geforderten Qualifikation nach den oberen Anstrichen 1-3 gewährleistet sein. Der Einsatz einer Fachkraft nach Anstrich 4 ist als Zusatz „Einsatz als Erfüllungsgehilfe im Fachverfahren Flächenbegang unter Leitung von Herrn/ Frau <Nachname/ Vorname>“ dem Qualifikationsnachweis beizufügen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Kontrollstichprobeninventur“ (siehe Punkt I.4.1.2 der Leistungsbeschreibung) haben die Bieter in dem Formblatt die Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Inventurtruppführer anzugeben. Jeder Inventurtruppführer verfügt mindestens über
eine erfolgreich abgeschlossene forstliche Hochschulausbildung mit mindestens einem Abschluss als Bachelor (B. Sc., B. Eng.) oder Dipl.-Ing. (FH) in den Fachrichtungen Forstwirtschaft, Forstwissenschaften oder Forstingenieurwesen oder eine erfolgreich abgeschlossen Ausbildung als Forstwirt, Forstmaschinenführer, Revierjäger oder Gärtner, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erfasst wurden oder eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung anderer Fachrichtungen, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erbracht wurden.
Die verbindliche Benennung der Inventurtruppführer nebst Nachweis der o. g. Qualifikation muss spätestens bis zum 28.02.2025 erfolgen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Waldbiotopkartierung“ (siehe Punkt 4.3) haben die Bieter in dem Formblatt die Fachkräfte zu benennen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen. Die Fachkräfte müssen entweder
o die Laufbahnprüfung mindestens für den gehobenen Forstdienst bestanden haben oder ein forstliches Hochschulstudium bzw. eine forstliche Fachschulausbildung abgeschlossen haben oder über einen vergleichbaren Abschluss aus dem Bereich Umweltmanagement/ Umweltschutz/Biologie verfügen und nach Zuschlagserteilung an einem vom AG veranstalteten Einführungslehrgang zum Thema Waldbiotopkartierung teilgenommen haben.
Aufträge werden nur an Unternehmen vergeben, während des gesamten Leistungszeitraums über eine die vertraglichen Leistungen abdeckende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme i. H. v. 1.000.000 € je Schadensereignis für Sachschäden, 1.000.000 € je Schadensereignis für Personenschäden und 100.000 € je Schadensereignis für Vermögensschäden verfügen.
Dem Angebot ist ein entsprechender Nachweis über das gegenwärtige Bestehen eines entsprechenden Versicherungsverhältnisses, der zum Zeitpunkt der Angebotsfrist nicht älter als sechs Monate sein darf, beizufügen. Sollte die derzeit bestehende Versicherung diese Deckungssummen im Zeitpunkt der Angebotserstellung nicht erreichen, so ist mit der Angebotsabgabe zuzusichern, dass die Deckungssumme im Falle der Zuschlagserteilung entsprechend erhöht und die entsprechende neue Police vor Ausführungsbeginn vorgelegt wird.
Die Bieter sind verpflichtet, ein den o. g. Anforderungen entsprechendes Versicherungsverhältnis im Zuschlagsfall bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit zu unterhalten und dies dem AG auf gesondertes Verlangen jederzeit nachzuweisen.
Bei beabsichtigtem Nachunternehmereinsatz haben die Bieter im Angebotsformular die erforderlichen Angaben zu tätigen.
Bietergemeinschaften haben im Angebotsformular die erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Sämtliche Nachweise und Angaben zur Eignung haben die Bieter auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle auch für ihre Nachunternehmer einzureichen.
Mit Angebotsabgabe benannte und nachweislich qualifizierte Fachkräfte können die Bieter vor Zuschlagserteilung durch mindestens gleich qualifizierte Personen ersetzen.
Hinsichtlich der Eignungsnachweise hat der Bieter sämtliche Mitarbeiter darüber zu informieren, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) jeweils Namen, Qualifikationsnachweise und Kontaktdaten zum Zwecke des Fachkundenachweises den Angebotsunterlagen beigefügt werden. Weiterhin ist darüber zu informieren, dass der AG diese Daten für die Dokumentation der Ausschreibung aufbewahrt, jedoch ohne gesonderte Rechtsgrundlage (z. B. explizite Einwilligung des AN) nicht an Dritte weitergibt.
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Unwirksamkeit eines öfffentlichen Auftrags gem. § 135 Abs. 1GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
Die Fachkräfte müssen entweder die Laufbahnprüfung für den höheren Forstdienst bestanden haben oder zum öffentlich bestellten und vereidigten Forstsachverständigen für den Bereich Forsteinrichtung bestellt worden sein oder eine vergleichbare fachliche Qualifikation nachweisen oder die Qualifikation für das Fachverfahren „Waldbiotopkartierung“ mit mind. 2 jähriger Erfahrung besitzen. Für diesen Fall muss durch den Auftragnehmer die Leitung des Fachverfahrens „Flächenbegang“ durch eine Fachkraft mit der geforderten Qualifikation nach den oberen Anstrichen 1-3 gewährleistet sein. Der Einsatz einer Fachkraft nach Anstrich 4 ist als Zusatz „Einsatz als Erfüllungsgehilfe im Fachverfahren Flächenbegang unter Leitung von Herrn/ Frau <Nachname/ Vorname>“ dem Qualifikationsnachweis beizufügen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Kontrollstichprobeninventur“ (siehe Punkt I.4.1.2 der Leistungsbeschreibung) haben die Bieter in dem Formblatt die Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Inventurtruppführer anzugeben. Jeder Inventurtruppführer verfügt mindestens über
eine erfolgreich abgeschlossene forstliche Hochschulausbildung mit mindestens einem Abschluss als Bachelor (B. Sc., B. Eng.) oder Dipl.-Ing. (FH) in den Fachrichtungen Forstwirtschaft, Forstwissenschaften oder Forstingenieurwesen oder eine erfolgreich abgeschlossen Ausbildung als Forstwirt, Forstmaschinenführer, Revierjäger oder Gärtner, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erfasst wurden oder eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung anderer Fachrichtungen, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erbracht wurden.
Die verbindliche Benennung der Inventurtruppführer nebst Nachweis der o. g. Qualifikation muss spätestens bis zum 28.02.2025 erfolgen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Waldbiotopkartierung“ (siehe Punkt 4.3) haben die Bieter in dem Formblatt die Fachkräfte zu benennen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen. Die Fachkräfte müssen entweder
o die Laufbahnprüfung mindestens für den gehobenen Forstdienst bestanden haben oder ein forstliches Hochschulstudium bzw. eine forstliche Fachschulausbildung abgeschlossen haben oder über einen vergleichbaren Abschluss aus dem Bereich Umweltmanagement/ Umweltschutz/Biologie verfügen und nach Zuschlagserteilung an einem vom AG veranstalteten Einführungslehrgang zum Thema Waldbiotopkartierung teilgenommen haben.
Aufträge werden nur an Unternehmen vergeben, während des gesamten Leistungszeitraums über eine die vertraglichen Leistungen abdeckende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme i. H. v. 1.000.000 € je Schadensereignis für Sachschäden, 1.000.000 € je Schadensereignis für Personenschäden und 100.000 € je Schadensereignis für Vermögensschäden verfügen.
Dem Angebot ist ein entsprechender Nachweis über das gegenwärtige Bestehen eines entsprechenden Versicherungsverhältnisses, der zum Zeitpunkt der Angebotsfrist nicht älter als sechs Monate sein darf, beizufügen. Sollte die derzeit bestehende Versicherung diese Deckungssummen im Zeitpunkt der Angebotserstellung nicht erreichen, so ist mit der Angebotsabgabe zuzusichern, dass die Deckungssumme im Falle der Zuschlagserteilung entsprechend erhöht und die entsprechende neue Police vor Ausführungsbeginn vorgelegt wird.
Die Bieter sind verpflichtet, ein den o. g. Anforderungen entsprechendes Versicherungsverhältnis im Zuschlagsfall bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit zu unterhalten und dies dem AG auf gesondertes Verlangen jederzeit nachzuweisen.
Bei beabsichtigtem Nachunternehmereinsatz haben die Bieter im Angebotsformular die erforderlichen Angaben zu tätigen.
Bietergemeinschaften haben im Angebotsformular die erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Sämtliche Nachweise und Angaben zur Eignung haben die Bieter auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle auch für ihre Nachunternehmer einzureichen.
Mit Angebotsabgabe benannte und nachweislich qualifizierte Fachkräfte können die Bieter vor Zuschlagserteilung durch mindestens gleich qualifizierte Personen ersetzen.
Hinsichtlich der Eignungsnachweise hat der Bieter sämtliche Mitarbeiter darüber zu informieren, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) jeweils Namen, Qualifikationsnachweise und Kontaktdaten zum Zwecke des Fachkundenachweises den Angebotsunterlagen beigefügt werden. Weiterhin ist darüber zu informieren, dass der AG diese Daten für die Dokumentation der Ausschreibung aufbewahrt, jedoch ohne gesonderte Rechtsgrundlage (z. B. explizite Einwilligung des AN) nicht an Dritte weitergibt.
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Unwirksamkeit eines öfffentlichen Auftrags gem. § 135 Abs. 1GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
Die Fachkräfte müssen entweder die Laufbahnprüfung für den höheren Forstdienst bestanden haben oder zum öffentlich bestellten und vereidigten Forstsachverständigen für den Bereich Forsteinrichtung bestellt worden sein oder eine vergleichbare fachliche Qualifikation nachweisen oder die Qualifikation für das Fachverfahren „Waldbiotopkartierung“ mit mind. 2 jähriger Erfahrung besitzen. Für diesen Fall muss durch den Auftragnehmer die Leitung des Fachverfahrens „Flächenbegang“ durch eine Fachkraft mit der geforderten Qualifikation nach den oberen Anstrichen 1-3 gewährleistet sein. Der Einsatz einer Fachkraft nach Anstrich 4 ist als Zusatz „Einsatz als Erfüllungsgehilfe im Fachverfahren Flächenbegang unter Leitung von Herrn/ Frau <Nachname/ Vorname>“ dem Qualifikationsnachweis beizufügen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Kontrollstichprobeninventur“ (siehe Punkt I.4.1.2 der Leistungsbeschreibung) haben die Bieter in dem Formblatt die Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Inventurtruppführer anzugeben. Jeder Inventurtruppführer verfügt mindestens über
eine erfolgreich abgeschlossene forstliche Hochschulausbildung mit mindestens einem Abschluss als Bachelor (B. Sc., B. Eng.) oder Dipl.-Ing. (FH) in den Fachrichtungen Forstwirtschaft, Forstwissenschaften oder Forstingenieurwesen oder eine erfolgreich abgeschlossen Ausbildung als Forstwirt, Forstmaschinenführer, Revierjäger oder Gärtner, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erfasst wurden oder eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung anderer Fachrichtungen, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erbracht wurden.
Die verbindliche Benennung der Inventurtruppführer nebst Nachweis der o. g. Qualifikation muss spätestens bis zum 28.02.2025 erfolgen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Waldbiotopkartierung“ (siehe Punkt 4.3) haben die Bieter in dem Formblatt die Fachkräfte zu benennen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen. Die Fachkräfte müssen entweder
o die Laufbahnprüfung mindestens für den gehobenen Forstdienst bestanden haben oder ein forstliches Hochschulstudium bzw. eine forstliche Fachschulausbildung abgeschlossen haben oder über einen vergleichbaren Abschluss aus dem Bereich Umweltmanagement/ Umweltschutz/Biologie verfügen und nach Zuschlagserteilung an einem vom AG veranstalteten Einführungslehrgang zum Thema Waldbiotopkartierung teilgenommen haben.
Aufträge werden nur an Unternehmen vergeben, während des gesamten Leistungszeitraums über eine die vertraglichen Leistungen abdeckende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme i. H. v. 1.000.000 € je Schadensereignis für Sachschäden, 1.000.000 € je Schadensereignis für Personenschäden und 100.000 € je Schadensereignis für Vermögensschäden verfügen.
Dem Angebot ist ein entsprechender Nachweis über das gegenwärtige Bestehen eines entsprechenden Versicherungsverhältnisses, der zum Zeitpunkt der Angebotsfrist nicht älter als sechs Monate sein darf, beizufügen. Sollte die derzeit bestehende Versicherung diese Deckungssummen im Zeitpunkt der Angebotserstellung nicht erreichen, so ist mit der Angebotsabgabe zuzusichern, dass die Deckungssumme im Falle der Zuschlagserteilung entsprechend erhöht und die entsprechende neue Police vor Ausführungsbeginn vorgelegt wird.
Die Bieter sind verpflichtet, ein den o. g. Anforderungen entsprechendes Versicherungsverhältnis im Zuschlagsfall bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit zu unterhalten und dies dem AG auf gesondertes Verlangen jederzeit nachzuweisen.
Bei beabsichtigtem Nachunternehmereinsatz haben die Bieter im Angebotsformular die erforderlichen Angaben zu tätigen.
Bietergemeinschaften haben im Angebotsformular die erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Sämtliche Nachweise und Angaben zur Eignung haben die Bieter auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle auch für ihre Nachunternehmer einzureichen.
Mit Angebotsabgabe benannte und nachweislich qualifizierte Fachkräfte können die Bieter vor Zuschlagserteilung durch mindestens gleich qualifizierte Personen ersetzen.
Hinsichtlich der Eignungsnachweise hat der Bieter sämtliche Mitarbeiter darüber zu informieren, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) jeweils Namen, Qualifikationsnachweise und Kontaktdaten zum Zwecke des Fachkundenachweises den Angebotsunterlagen beigefügt werden. Weiterhin ist darüber zu informieren, dass der AG diese Daten für die Dokumentation der Ausschreibung aufbewahrt, jedoch ohne gesonderte Rechtsgrundlage (z. B. explizite Einwilligung des AN) nicht an Dritte weitergibt.
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Unwirksamkeit eines öfffentlichen Auftrags gem. § 135 Abs. 1GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
Die Fachkräfte müssen entweder die Laufbahnprüfung für den höheren Forstdienst bestanden haben oder zum öffentlich bestellten und vereidigten Forstsachverständigen für den Bereich Forsteinrichtung bestellt worden sein oder eine vergleichbare fachliche Qualifikation nachweisen oder die Qualifikation für das Fachverfahren „Waldbiotopkartierung“ mit mind. 2 jähriger Erfahrung besitzen. Für diesen Fall muss durch den Auftragnehmer die Leitung des Fachverfahrens „Flächenbegang“ durch eine Fachkraft mit der geforderten Qualifikation nach den oberen Anstrichen 1-3 gewährleistet sein. Der Einsatz einer Fachkraft nach Anstrich 4 ist als Zusatz „Einsatz als Erfüllungsgehilfe im Fachverfahren Flächenbegang unter Leitung von Herrn/ Frau <Nachname/ Vorname>“ dem Qualifikationsnachweis beizufügen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Kontrollstichprobeninventur“ (siehe Punkt I.4.1.2 der Leistungsbeschreibung) haben die Bieter in dem Formblatt die Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Inventurtruppführer anzugeben. Jeder Inventurtruppführer verfügt mindestens über
eine erfolgreich abgeschlossene forstliche Hochschulausbildung mit mindestens einem Abschluss als Bachelor (B. Sc., B. Eng.) oder Dipl.-Ing. (FH) in den Fachrichtungen Forstwirtschaft, Forstwissenschaften oder Forstingenieurwesen oder eine erfolgreich abgeschlossen Ausbildung als Forstwirt, Forstmaschinenführer, Revierjäger oder Gärtner, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erfasst wurden oder eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung anderer Fachrichtungen, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erbracht wurden.
Die verbindliche Benennung der Inventurtruppführer nebst Nachweis der o. g. Qualifikation muss spätestens bis zum 28.02.2025 erfolgen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Waldbiotopkartierung“ (siehe Punkt 4.3) haben die Bieter in dem Formblatt die Fachkräfte zu benennen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen. Die Fachkräfte müssen entweder
o die Laufbahnprüfung mindestens für den gehobenen Forstdienst bestanden haben oder ein forstliches Hochschulstudium bzw. eine forstliche Fachschulausbildung abgeschlossen haben oder über einen vergleichbaren Abschluss aus dem Bereich Umweltmanagement/ Umweltschutz/Biologie verfügen und nach Zuschlagserteilung an einem vom AG veranstalteten Einführungslehrgang zum Thema Waldbiotopkartierung teilgenommen haben.
Aufträge werden nur an Unternehmen vergeben, während des gesamten Leistungszeitraums über eine die vertraglichen Leistungen abdeckende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme i. H. v. 1.000.000 € je Schadensereignis für Sachschäden, 1.000.000 € je Schadensereignis für Personenschäden und 100.000 € je Schadensereignis für Vermögensschäden verfügen.
Dem Angebot ist ein entsprechender Nachweis über das gegenwärtige Bestehen eines entsprechenden Versicherungsverhältnisses, der zum Zeitpunkt der Angebotsfrist nicht älter als sechs Monate sein darf, beizufügen. Sollte die derzeit bestehende Versicherung diese Deckungssummen im Zeitpunkt der Angebotserstellung nicht erreichen, so ist mit der Angebotsabgabe zuzusichern, dass die Deckungssumme im Falle der Zuschlagserteilung entsprechend erhöht und die entsprechende neue Police vor Ausführungsbeginn vorgelegt wird.
Die Bieter sind verpflichtet, ein den o. g. Anforderungen entsprechendes Versicherungsverhältnis im Zuschlagsfall bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit zu unterhalten und dies dem AG auf gesondertes Verlangen jederzeit nachzuweisen.
Bei beabsichtigtem Nachunternehmereinsatz haben die Bieter im Angebotsformular die erforderlichen Angaben zu tätigen.
Bietergemeinschaften haben im Angebotsformular die erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Sämtliche Nachweise und Angaben zur Eignung haben die Bieter auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle auch für ihre Nachunternehmer einzureichen.
Mit Angebotsabgabe benannte und nachweislich qualifizierte Fachkräfte können die Bieter vor Zuschlagserteilung durch mindestens gleich qualifizierte Personen ersetzen.
Hinsichtlich der Eignungsnachweise hat der Bieter sämtliche Mitarbeiter darüber zu informieren, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) jeweils Namen, Qualifikationsnachweise und Kontaktdaten zum Zwecke des Fachkundenachweises den Angebotsunterlagen beigefügt werden. Weiterhin ist darüber zu informieren, dass der AG diese Daten für die Dokumentation der Ausschreibung aufbewahrt, jedoch ohne gesonderte Rechtsgrundlage (z. B. explizite Einwilligung des AN) nicht an Dritte weitergibt.
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Unwirksamkeit eines öfffentlichen Auftrags gem. § 135 Abs. 1GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
Die Fachkräfte müssen entweder die Laufbahnprüfung für den höheren Forstdienst bestanden haben oder zum öffentlich bestellten und vereidigten Forstsachverständigen für den Bereich Forsteinrichtung bestellt worden sein oder eine vergleichbare fachliche Qualifikation nachweisen oder die Qualifikation für das Fachverfahren „Waldbiotopkartierung“ mit mind. 2 jähriger Erfahrung besitzen. Für diesen Fall muss durch den Auftragnehmer die Leitung des Fachverfahrens „Flächenbegang“ durch eine Fachkraft mit der geforderten Qualifikation nach den oberen Anstrichen 1-3 gewährleistet sein. Der Einsatz einer Fachkraft nach Anstrich 4 ist als Zusatz „Einsatz als Erfüllungsgehilfe im Fachverfahren Flächenbegang unter Leitung von Herrn/ Frau <Nachname/ Vorname>“ dem Qualifikationsnachweis beizufügen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Kontrollstichprobeninventur“ (siehe Punkt I.4.1.2 der Leistungsbeschreibung) haben die Bieter in dem Formblatt die Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Inventurtruppführer anzugeben. Jeder Inventurtruppführer verfügt mindestens über
eine erfolgreich abgeschlossene forstliche Hochschulausbildung mit mindestens einem Abschluss als Bachelor (B. Sc., B. Eng.) oder Dipl.-Ing. (FH) in den Fachrichtungen Forstwirtschaft, Forstwissenschaften oder Forstingenieurwesen oder eine erfolgreich abgeschlossen Ausbildung als Forstwirt, Forstmaschinenführer, Revierjäger oder Gärtner, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erfasst wurden oder eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung anderer Fachrichtungen, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erbracht wurden.
Die verbindliche Benennung der Inventurtruppführer nebst Nachweis der o. g. Qualifikation muss spätestens bis zum 28.02.2025 erfolgen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Waldbiotopkartierung“ (siehe Punkt 4.3) haben die Bieter in dem Formblatt die Fachkräfte zu benennen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen. Die Fachkräfte müssen entweder
o die Laufbahnprüfung mindestens für den gehobenen Forstdienst bestanden haben oder ein forstliches Hochschulstudium bzw. eine forstliche Fachschulausbildung abgeschlossen haben oder über einen vergleichbaren Abschluss aus dem Bereich Umweltmanagement/ Umweltschutz/Biologie verfügen und nach Zuschlagserteilung an einem vom AG veranstalteten Einführungslehrgang zum Thema Waldbiotopkartierung teilgenommen haben.
Aufträge werden nur an Unternehmen vergeben, während des gesamten Leistungszeitraums über eine die vertraglichen Leistungen abdeckende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme i. H. v. 1.000.000 € je Schadensereignis für Sachschäden, 1.000.000 € je Schadensereignis für Personenschäden und 100.000 € je Schadensereignis für Vermögensschäden verfügen.
Dem Angebot ist ein entsprechender Nachweis über das gegenwärtige Bestehen eines entsprechenden Versicherungsverhältnisses, der zum Zeitpunkt der Angebotsfrist nicht älter als sechs Monate sein darf, beizufügen. Sollte die derzeit bestehende Versicherung diese Deckungssummen im Zeitpunkt der Angebotserstellung nicht erreichen, so ist mit der Angebotsabgabe zuzusichern, dass die Deckungssumme im Falle der Zuschlagserteilung entsprechend erhöht und die entsprechende neue Police vor Ausführungsbeginn vorgelegt wird.
Die Bieter sind verpflichtet, ein den o. g. Anforderungen entsprechendes Versicherungsverhältnis im Zuschlagsfall bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit zu unterhalten und dies dem AG auf gesondertes Verlangen jederzeit nachzuweisen.
Bei beabsichtigtem Nachunternehmereinsatz haben die Bieter im Angebotsformular die erforderlichen Angaben zu tätigen.
Bietergemeinschaften haben im Angebotsformular die erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Sämtliche Nachweise und Angaben zur Eignung haben die Bieter auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle auch für ihre Nachunternehmer einzureichen.
Mit Angebotsabgabe benannte und nachweislich qualifizierte Fachkräfte können die Bieter vor Zuschlagserteilung durch mindestens gleich qualifizierte Personen ersetzen.
Hinsichtlich der Eignungsnachweise hat der Bieter sämtliche Mitarbeiter darüber zu informieren, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) jeweils Namen, Qualifikationsnachweise und Kontaktdaten zum Zwecke des Fachkundenachweises den Angebotsunterlagen beigefügt werden. Weiterhin ist darüber zu informieren, dass der AG diese Daten für die Dokumentation der Ausschreibung aufbewahrt, jedoch ohne gesonderte Rechtsgrundlage (z. B. explizite Einwilligung des AN) nicht an Dritte weitergibt.
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Unwirksamkeit eines öfffentlichen Auftrags gem. § 135 Abs. 1GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
Die Fachkräfte müssen entweder die Laufbahnprüfung für den höheren Forstdienst bestanden haben oder zum öffentlich bestellten und vereidigten Forstsachverständigen für den Bereich Forsteinrichtung bestellt worden sein oder eine vergleichbare fachliche Qualifikation nachweisen oder die Qualifikation für das Fachverfahren „Waldbiotopkartierung“ mit mind. 2 jähriger Erfahrung besitzen. Für diesen Fall muss durch den Auftragnehmer die Leitung des Fachverfahrens „Flächenbegang“ durch eine Fachkraft mit der geforderten Qualifikation nach den oberen Anstrichen 1-3 gewährleistet sein. Der Einsatz einer Fachkraft nach Anstrich 4 ist als Zusatz „Einsatz als Erfüllungsgehilfe im Fachverfahren Flächenbegang unter Leitung von Herrn/ Frau <Nachname/ Vorname>“ dem Qualifikationsnachweis beizufügen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Kontrollstichprobeninventur“ (siehe Punkt I.4.1.2 der Leistungsbeschreibung) haben die Bieter in dem Formblatt die Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Inventurtruppführer anzugeben. Jeder Inventurtruppführer verfügt mindestens über
eine erfolgreich abgeschlossene forstliche Hochschulausbildung mit mindestens einem Abschluss als Bachelor (B. Sc., B. Eng.) oder Dipl.-Ing. (FH) in den Fachrichtungen Forstwirtschaft, Forstwissenschaften oder Forstingenieurwesen oder eine erfolgreich abgeschlossen Ausbildung als Forstwirt, Forstmaschinenführer, Revierjäger oder Gärtner, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erfasst wurden oder eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung anderer Fachrichtungen, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erbracht wurden.
Die verbindliche Benennung der Inventurtruppführer nebst Nachweis der o. g. Qualifikation muss spätestens bis zum 28.02.2025 erfolgen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Waldbiotopkartierung“ (siehe Punkt 4.3) haben die Bieter in dem Formblatt die Fachkräfte zu benennen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen. Die Fachkräfte müssen entweder
o die Laufbahnprüfung mindestens für den gehobenen Forstdienst bestanden haben oder ein forstliches Hochschulstudium bzw. eine forstliche Fachschulausbildung abgeschlossen haben oder über einen vergleichbaren Abschluss aus dem Bereich Umweltmanagement/ Umweltschutz/Biologie verfügen und nach Zuschlagserteilung an einem vom AG veranstalteten Einführungslehrgang zum Thema Waldbiotopkartierung teilgenommen haben.
Aufträge werden nur an Unternehmen vergeben, während des gesamten Leistungszeitraums über eine die vertraglichen Leistungen abdeckende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme i. H. v. 1.000.000 € je Schadensereignis für Sachschäden, 1.000.000 € je Schadensereignis für Personenschäden und 100.000 € je Schadensereignis für Vermögensschäden verfügen.
Dem Angebot ist ein entsprechender Nachweis über das gegenwärtige Bestehen eines entsprechenden Versicherungsverhältnisses, der zum Zeitpunkt der Angebotsfrist nicht älter als sechs Monate sein darf, beizufügen. Sollte die derzeit bestehende Versicherung diese Deckungssummen im Zeitpunkt der Angebotserstellung nicht erreichen, so ist mit der Angebotsabgabe zuzusichern, dass die Deckungssumme im Falle der Zuschlagserteilung entsprechend erhöht und die entsprechende neue Police vor Ausführungsbeginn vorgelegt wird.
Die Bieter sind verpflichtet, ein den o. g. Anforderungen entsprechendes Versicherungsverhältnis im Zuschlagsfall bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit zu unterhalten und dies dem AG auf gesondertes Verlangen jederzeit nachzuweisen.
Bei beabsichtigtem Nachunternehmereinsatz haben die Bieter im Angebotsformular die erforderlichen Angaben zu tätigen.
Bietergemeinschaften haben im Angebotsformular die erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Sämtliche Nachweise und Angaben zur Eignung haben die Bieter auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle auch für ihre Nachunternehmer einzureichen.
Mit Angebotsabgabe benannte und nachweislich qualifizierte Fachkräfte können die Bieter vor Zuschlagserteilung durch mindestens gleich qualifizierte Personen ersetzen.
Hinsichtlich der Eignungsnachweise hat der Bieter sämtliche Mitarbeiter darüber zu informieren, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) jeweils Namen, Qualifikationsnachweise und Kontaktdaten zum Zwecke des Fachkundenachweises den Angebotsunterlagen beigefügt werden. Weiterhin ist darüber zu informieren, dass der AG diese Daten für die Dokumentation der Ausschreibung aufbewahrt, jedoch ohne gesonderte Rechtsgrundlage (z. B. explizite Einwilligung des AN) nicht an Dritte weitergibt.
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Unwirksamkeit eines öfffentlichen Auftrags gem. § 135 Abs. 1GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
Die Fachkräfte müssen entweder die Laufbahnprüfung für den höheren Forstdienst bestanden haben oder zum öffentlich bestellten und vereidigten Forstsachverständigen für den Bereich Forsteinrichtung bestellt worden sein oder eine vergleichbare fachliche Qualifikation nachweisen oder die Qualifikation für das Fachverfahren „Waldbiotopkartierung“ mit mind. 2 jähriger Erfahrung besitzen. Für diesen Fall muss durch den Auftragnehmer die Leitung des Fachverfahrens „Flächenbegang“ durch eine Fachkraft mit der geforderten Qualifikation nach den oberen Anstrichen 1-3 gewährleistet sein. Der Einsatz einer Fachkraft nach Anstrich 4 ist als Zusatz „Einsatz als Erfüllungsgehilfe im Fachverfahren Flächenbegang unter Leitung von Herrn/ Frau <Nachname/ Vorname>“ dem Qualifikationsnachweis beizufügen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Kontrollstichprobeninventur“ (siehe Punkt I.4.1.2 der Leistungsbeschreibung) haben die Bieter in dem Formblatt die Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Inventurtruppführer anzugeben. Jeder Inventurtruppführer verfügt mindestens über
eine erfolgreich abgeschlossene forstliche Hochschulausbildung mit mindestens einem Abschluss als Bachelor (B. Sc., B. Eng.) oder Dipl.-Ing. (FH) in den Fachrichtungen Forstwirtschaft, Forstwissenschaften oder Forstingenieurwesen oder eine erfolgreich abgeschlossen Ausbildung als Forstwirt, Forstmaschinenführer, Revierjäger oder Gärtner, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erfasst wurden oder eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung anderer Fachrichtungen, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erbracht wurden.
Die verbindliche Benennung der Inventurtruppführer nebst Nachweis der o. g. Qualifikation muss spätestens bis zum 28.02.2025 erfolgen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Waldbiotopkartierung“ (siehe Punkt 4.3) haben die Bieter in dem Formblatt die Fachkräfte zu benennen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen. Die Fachkräfte müssen entweder
o die Laufbahnprüfung mindestens für den gehobenen Forstdienst bestanden haben oder ein forstliches Hochschulstudium bzw. eine forstliche Fachschulausbildung abgeschlossen haben oder über einen vergleichbaren Abschluss aus dem Bereich Umweltmanagement/ Umweltschutz/Biologie verfügen und nach Zuschlagserteilung an einem vom AG veranstalteten Einführungslehrgang zum Thema Waldbiotopkartierung teilgenommen haben.
Aufträge werden nur an Unternehmen vergeben, während des gesamten Leistungszeitraums über eine die vertraglichen Leistungen abdeckende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme i. H. v. 1.000.000 € je Schadensereignis für Sachschäden, 1.000.000 € je Schadensereignis für Personenschäden und 100.000 € je Schadensereignis für Vermögensschäden verfügen.
Dem Angebot ist ein entsprechender Nachweis über das gegenwärtige Bestehen eines entsprechenden Versicherungsverhältnisses, der zum Zeitpunkt der Angebotsfrist nicht älter als sechs Monate sein darf, beizufügen. Sollte die derzeit bestehende Versicherung diese Deckungssummen im Zeitpunkt der Angebotserstellung nicht erreichen, so ist mit der Angebotsabgabe zuzusichern, dass die Deckungssumme im Falle der Zuschlagserteilung entsprechend erhöht und die entsprechende neue Police vor Ausführungsbeginn vorgelegt wird.
Die Bieter sind verpflichtet, ein den o. g. Anforderungen entsprechendes Versicherungsverhältnis im Zuschlagsfall bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit zu unterhalten und dies dem AG auf gesondertes Verlangen jederzeit nachzuweisen.
Bei beabsichtigtem Nachunternehmereinsatz haben die Bieter im Angebotsformular die erforderlichen Angaben zu tätigen.
Bietergemeinschaften haben im Angebotsformular die erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Sämtliche Nachweise und Angaben zur Eignung haben die Bieter auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle auch für ihre Nachunternehmer einzureichen.
Mit Angebotsabgabe benannte und nachweislich qualifizierte Fachkräfte können die Bieter vor Zuschlagserteilung durch mindestens gleich qualifizierte Personen ersetzen.
Hinsichtlich der Eignungsnachweise hat der Bieter sämtliche Mitarbeiter darüber zu informieren, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) jeweils Namen, Qualifikationsnachweise und Kontaktdaten zum Zwecke des Fachkundenachweises den Angebotsunterlagen beigefügt werden. Weiterhin ist darüber zu informieren, dass der AG diese Daten für die Dokumentation der Ausschreibung aufbewahrt, jedoch ohne gesonderte Rechtsgrundlage (z. B. explizite Einwilligung des AN) nicht an Dritte weitergibt.
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Unwirksamkeit eines öfffentlichen Auftrags gem. § 135 Abs. 1GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
Die Fachkräfte müssen entweder die Laufbahnprüfung für den höheren Forstdienst bestanden haben oder zum öffentlich bestellten und vereidigten Forstsachverständigen für den Bereich Forsteinrichtung bestellt worden sein oder eine vergleichbare fachliche Qualifikation nachweisen oder die Qualifikation für das Fachverfahren „Waldbiotopkartierung“ mit mind. 2 jähriger Erfahrung besitzen. Für diesen Fall muss durch den Auftragnehmer die Leitung des Fachverfahrens „Flächenbegang“ durch eine Fachkraft mit der geforderten Qualifikation nach den oberen Anstrichen 1-3 gewährleistet sein. Der Einsatz einer Fachkraft nach Anstrich 4 ist als Zusatz „Einsatz als Erfüllungsgehilfe im Fachverfahren Flächenbegang unter Leitung von Herrn/ Frau <Nachname/ Vorname>“ dem Qualifikationsnachweis beizufügen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Kontrollstichprobeninventur“ (siehe Punkt I.4.1.2 der Leistungsbeschreibung) haben die Bieter in dem Formblatt die Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Inventurtruppführer anzugeben. Jeder Inventurtruppführer verfügt mindestens über
eine erfolgreich abgeschlossene forstliche Hochschulausbildung mit mindestens einem Abschluss als Bachelor (B. Sc., B. Eng.) oder Dipl.-Ing. (FH) in den Fachrichtungen Forstwirtschaft, Forstwissenschaften oder Forstingenieurwesen oder eine erfolgreich abgeschlossen Ausbildung als Forstwirt, Forstmaschinenführer, Revierjäger oder Gärtner, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erfasst wurden oder eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung anderer Fachrichtungen, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erbracht wurden.
Die verbindliche Benennung der Inventurtruppführer nebst Nachweis der o. g. Qualifikation muss spätestens bis zum 28.02.2025 erfolgen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Waldbiotopkartierung“ (siehe Punkt 4.3) haben die Bieter in dem Formblatt die Fachkräfte zu benennen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen. Die Fachkräfte müssen entweder
o die Laufbahnprüfung mindestens für den gehobenen Forstdienst bestanden haben oder ein forstliches Hochschulstudium bzw. eine forstliche Fachschulausbildung abgeschlossen haben oder über einen vergleichbaren Abschluss aus dem Bereich Umweltmanagement/ Umweltschutz/Biologie verfügen und nach Zuschlagserteilung an einem vom AG veranstalteten Einführungslehrgang zum Thema Waldbiotopkartierung teilgenommen haben.
Aufträge werden nur an Unternehmen vergeben, während des gesamten Leistungszeitraums über eine die vertraglichen Leistungen abdeckende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme i. H. v. 1.000.000 € je Schadensereignis für Sachschäden, 1.000.000 € je Schadensereignis für Personenschäden und 100.000 € je Schadensereignis für Vermögensschäden verfügen.
Dem Angebot ist ein entsprechender Nachweis über das gegenwärtige Bestehen eines entsprechenden Versicherungsverhältnisses, der zum Zeitpunkt der Angebotsfrist nicht älter als sechs Monate sein darf, beizufügen. Sollte die derzeit bestehende Versicherung diese Deckungssummen im Zeitpunkt der Angebotserstellung nicht erreichen, so ist mit der Angebotsabgabe zuzusichern, dass die Deckungssumme im Falle der Zuschlagserteilung entsprechend erhöht und die entsprechende neue Police vor Ausführungsbeginn vorgelegt wird.
Die Bieter sind verpflichtet, ein den o. g. Anforderungen entsprechendes Versicherungsverhältnis im Zuschlagsfall bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit zu unterhalten und dies dem AG auf gesondertes Verlangen jederzeit nachzuweisen.
Bei beabsichtigtem Nachunternehmereinsatz haben die Bieter im Angebotsformular die erforderlichen Angaben zu tätigen.
Bietergemeinschaften haben im Angebotsformular die erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Sämtliche Nachweise und Angaben zur Eignung haben die Bieter auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle auch für ihre Nachunternehmer einzureichen.
Mit Angebotsabgabe benannte und nachweislich qualifizierte Fachkräfte können die Bieter vor Zuschlagserteilung durch mindestens gleich qualifizierte Personen ersetzen.
Hinsichtlich der Eignungsnachweise hat der Bieter sämtliche Mitarbeiter darüber zu informieren, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) jeweils Namen, Qualifikationsnachweise und Kontaktdaten zum Zwecke des Fachkundenachweises den Angebotsunterlagen beigefügt werden. Weiterhin ist darüber zu informieren, dass der AG diese Daten für die Dokumentation der Ausschreibung aufbewahrt, jedoch ohne gesonderte Rechtsgrundlage (z. B. explizite Einwilligung des AN) nicht an Dritte weitergibt.
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Unwirksamkeit eines öfffentlichen Auftrags gem. § 135 Abs. 1GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
Die Fachkräfte müssen entweder die Laufbahnprüfung für den höheren Forstdienst bestanden haben oder zum öffentlich bestellten und vereidigten Forstsachverständigen für den Bereich Forsteinrichtung bestellt worden sein oder eine vergleichbare fachliche Qualifikation nachweisen oder die Qualifikation für das Fachverfahren „Waldbiotopkartierung“ mit mind. 2 jähriger Erfahrung besitzen. Für diesen Fall muss durch den Auftragnehmer die Leitung des Fachverfahrens „Flächenbegang“ durch eine Fachkraft mit der geforderten Qualifikation nach den oberen Anstrichen 1-3 gewährleistet sein. Der Einsatz einer Fachkraft nach Anstrich 4 ist als Zusatz „Einsatz als Erfüllungsgehilfe im Fachverfahren Flächenbegang unter Leitung von Herrn/ Frau <Nachname/ Vorname>“ dem Qualifikationsnachweis beizufügen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Kontrollstichprobeninventur“ (siehe Punkt I.4.1.2 der Leistungsbeschreibung) haben die Bieter in dem Formblatt die Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Inventurtruppführer anzugeben. Jeder Inventurtruppführer verfügt mindestens über
eine erfolgreich abgeschlossene forstliche Hochschulausbildung mit mindestens einem Abschluss als Bachelor (B. Sc., B. Eng.) oder Dipl.-Ing. (FH) in den Fachrichtungen Forstwirtschaft, Forstwissenschaften oder Forstingenieurwesen oder eine erfolgreich abgeschlossen Ausbildung als Forstwirt, Forstmaschinenführer, Revierjäger oder Gärtner, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erfasst wurden oder eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung anderer Fachrichtungen, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erbracht wurden.
Die verbindliche Benennung der Inventurtruppführer nebst Nachweis der o. g. Qualifikation muss spätestens bis zum 28.02.2025 erfolgen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Waldbiotopkartierung“ (siehe Punkt 4.3) haben die Bieter in dem Formblatt die Fachkräfte zu benennen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen. Die Fachkräfte müssen entweder
o die Laufbahnprüfung mindestens für den gehobenen Forstdienst bestanden haben oder ein forstliches Hochschulstudium bzw. eine forstliche Fachschulausbildung abgeschlossen haben oder über einen vergleichbaren Abschluss aus dem Bereich Umweltmanagement/ Umweltschutz/Biologie verfügen und nach Zuschlagserteilung an einem vom AG veranstalteten Einführungslehrgang zum Thema Waldbiotopkartierung teilgenommen haben.
Aufträge werden nur an Unternehmen vergeben, während des gesamten Leistungszeitraums über eine die vertraglichen Leistungen abdeckende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme i. H. v. 1.000.000 € je Schadensereignis für Sachschäden, 1.000.000 € je Schadensereignis für Personenschäden und 100.000 € je Schadensereignis für Vermögensschäden verfügen.
Dem Angebot ist ein entsprechender Nachweis über das gegenwärtige Bestehen eines entsprechenden Versicherungsverhältnisses, der zum Zeitpunkt der Angebotsfrist nicht älter als sechs Monate sein darf, beizufügen. Sollte die derzeit bestehende Versicherung diese Deckungssummen im Zeitpunkt der Angebotserstellung nicht erreichen, so ist mit der Angebotsabgabe zuzusichern, dass die Deckungssumme im Falle der Zuschlagserteilung entsprechend erhöht und die entsprechende neue Police vor Ausführungsbeginn vorgelegt wird.
Die Bieter sind verpflichtet, ein den o. g. Anforderungen entsprechendes Versicherungsverhältnis im Zuschlagsfall bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit zu unterhalten und dies dem AG auf gesondertes Verlangen jederzeit nachzuweisen.
Bei beabsichtigtem Nachunternehmereinsatz haben die Bieter im Angebotsformular die erforderlichen Angaben zu tätigen.
Bietergemeinschaften haben im Angebotsformular die erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Sämtliche Nachweise und Angaben zur Eignung haben die Bieter auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle auch für ihre Nachunternehmer einzureichen.
Mit Angebotsabgabe benannte und nachweislich qualifizierte Fachkräfte können die Bieter vor Zuschlagserteilung durch mindestens gleich qualifizierte Personen ersetzen.
Hinsichtlich der Eignungsnachweise hat der Bieter sämtliche Mitarbeiter darüber zu informieren, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) jeweils Namen, Qualifikationsnachweise und Kontaktdaten zum Zwecke des Fachkundenachweises den Angebotsunterlagen beigefügt werden. Weiterhin ist darüber zu informieren, dass der AG diese Daten für die Dokumentation der Ausschreibung aufbewahrt, jedoch ohne gesonderte Rechtsgrundlage (z. B. explizite Einwilligung des AN) nicht an Dritte weitergibt.
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Unwirksamkeit eines öfffentlichen Auftrags gem. § 135 Abs. 1GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
Die Fachkräfte müssen entweder die Laufbahnprüfung für den höheren Forstdienst bestanden haben oder zum öffentlich bestellten und vereidigten Forstsachverständigen für den Bereich Forsteinrichtung bestellt worden sein oder eine vergleichbare fachliche Qualifikation nachweisen oder die Qualifikation für das Fachverfahren „Waldbiotopkartierung“ mit mind. 2 jähriger Erfahrung besitzen. Für diesen Fall muss durch den Auftragnehmer die Leitung des Fachverfahrens „Flächenbegang“ durch eine Fachkraft mit der geforderten Qualifikation nach den oberen Anstrichen 1-3 gewährleistet sein. Der Einsatz einer Fachkraft nach Anstrich 4 ist als Zusatz „Einsatz als Erfüllungsgehilfe im Fachverfahren Flächenbegang unter Leitung von Herrn/ Frau <Nachname/ Vorname>“ dem Qualifikationsnachweis beizufügen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Kontrollstichprobeninventur“ (siehe Punkt I.4.1.2 der Leistungsbeschreibung) haben die Bieter in dem Formblatt die Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Inventurtruppführer anzugeben. Jeder Inventurtruppführer verfügt mindestens über
eine erfolgreich abgeschlossene forstliche Hochschulausbildung mit mindestens einem Abschluss als Bachelor (B. Sc., B. Eng.) oder Dipl.-Ing. (FH) in den Fachrichtungen Forstwirtschaft, Forstwissenschaften oder Forstingenieurwesen oder eine erfolgreich abgeschlossen Ausbildung als Forstwirt, Forstmaschinenführer, Revierjäger oder Gärtner, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erfasst wurden oder eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung anderer Fachrichtungen, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erbracht wurden.
Die verbindliche Benennung der Inventurtruppführer nebst Nachweis der o. g. Qualifikation muss spätestens bis zum 28.02.2025 erfolgen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Waldbiotopkartierung“ (siehe Punkt 4.3) haben die Bieter in dem Formblatt die Fachkräfte zu benennen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen. Die Fachkräfte müssen entweder
o die Laufbahnprüfung mindestens für den gehobenen Forstdienst bestanden haben oder ein forstliches Hochschulstudium bzw. eine forstliche Fachschulausbildung abgeschlossen haben oder über einen vergleichbaren Abschluss aus dem Bereich Umweltmanagement/ Umweltschutz/Biologie verfügen und nach Zuschlagserteilung an einem vom AG veranstalteten Einführungslehrgang zum Thema Waldbiotopkartierung teilgenommen haben.
Aufträge werden nur an Unternehmen vergeben, während des gesamten Leistungszeitraums über eine die vertraglichen Leistungen abdeckende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme i. H. v. 1.000.000 € je Schadensereignis für Sachschäden, 1.000.000 € je Schadensereignis für Personenschäden und 100.000 € je Schadensereignis für Vermögensschäden verfügen.
Dem Angebot ist ein entsprechender Nachweis über das gegenwärtige Bestehen eines entsprechenden Versicherungsverhältnisses, der zum Zeitpunkt der Angebotsfrist nicht älter als sechs Monate sein darf, beizufügen. Sollte die derzeit bestehende Versicherung diese Deckungssummen im Zeitpunkt der Angebotserstellung nicht erreichen, so ist mit der Angebotsabgabe zuzusichern, dass die Deckungssumme im Falle der Zuschlagserteilung entsprechend erhöht und die entsprechende neue Police vor Ausführungsbeginn vorgelegt wird.
Die Bieter sind verpflichtet, ein den o. g. Anforderungen entsprechendes Versicherungsverhältnis im Zuschlagsfall bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit zu unterhalten und dies dem AG auf gesondertes Verlangen jederzeit nachzuweisen.
Bei beabsichtigtem Nachunternehmereinsatz haben die Bieter im Angebotsformular die erforderlichen Angaben zu tätigen.
Bietergemeinschaften haben im Angebotsformular die erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Sämtliche Nachweise und Angaben zur Eignung haben die Bieter auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle auch für ihre Nachunternehmer einzureichen.
Mit Angebotsabgabe benannte und nachweislich qualifizierte Fachkräfte können die Bieter vor Zuschlagserteilung durch mindestens gleich qualifizierte Personen ersetzen.
Hinsichtlich der Eignungsnachweise hat der Bieter sämtliche Mitarbeiter darüber zu informieren, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) jeweils Namen, Qualifikationsnachweise und Kontaktdaten zum Zwecke des Fachkundenachweises den Angebotsunterlagen beigefügt werden. Weiterhin ist darüber zu informieren, dass der AG diese Daten für die Dokumentation der Ausschreibung aufbewahrt, jedoch ohne gesonderte Rechtsgrundlage (z. B. explizite Einwilligung des AN) nicht an Dritte weitergibt.
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Unwirksamkeit eines öfffentlichen Auftrags gem. § 135 Abs. 1GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
Die Fachkräfte müssen entweder die Laufbahnprüfung für den höheren Forstdienst bestanden haben oder zum öffentlich bestellten und vereidigten Forstsachverständigen für den Bereich Forsteinrichtung bestellt worden sein oder eine vergleichbare fachliche Qualifikation nachweisen oder die Qualifikation für das Fachverfahren „Waldbiotopkartierung“ mit mind. 2 jähriger Erfahrung besitzen. Für diesen Fall muss durch den Auftragnehmer die Leitung des Fachverfahrens „Flächenbegang“ durch eine Fachkraft mit der geforderten Qualifikation nach den oberen Anstrichen 1-3 gewährleistet sein. Der Einsatz einer Fachkraft nach Anstrich 4 ist als Zusatz „Einsatz als Erfüllungsgehilfe im Fachverfahren Flächenbegang unter Leitung von Herrn/ Frau <Nachname/ Vorname>“ dem Qualifikationsnachweis beizufügen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Kontrollstichprobeninventur“ (siehe Punkt I.4.1.2 der Leistungsbeschreibung) haben die Bieter in dem Formblatt die Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Inventurtruppführer anzugeben. Jeder Inventurtruppführer verfügt mindestens über
eine erfolgreich abgeschlossene forstliche Hochschulausbildung mit mindestens einem Abschluss als Bachelor (B. Sc., B. Eng.) oder Dipl.-Ing. (FH) in den Fachrichtungen Forstwirtschaft, Forstwissenschaften oder Forstingenieurwesen oder eine erfolgreich abgeschlossen Ausbildung als Forstwirt, Forstmaschinenführer, Revierjäger oder Gärtner, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erfasst wurden oder eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung anderer Fachrichtungen, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erbracht wurden.
Die verbindliche Benennung der Inventurtruppführer nebst Nachweis der o. g. Qualifikation muss spätestens bis zum 28.02.2025 erfolgen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Waldbiotopkartierung“ (siehe Punkt 4.3) haben die Bieter in dem Formblatt die Fachkräfte zu benennen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen. Die Fachkräfte müssen entweder
o die Laufbahnprüfung mindestens für den gehobenen Forstdienst bestanden haben oder ein forstliches Hochschulstudium bzw. eine forstliche Fachschulausbildung abgeschlossen haben oder über einen vergleichbaren Abschluss aus dem Bereich Umweltmanagement/ Umweltschutz/Biologie verfügen und nach Zuschlagserteilung an einem vom AG veranstalteten Einführungslehrgang zum Thema Waldbiotopkartierung teilgenommen haben.
Aufträge werden nur an Unternehmen vergeben, während des gesamten Leistungszeitraums über eine die vertraglichen Leistungen abdeckende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme i. H. v. 1.000.000 € je Schadensereignis für Sachschäden, 1.000.000 € je Schadensereignis für Personenschäden und 100.000 € je Schadensereignis für Vermögensschäden verfügen.
Dem Angebot ist ein entsprechender Nachweis über das gegenwärtige Bestehen eines entsprechenden Versicherungsverhältnisses, der zum Zeitpunkt der Angebotsfrist nicht älter als sechs Monate sein darf, beizufügen. Sollte die derzeit bestehende Versicherung diese Deckungssummen im Zeitpunkt der Angebotserstellung nicht erreichen, so ist mit der Angebotsabgabe zuzusichern, dass die Deckungssumme im Falle der Zuschlagserteilung entsprechend erhöht und die entsprechende neue Police vor Ausführungsbeginn vorgelegt wird.
Die Bieter sind verpflichtet, ein den o. g. Anforderungen entsprechendes Versicherungsverhältnis im Zuschlagsfall bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit zu unterhalten und dies dem AG auf gesondertes Verlangen jederzeit nachzuweisen.
Bei beabsichtigtem Nachunternehmereinsatz haben die Bieter im Angebotsformular die erforderlichen Angaben zu tätigen.
Bietergemeinschaften haben im Angebotsformular die erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Sämtliche Nachweise und Angaben zur Eignung haben die Bieter auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle auch für ihre Nachunternehmer einzureichen.
Mit Angebotsabgabe benannte und nachweislich qualifizierte Fachkräfte können die Bieter vor Zuschlagserteilung durch mindestens gleich qualifizierte Personen ersetzen.
Hinsichtlich der Eignungsnachweise hat der Bieter sämtliche Mitarbeiter darüber zu informieren, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) jeweils Namen, Qualifikationsnachweise und Kontaktdaten zum Zwecke des Fachkundenachweises den Angebotsunterlagen beigefügt werden. Weiterhin ist darüber zu informieren, dass der AG diese Daten für die Dokumentation der Ausschreibung aufbewahrt, jedoch ohne gesonderte Rechtsgrundlage (z. B. explizite Einwilligung des AN) nicht an Dritte weitergibt.
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Unwirksamkeit eines öfffentlichen Auftrags gem. § 135 Abs. 1GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
Die Fachkräfte müssen entweder die Laufbahnprüfung für den höheren Forstdienst bestanden haben oder zum öffentlich bestellten und vereidigten Forstsachverständigen für den Bereich Forsteinrichtung bestellt worden sein oder eine vergleichbare fachliche Qualifikation nachweisen oder die Qualifikation für das Fachverfahren „Waldbiotopkartierung“ mit mind. 2 jähriger Erfahrung besitzen. Für diesen Fall muss durch den Auftragnehmer die Leitung des Fachverfahrens „Flächenbegang“ durch eine Fachkraft mit der geforderten Qualifikation nach den oberen Anstrichen 1-3 gewährleistet sein. Der Einsatz einer Fachkraft nach Anstrich 4 ist als Zusatz „Einsatz als Erfüllungsgehilfe im Fachverfahren Flächenbegang unter Leitung von Herrn/ Frau <Nachname/ Vorname>“ dem Qualifikationsnachweis beizufügen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Kontrollstichprobeninventur“ (siehe Punkt I.4.1.2 der Leistungsbeschreibung) haben die Bieter in dem Formblatt die Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Inventurtruppführer anzugeben. Jeder Inventurtruppführer verfügt mindestens über
eine erfolgreich abgeschlossene forstliche Hochschulausbildung mit mindestens einem Abschluss als Bachelor (B. Sc., B. Eng.) oder Dipl.-Ing. (FH) in den Fachrichtungen Forstwirtschaft, Forstwissenschaften oder Forstingenieurwesen oder eine erfolgreich abgeschlossen Ausbildung als Forstwirt, Forstmaschinenführer, Revierjäger oder Gärtner, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erfasst wurden oder eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung anderer Fachrichtungen, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erbracht wurden.
Die verbindliche Benennung der Inventurtruppführer nebst Nachweis der o. g. Qualifikation muss spätestens bis zum 28.02.2025 erfolgen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Waldbiotopkartierung“ (siehe Punkt 4.3) haben die Bieter in dem Formblatt die Fachkräfte zu benennen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen. Die Fachkräfte müssen entweder
o die Laufbahnprüfung mindestens für den gehobenen Forstdienst bestanden haben oder ein forstliches Hochschulstudium bzw. eine forstliche Fachschulausbildung abgeschlossen haben oder über einen vergleichbaren Abschluss aus dem Bereich Umweltmanagement/ Umweltschutz/Biologie verfügen und nach Zuschlagserteilung an einem vom AG veranstalteten Einführungslehrgang zum Thema Waldbiotopkartierung teilgenommen haben.
Aufträge werden nur an Unternehmen vergeben, während des gesamten Leistungszeitraums über eine die vertraglichen Leistungen abdeckende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme i. H. v. 1.000.000 € je Schadensereignis für Sachschäden, 1.000.000 € je Schadensereignis für Personenschäden und 100.000 € je Schadensereignis für Vermögensschäden verfügen.
Dem Angebot ist ein entsprechender Nachweis über das gegenwärtige Bestehen eines entsprechenden Versicherungsverhältnisses, der zum Zeitpunkt der Angebotsfrist nicht älter als sechs Monate sein darf, beizufügen. Sollte die derzeit bestehende Versicherung diese Deckungssummen im Zeitpunkt der Angebotserstellung nicht erreichen, so ist mit der Angebotsabgabe zuzusichern, dass die Deckungssumme im Falle der Zuschlagserteilung entsprechend erhöht und die entsprechende neue Police vor Ausführungsbeginn vorgelegt wird.
Die Bieter sind verpflichtet, ein den o. g. Anforderungen entsprechendes Versicherungsverhältnis im Zuschlagsfall bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit zu unterhalten und dies dem AG auf gesondertes Verlangen jederzeit nachzuweisen.
Bei beabsichtigtem Nachunternehmereinsatz haben die Bieter im Angebotsformular die erforderlichen Angaben zu tätigen.
Bietergemeinschaften haben im Angebotsformular die erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Sämtliche Nachweise und Angaben zur Eignung haben die Bieter auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle auch für ihre Nachunternehmer einzureichen.
Mit Angebotsabgabe benannte und nachweislich qualifizierte Fachkräfte können die Bieter vor Zuschlagserteilung durch mindestens gleich qualifizierte Personen ersetzen.
Hinsichtlich der Eignungsnachweise hat der Bieter sämtliche Mitarbeiter darüber zu informieren, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) jeweils Namen, Qualifikationsnachweise und Kontaktdaten zum Zwecke des Fachkundenachweises den Angebotsunterlagen beigefügt werden. Weiterhin ist darüber zu informieren, dass der AG diese Daten für die Dokumentation der Ausschreibung aufbewahrt, jedoch ohne gesonderte Rechtsgrundlage (z. B. explizite Einwilligung des AN) nicht an Dritte weitergibt.
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Unwirksamkeit eines öfffentlichen Auftrags gem. § 135 Abs. 1GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
Die Fachkräfte müssen entweder die Laufbahnprüfung für den höheren Forstdienst bestanden haben oder zum öffentlich bestellten und vereidigten Forstsachverständigen für den Bereich Forsteinrichtung bestellt worden sein oder eine vergleichbare fachliche Qualifikation nachweisen oder die Qualifikation für das Fachverfahren „Waldbiotopkartierung“ mit mind. 2 jähriger Erfahrung besitzen. Für diesen Fall muss durch den Auftragnehmer die Leitung des Fachverfahrens „Flächenbegang“ durch eine Fachkraft mit der geforderten Qualifikation nach den oberen Anstrichen 1-3 gewährleistet sein. Der Einsatz einer Fachkraft nach Anstrich 4 ist als Zusatz „Einsatz als Erfüllungsgehilfe im Fachverfahren Flächenbegang unter Leitung von Herrn/ Frau <Nachname/ Vorname>“ dem Qualifikationsnachweis beizufügen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Kontrollstichprobeninventur“ (siehe Punkt I.4.1.2 der Leistungsbeschreibung) haben die Bieter in dem Formblatt die Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Inventurtruppführer anzugeben. Jeder Inventurtruppführer verfügt mindestens über
eine erfolgreich abgeschlossene forstliche Hochschulausbildung mit mindestens einem Abschluss als Bachelor (B. Sc., B. Eng.) oder Dipl.-Ing. (FH) in den Fachrichtungen Forstwirtschaft, Forstwissenschaften oder Forstingenieurwesen oder eine erfolgreich abgeschlossen Ausbildung als Forstwirt, Forstmaschinenführer, Revierjäger oder Gärtner, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erfasst wurden oder eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung anderer Fachrichtungen, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erbracht wurden.
Die verbindliche Benennung der Inventurtruppführer nebst Nachweis der o. g. Qualifikation muss spätestens bis zum 28.02.2025 erfolgen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Waldbiotopkartierung“ (siehe Punkt 4.3) haben die Bieter in dem Formblatt die Fachkräfte zu benennen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen. Die Fachkräfte müssen entweder
o die Laufbahnprüfung mindestens für den gehobenen Forstdienst bestanden haben oder ein forstliches Hochschulstudium bzw. eine forstliche Fachschulausbildung abgeschlossen haben oder über einen vergleichbaren Abschluss aus dem Bereich Umweltmanagement/ Umweltschutz/Biologie verfügen und nach Zuschlagserteilung an einem vom AG veranstalteten Einführungslehrgang zum Thema Waldbiotopkartierung teilgenommen haben.
Aufträge werden nur an Unternehmen vergeben, während des gesamten Leistungszeitraums über eine die vertraglichen Leistungen abdeckende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme i. H. v. 1.000.000 € je Schadensereignis für Sachschäden, 1.000.000 € je Schadensereignis für Personenschäden und 100.000 € je Schadensereignis für Vermögensschäden verfügen.
Dem Angebot ist ein entsprechender Nachweis über das gegenwärtige Bestehen eines entsprechenden Versicherungsverhältnisses, der zum Zeitpunkt der Angebotsfrist nicht älter als sechs Monate sein darf, beizufügen. Sollte die derzeit bestehende Versicherung diese Deckungssummen im Zeitpunkt der Angebotserstellung nicht erreichen, so ist mit der Angebotsabgabe zuzusichern, dass die Deckungssumme im Falle der Zuschlagserteilung entsprechend erhöht und die entsprechende neue Police vor Ausführungsbeginn vorgelegt wird.
Die Bieter sind verpflichtet, ein den o. g. Anforderungen entsprechendes Versicherungsverhältnis im Zuschlagsfall bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit zu unterhalten und dies dem AG auf gesondertes Verlangen jederzeit nachzuweisen.
Bei beabsichtigtem Nachunternehmereinsatz haben die Bieter im Angebotsformular die erforderlichen Angaben zu tätigen.
Bietergemeinschaften haben im Angebotsformular die erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Sämtliche Nachweise und Angaben zur Eignung haben die Bieter auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle auch für ihre Nachunternehmer einzureichen.
Mit Angebotsabgabe benannte und nachweislich qualifizierte Fachkräfte können die Bieter vor Zuschlagserteilung durch mindestens gleich qualifizierte Personen ersetzen.
Hinsichtlich der Eignungsnachweise hat der Bieter sämtliche Mitarbeiter darüber zu informieren, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) jeweils Namen, Qualifikationsnachweise und Kontaktdaten zum Zwecke des Fachkundenachweises den Angebotsunterlagen beigefügt werden. Weiterhin ist darüber zu informieren, dass der AG diese Daten für die Dokumentation der Ausschreibung aufbewahrt, jedoch ohne gesonderte Rechtsgrundlage (z. B. explizite Einwilligung des AN) nicht an Dritte weitergibt.
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Unwirksamkeit eines öfffentlichen Auftrags gem. § 135 Abs. 1GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
Die Fachkräfte müssen entweder die Laufbahnprüfung für den höheren Forstdienst bestanden haben oder zum öffentlich bestellten und vereidigten Forstsachverständigen für den Bereich Forsteinrichtung bestellt worden sein oder eine vergleichbare fachliche Qualifikation nachweisen oder die Qualifikation für das Fachverfahren „Waldbiotopkartierung“ mit mind. 2 jähriger Erfahrung besitzen. Für diesen Fall muss durch den Auftragnehmer die Leitung des Fachverfahrens „Flächenbegang“ durch eine Fachkraft mit der geforderten Qualifikation nach den oberen Anstrichen 1-3 gewährleistet sein. Der Einsatz einer Fachkraft nach Anstrich 4 ist als Zusatz „Einsatz als Erfüllungsgehilfe im Fachverfahren Flächenbegang unter Leitung von Herrn/ Frau <Nachname/ Vorname>“ dem Qualifikationsnachweis beizufügen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Kontrollstichprobeninventur“ (siehe Punkt I.4.1.2 der Leistungsbeschreibung) haben die Bieter in dem Formblatt die Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Inventurtruppführer anzugeben. Jeder Inventurtruppführer verfügt mindestens über
eine erfolgreich abgeschlossene forstliche Hochschulausbildung mit mindestens einem Abschluss als Bachelor (B. Sc., B. Eng.) oder Dipl.-Ing. (FH) in den Fachrichtungen Forstwirtschaft, Forstwissenschaften oder Forstingenieurwesen oder eine erfolgreich abgeschlossen Ausbildung als Forstwirt, Forstmaschinenführer, Revierjäger oder Gärtner, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erfasst wurden oder eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung anderer Fachrichtungen, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erbracht wurden.
Die verbindliche Benennung der Inventurtruppführer nebst Nachweis der o. g. Qualifikation muss spätestens bis zum 28.02.2025 erfolgen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Waldbiotopkartierung“ (siehe Punkt 4.3) haben die Bieter in dem Formblatt die Fachkräfte zu benennen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen. Die Fachkräfte müssen entweder
o die Laufbahnprüfung mindestens für den gehobenen Forstdienst bestanden haben oder ein forstliches Hochschulstudium bzw. eine forstliche Fachschulausbildung abgeschlossen haben oder über einen vergleichbaren Abschluss aus dem Bereich Umweltmanagement/ Umweltschutz/Biologie verfügen und nach Zuschlagserteilung an einem vom AG veranstalteten Einführungslehrgang zum Thema Waldbiotopkartierung teilgenommen haben.
Aufträge werden nur an Unternehmen vergeben, während des gesamten Leistungszeitraums über eine die vertraglichen Leistungen abdeckende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme i. H. v. 1.000.000 € je Schadensereignis für Sachschäden, 1.000.000 € je Schadensereignis für Personenschäden und 100.000 € je Schadensereignis für Vermögensschäden verfügen.
Dem Angebot ist ein entsprechender Nachweis über das gegenwärtige Bestehen eines entsprechenden Versicherungsverhältnisses, der zum Zeitpunkt der Angebotsfrist nicht älter als sechs Monate sein darf, beizufügen. Sollte die derzeit bestehende Versicherung diese Deckungssummen im Zeitpunkt der Angebotserstellung nicht erreichen, so ist mit der Angebotsabgabe zuzusichern, dass die Deckungssumme im Falle der Zuschlagserteilung entsprechend erhöht und die entsprechende neue Police vor Ausführungsbeginn vorgelegt wird.
Die Bieter sind verpflichtet, ein den o. g. Anforderungen entsprechendes Versicherungsverhältnis im Zuschlagsfall bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit zu unterhalten und dies dem AG auf gesondertes Verlangen jederzeit nachzuweisen.
Bei beabsichtigtem Nachunternehmereinsatz haben die Bieter im Angebotsformular die erforderlichen Angaben zu tätigen.
Bietergemeinschaften haben im Angebotsformular die erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Sämtliche Nachweise und Angaben zur Eignung haben die Bieter auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle auch für ihre Nachunternehmer einzureichen.
Mit Angebotsabgabe benannte und nachweislich qualifizierte Fachkräfte können die Bieter vor Zuschlagserteilung durch mindestens gleich qualifizierte Personen ersetzen.
Hinsichtlich der Eignungsnachweise hat der Bieter sämtliche Mitarbeiter darüber zu informieren, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) jeweils Namen, Qualifikationsnachweise und Kontaktdaten zum Zwecke des Fachkundenachweises den Angebotsunterlagen beigefügt werden. Weiterhin ist darüber zu informieren, dass der AG diese Daten für die Dokumentation der Ausschreibung aufbewahrt, jedoch ohne gesonderte Rechtsgrundlage (z. B. explizite Einwilligung des AN) nicht an Dritte weitergibt.
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Unwirksamkeit eines öfffentlichen Auftrags gem. § 135 Abs. 1GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
Die Fachkräfte müssen entweder die Laufbahnprüfung für den höheren Forstdienst bestanden haben oder zum öffentlich bestellten und vereidigten Forstsachverständigen für den Bereich Forsteinrichtung bestellt worden sein oder eine vergleichbare fachliche Qualifikation nachweisen oder die Qualifikation für das Fachverfahren „Waldbiotopkartierung“ mit mind. 2 jähriger Erfahrung besitzen. Für diesen Fall muss durch den Auftragnehmer die Leitung des Fachverfahrens „Flächenbegang“ durch eine Fachkraft mit der geforderten Qualifikation nach den oberen Anstrichen 1-3 gewährleistet sein. Der Einsatz einer Fachkraft nach Anstrich 4 ist als Zusatz „Einsatz als Erfüllungsgehilfe im Fachverfahren Flächenbegang unter Leitung von Herrn/ Frau <Nachname/ Vorname>“ dem Qualifikationsnachweis beizufügen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Kontrollstichprobeninventur“ (siehe Punkt I.4.1.2 der Leistungsbeschreibung) haben die Bieter in dem Formblatt die Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Inventurtruppführer anzugeben. Jeder Inventurtruppführer verfügt mindestens über
eine erfolgreich abgeschlossene forstliche Hochschulausbildung mit mindestens einem Abschluss als Bachelor (B. Sc., B. Eng.) oder Dipl.-Ing. (FH) in den Fachrichtungen Forstwirtschaft, Forstwissenschaften oder Forstingenieurwesen oder eine erfolgreich abgeschlossen Ausbildung als Forstwirt, Forstmaschinenführer, Revierjäger oder Gärtner, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erfasst wurden oder eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung anderer Fachrichtungen, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erbracht wurden.
Die verbindliche Benennung der Inventurtruppführer nebst Nachweis der o. g. Qualifikation muss spätestens bis zum 28.02.2025 erfolgen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Waldbiotopkartierung“ (siehe Punkt 4.3) haben die Bieter in dem Formblatt die Fachkräfte zu benennen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen. Die Fachkräfte müssen entweder
o die Laufbahnprüfung mindestens für den gehobenen Forstdienst bestanden haben oder ein forstliches Hochschulstudium bzw. eine forstliche Fachschulausbildung abgeschlossen haben oder über einen vergleichbaren Abschluss aus dem Bereich Umweltmanagement/ Umweltschutz/Biologie verfügen und nach Zuschlagserteilung an einem vom AG veranstalteten Einführungslehrgang zum Thema Waldbiotopkartierung teilgenommen haben.
Aufträge werden nur an Unternehmen vergeben, während des gesamten Leistungszeitraums über eine die vertraglichen Leistungen abdeckende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme i. H. v. 1.000.000 € je Schadensereignis für Sachschäden, 1.000.000 € je Schadensereignis für Personenschäden und 100.000 € je Schadensereignis für Vermögensschäden verfügen.
Dem Angebot ist ein entsprechender Nachweis über das gegenwärtige Bestehen eines entsprechenden Versicherungsverhältnisses, der zum Zeitpunkt der Angebotsfrist nicht älter als sechs Monate sein darf, beizufügen. Sollte die derzeit bestehende Versicherung diese Deckungssummen im Zeitpunkt der Angebotserstellung nicht erreichen, so ist mit der Angebotsabgabe zuzusichern, dass die Deckungssumme im Falle der Zuschlagserteilung entsprechend erhöht und die entsprechende neue Police vor Ausführungsbeginn vorgelegt wird.
Die Bieter sind verpflichtet, ein den o. g. Anforderungen entsprechendes Versicherungsverhältnis im Zuschlagsfall bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit zu unterhalten und dies dem AG auf gesondertes Verlangen jederzeit nachzuweisen.
Bei beabsichtigtem Nachunternehmereinsatz haben die Bieter im Angebotsformular die erforderlichen Angaben zu tätigen.
Bietergemeinschaften haben im Angebotsformular die erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Sämtliche Nachweise und Angaben zur Eignung haben die Bieter auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle auch für ihre Nachunternehmer einzureichen.
Mit Angebotsabgabe benannte und nachweislich qualifizierte Fachkräfte können die Bieter vor Zuschlagserteilung durch mindestens gleich qualifizierte Personen ersetzen.
Hinsichtlich der Eignungsnachweise hat der Bieter sämtliche Mitarbeiter darüber zu informieren, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) jeweils Namen, Qualifikationsnachweise und Kontaktdaten zum Zwecke des Fachkundenachweises den Angebotsunterlagen beigefügt werden. Weiterhin ist darüber zu informieren, dass der AG diese Daten für die Dokumentation der Ausschreibung aufbewahrt, jedoch ohne gesonderte Rechtsgrundlage (z. B. explizite Einwilligung des AN) nicht an Dritte weitergibt.
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Unwirksamkeit eines öfffentlichen Auftrags gem. § 135 Abs. 1GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
Die Fachkräfte müssen entweder die Laufbahnprüfung für den höheren Forstdienst bestanden haben oder zum öffentlich bestellten und vereidigten Forstsachverständigen für den Bereich Forsteinrichtung bestellt worden sein oder eine vergleichbare fachliche Qualifikation nachweisen oder die Qualifikation für das Fachverfahren „Waldbiotopkartierung“ mit mind. 2 jähriger Erfahrung besitzen. Für diesen Fall muss durch den Auftragnehmer die Leitung des Fachverfahrens „Flächenbegang“ durch eine Fachkraft mit der geforderten Qualifikation nach den oberen Anstrichen 1-3 gewährleistet sein. Der Einsatz einer Fachkraft nach Anstrich 4 ist als Zusatz „Einsatz als Erfüllungsgehilfe im Fachverfahren Flächenbegang unter Leitung von Herrn/ Frau <Nachname/ Vorname>“ dem Qualifikationsnachweis beizufügen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Kontrollstichprobeninventur“ (siehe Punkt I.4.1.2 der Leistungsbeschreibung) haben die Bieter in dem Formblatt die Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Inventurtruppführer anzugeben. Jeder Inventurtruppführer verfügt mindestens über
eine erfolgreich abgeschlossene forstliche Hochschulausbildung mit mindestens einem Abschluss als Bachelor (B. Sc., B. Eng.) oder Dipl.-Ing. (FH) in den Fachrichtungen Forstwirtschaft, Forstwissenschaften oder Forstingenieurwesen oder eine erfolgreich abgeschlossen Ausbildung als Forstwirt, Forstmaschinenführer, Revierjäger oder Gärtner, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erfasst wurden oder eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung anderer Fachrichtungen, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erbracht wurden.
Die verbindliche Benennung der Inventurtruppführer nebst Nachweis der o. g. Qualifikation muss spätestens bis zum 28.02.2025 erfolgen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Waldbiotopkartierung“ (siehe Punkt 4.3) haben die Bieter in dem Formblatt die Fachkräfte zu benennen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen. Die Fachkräfte müssen entweder
o die Laufbahnprüfung mindestens für den gehobenen Forstdienst bestanden haben oder ein forstliches Hochschulstudium bzw. eine forstliche Fachschulausbildung abgeschlossen haben oder über einen vergleichbaren Abschluss aus dem Bereich Umweltmanagement/ Umweltschutz/Biologie verfügen und nach Zuschlagserteilung an einem vom AG veranstalteten Einführungslehrgang zum Thema Waldbiotopkartierung teilgenommen haben.
Aufträge werden nur an Unternehmen vergeben, während des gesamten Leistungszeitraums über eine die vertraglichen Leistungen abdeckende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme i. H. v. 1.000.000 € je Schadensereignis für Sachschäden, 1.000.000 € je Schadensereignis für Personenschäden und 100.000 € je Schadensereignis für Vermögensschäden verfügen.
Dem Angebot ist ein entsprechender Nachweis über das gegenwärtige Bestehen eines entsprechenden Versicherungsverhältnisses, der zum Zeitpunkt der Angebotsfrist nicht älter als sechs Monate sein darf, beizufügen. Sollte die derzeit bestehende Versicherung diese Deckungssummen im Zeitpunkt der Angebotserstellung nicht erreichen, so ist mit der Angebotsabgabe zuzusichern, dass die Deckungssumme im Falle der Zuschlagserteilung entsprechend erhöht und die entsprechende neue Police vor Ausführungsbeginn vorgelegt wird.
Die Bieter sind verpflichtet, ein den o. g. Anforderungen entsprechendes Versicherungsverhältnis im Zuschlagsfall bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit zu unterhalten und dies dem AG auf gesondertes Verlangen jederzeit nachzuweisen.
Bei beabsichtigtem Nachunternehmereinsatz haben die Bieter im Angebotsformular die erforderlichen Angaben zu tätigen.
Bietergemeinschaften haben im Angebotsformular die erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Sämtliche Nachweise und Angaben zur Eignung haben die Bieter auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle auch für ihre Nachunternehmer einzureichen.
Mit Angebotsabgabe benannte und nachweislich qualifizierte Fachkräfte können die Bieter vor Zuschlagserteilung durch mindestens gleich qualifizierte Personen ersetzen.
Hinsichtlich der Eignungsnachweise hat der Bieter sämtliche Mitarbeiter darüber zu informieren, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) jeweils Namen, Qualifikationsnachweise und Kontaktdaten zum Zwecke des Fachkundenachweises den Angebotsunterlagen beigefügt werden. Weiterhin ist darüber zu informieren, dass der AG diese Daten für die Dokumentation der Ausschreibung aufbewahrt, jedoch ohne gesonderte Rechtsgrundlage (z. B. explizite Einwilligung des AN) nicht an Dritte weitergibt.
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Unwirksamkeit eines öfffentlichen Auftrags gem. § 135 Abs. 1GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
Die Fachkräfte müssen entweder die Laufbahnprüfung für den höheren Forstdienst bestanden haben oder zum öffentlich bestellten und vereidigten Forstsachverständigen für den Bereich Forsteinrichtung bestellt worden sein oder eine vergleichbare fachliche Qualifikation nachweisen oder die Qualifikation für das Fachverfahren „Waldbiotopkartierung“ mit mind. 2 jähriger Erfahrung besitzen. Für diesen Fall muss durch den Auftragnehmer die Leitung des Fachverfahrens „Flächenbegang“ durch eine Fachkraft mit der geforderten Qualifikation nach den oberen Anstrichen 1-3 gewährleistet sein. Der Einsatz einer Fachkraft nach Anstrich 4 ist als Zusatz „Einsatz als Erfüllungsgehilfe im Fachverfahren Flächenbegang unter Leitung von Herrn/ Frau <Nachname/ Vorname>“ dem Qualifikationsnachweis beizufügen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Kontrollstichprobeninventur“ (siehe Punkt I.4.1.2 der Leistungsbeschreibung) haben die Bieter in dem Formblatt die Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Inventurtruppführer anzugeben. Jeder Inventurtruppführer verfügt mindestens über
eine erfolgreich abgeschlossene forstliche Hochschulausbildung mit mindestens einem Abschluss als Bachelor (B. Sc., B. Eng.) oder Dipl.-Ing. (FH) in den Fachrichtungen Forstwirtschaft, Forstwissenschaften oder Forstingenieurwesen oder eine erfolgreich abgeschlossen Ausbildung als Forstwirt, Forstmaschinenführer, Revierjäger oder Gärtner, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erfasst wurden oder eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung anderer Fachrichtungen, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erbracht wurden.
Die verbindliche Benennung der Inventurtruppführer nebst Nachweis der o. g. Qualifikation muss spätestens bis zum 28.02.2025 erfolgen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Waldbiotopkartierung“ (siehe Punkt 4.3) haben die Bieter in dem Formblatt die Fachkräfte zu benennen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen. Die Fachkräfte müssen entweder
o die Laufbahnprüfung mindestens für den gehobenen Forstdienst bestanden haben oder ein forstliches Hochschulstudium bzw. eine forstliche Fachschulausbildung abgeschlossen haben oder über einen vergleichbaren Abschluss aus dem Bereich Umweltmanagement/ Umweltschutz/Biologie verfügen und nach Zuschlagserteilung an einem vom AG veranstalteten Einführungslehrgang zum Thema Waldbiotopkartierung teilgenommen haben.
Aufträge werden nur an Unternehmen vergeben, während des gesamten Leistungszeitraums über eine die vertraglichen Leistungen abdeckende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme i. H. v. 1.000.000 € je Schadensereignis für Sachschäden, 1.000.000 € je Schadensereignis für Personenschäden und 100.000 € je Schadensereignis für Vermögensschäden verfügen.
Dem Angebot ist ein entsprechender Nachweis über das gegenwärtige Bestehen eines entsprechenden Versicherungsverhältnisses, der zum Zeitpunkt der Angebotsfrist nicht älter als sechs Monate sein darf, beizufügen. Sollte die derzeit bestehende Versicherung diese Deckungssummen im Zeitpunkt der Angebotserstellung nicht erreichen, so ist mit der Angebotsabgabe zuzusichern, dass die Deckungssumme im Falle der Zuschlagserteilung entsprechend erhöht und die entsprechende neue Police vor Ausführungsbeginn vorgelegt wird.
Die Bieter sind verpflichtet, ein den o. g. Anforderungen entsprechendes Versicherungsverhältnis im Zuschlagsfall bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit zu unterhalten und dies dem AG auf gesondertes Verlangen jederzeit nachzuweisen.
Bei beabsichtigtem Nachunternehmereinsatz haben die Bieter im Angebotsformular die erforderlichen Angaben zu tätigen.
Bietergemeinschaften haben im Angebotsformular die erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Sämtliche Nachweise und Angaben zur Eignung haben die Bieter auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle auch für ihre Nachunternehmer einzureichen.
Mit Angebotsabgabe benannte und nachweislich qualifizierte Fachkräfte können die Bieter vor Zuschlagserteilung durch mindestens gleich qualifizierte Personen ersetzen.
Hinsichtlich der Eignungsnachweise hat der Bieter sämtliche Mitarbeiter darüber zu informieren, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) jeweils Namen, Qualifikationsnachweise und Kontaktdaten zum Zwecke des Fachkundenachweises den Angebotsunterlagen beigefügt werden. Weiterhin ist darüber zu informieren, dass der AG diese Daten für die Dokumentation der Ausschreibung aufbewahrt, jedoch ohne gesonderte Rechtsgrundlage (z. B. explizite Einwilligung des AN) nicht an Dritte weitergibt.
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Unwirksamkeit eines öfffentlichen Auftrags gem. § 135 Abs. 1GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
Die Fachkräfte müssen entweder die Laufbahnprüfung für den höheren Forstdienst bestanden haben oder zum öffentlich bestellten und vereidigten Forstsachverständigen für den Bereich Forsteinrichtung bestellt worden sein oder eine vergleichbare fachliche Qualifikation nachweisen oder die Qualifikation für das Fachverfahren „Waldbiotopkartierung“ mit mind. 2 jähriger Erfahrung besitzen. Für diesen Fall muss durch den Auftragnehmer die Leitung des Fachverfahrens „Flächenbegang“ durch eine Fachkraft mit der geforderten Qualifikation nach den oberen Anstrichen 1-3 gewährleistet sein. Der Einsatz einer Fachkraft nach Anstrich 4 ist als Zusatz „Einsatz als Erfüllungsgehilfe im Fachverfahren Flächenbegang unter Leitung von Herrn/ Frau <Nachname/ Vorname>“ dem Qualifikationsnachweis beizufügen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Kontrollstichprobeninventur“ (siehe Punkt I.4.1.2 der Leistungsbeschreibung) haben die Bieter in dem Formblatt die Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Inventurtruppführer anzugeben. Jeder Inventurtruppführer verfügt mindestens über
eine erfolgreich abgeschlossene forstliche Hochschulausbildung mit mindestens einem Abschluss als Bachelor (B. Sc., B. Eng.) oder Dipl.-Ing. (FH) in den Fachrichtungen Forstwirtschaft, Forstwissenschaften oder Forstingenieurwesen oder eine erfolgreich abgeschlossen Ausbildung als Forstwirt, Forstmaschinenführer, Revierjäger oder Gärtner, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erfasst wurden oder eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung anderer Fachrichtungen, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erbracht wurden.
Die verbindliche Benennung der Inventurtruppführer nebst Nachweis der o. g. Qualifikation muss spätestens bis zum 28.02.2025 erfolgen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Waldbiotopkartierung“ (siehe Punkt 4.3) haben die Bieter in dem Formblatt die Fachkräfte zu benennen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen. Die Fachkräfte müssen entweder
o die Laufbahnprüfung mindestens für den gehobenen Forstdienst bestanden haben oder ein forstliches Hochschulstudium bzw. eine forstliche Fachschulausbildung abgeschlossen haben oder über einen vergleichbaren Abschluss aus dem Bereich Umweltmanagement/ Umweltschutz/Biologie verfügen und nach Zuschlagserteilung an einem vom AG veranstalteten Einführungslehrgang zum Thema Waldbiotopkartierung teilgenommen haben.
Aufträge werden nur an Unternehmen vergeben, während des gesamten Leistungszeitraums über eine die vertraglichen Leistungen abdeckende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme i. H. v. 1.000.000 € je Schadensereignis für Sachschäden, 1.000.000 € je Schadensereignis für Personenschäden und 100.000 € je Schadensereignis für Vermögensschäden verfügen.
Dem Angebot ist ein entsprechender Nachweis über das gegenwärtige Bestehen eines entsprechenden Versicherungsverhältnisses, der zum Zeitpunkt der Angebotsfrist nicht älter als sechs Monate sein darf, beizufügen. Sollte die derzeit bestehende Versicherung diese Deckungssummen im Zeitpunkt der Angebotserstellung nicht erreichen, so ist mit der Angebotsabgabe zuzusichern, dass die Deckungssumme im Falle der Zuschlagserteilung entsprechend erhöht und die entsprechende neue Police vor Ausführungsbeginn vorgelegt wird.
Die Bieter sind verpflichtet, ein den o. g. Anforderungen entsprechendes Versicherungsverhältnis im Zuschlagsfall bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit zu unterhalten und dies dem AG auf gesondertes Verlangen jederzeit nachzuweisen.
Bei beabsichtigtem Nachunternehmereinsatz haben die Bieter im Angebotsformular die erforderlichen Angaben zu tätigen.
Bietergemeinschaften haben im Angebotsformular die erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Sämtliche Nachweise und Angaben zur Eignung haben die Bieter auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle auch für ihre Nachunternehmer einzureichen.
Mit Angebotsabgabe benannte und nachweislich qualifizierte Fachkräfte können die Bieter vor Zuschlagserteilung durch mindestens gleich qualifizierte Personen ersetzen.
Hinsichtlich der Eignungsnachweise hat der Bieter sämtliche Mitarbeiter darüber zu informieren, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) jeweils Namen, Qualifikationsnachweise und Kontaktdaten zum Zwecke des Fachkundenachweises den Angebotsunterlagen beigefügt werden. Weiterhin ist darüber zu informieren, dass der AG diese Daten für die Dokumentation der Ausschreibung aufbewahrt, jedoch ohne gesonderte Rechtsgrundlage (z. B. explizite Einwilligung des AN) nicht an Dritte weitergibt.
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Unwirksamkeit eines öfffentlichen Auftrags gem. § 135 Abs. 1GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
Die Fachkräfte müssen entweder die Laufbahnprüfung für den höheren Forstdienst bestanden haben oder zum öffentlich bestellten und vereidigten Forstsachverständigen für den Bereich Forsteinrichtung bestellt worden sein oder eine vergleichbare fachliche Qualifikation nachweisen oder die Qualifikation für das Fachverfahren „Waldbiotopkartierung“ mit mind. 2 jähriger Erfahrung besitzen. Für diesen Fall muss durch den Auftragnehmer die Leitung des Fachverfahrens „Flächenbegang“ durch eine Fachkraft mit der geforderten Qualifikation nach den oberen Anstrichen 1-3 gewährleistet sein. Der Einsatz einer Fachkraft nach Anstrich 4 ist als Zusatz „Einsatz als Erfüllungsgehilfe im Fachverfahren Flächenbegang unter Leitung von Herrn/ Frau <Nachname/ Vorname>“ dem Qualifikationsnachweis beizufügen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Kontrollstichprobeninventur“ (siehe Punkt I.4.1.2 der Leistungsbeschreibung) haben die Bieter in dem Formblatt die Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Inventurtruppführer anzugeben. Jeder Inventurtruppführer verfügt mindestens über
eine erfolgreich abgeschlossene forstliche Hochschulausbildung mit mindestens einem Abschluss als Bachelor (B. Sc., B. Eng.) oder Dipl.-Ing. (FH) in den Fachrichtungen Forstwirtschaft, Forstwissenschaften oder Forstingenieurwesen oder eine erfolgreich abgeschlossen Ausbildung als Forstwirt, Forstmaschinenführer, Revierjäger oder Gärtner, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erfasst wurden oder eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung anderer Fachrichtungen, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erbracht wurden.
Die verbindliche Benennung der Inventurtruppführer nebst Nachweis der o. g. Qualifikation muss spätestens bis zum 28.02.2025 erfolgen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Waldbiotopkartierung“ (siehe Punkt 4.3) haben die Bieter in dem Formblatt die Fachkräfte zu benennen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen. Die Fachkräfte müssen entweder
o die Laufbahnprüfung mindestens für den gehobenen Forstdienst bestanden haben oder ein forstliches Hochschulstudium bzw. eine forstliche Fachschulausbildung abgeschlossen haben oder über einen vergleichbaren Abschluss aus dem Bereich Umweltmanagement/ Umweltschutz/Biologie verfügen und nach Zuschlagserteilung an einem vom AG veranstalteten Einführungslehrgang zum Thema Waldbiotopkartierung teilgenommen haben.
Aufträge werden nur an Unternehmen vergeben, während des gesamten Leistungszeitraums über eine die vertraglichen Leistungen abdeckende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme i. H. v. 1.000.000 € je Schadensereignis für Sachschäden, 1.000.000 € je Schadensereignis für Personenschäden und 100.000 € je Schadensereignis für Vermögensschäden verfügen.
Dem Angebot ist ein entsprechender Nachweis über das gegenwärtige Bestehen eines entsprechenden Versicherungsverhältnisses, der zum Zeitpunkt der Angebotsfrist nicht älter als sechs Monate sein darf, beizufügen. Sollte die derzeit bestehende Versicherung diese Deckungssummen im Zeitpunkt der Angebotserstellung nicht erreichen, so ist mit der Angebotsabgabe zuzusichern, dass die Deckungssumme im Falle der Zuschlagserteilung entsprechend erhöht und die entsprechende neue Police vor Ausführungsbeginn vorgelegt wird.
Die Bieter sind verpflichtet, ein den o. g. Anforderungen entsprechendes Versicherungsverhältnis im Zuschlagsfall bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit zu unterhalten und dies dem AG auf gesondertes Verlangen jederzeit nachzuweisen.
Bei beabsichtigtem Nachunternehmereinsatz haben die Bieter im Angebotsformular die erforderlichen Angaben zu tätigen.
Bietergemeinschaften haben im Angebotsformular die erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Sämtliche Nachweise und Angaben zur Eignung haben die Bieter auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle auch für ihre Nachunternehmer einzureichen.
Mit Angebotsabgabe benannte und nachweislich qualifizierte Fachkräfte können die Bieter vor Zuschlagserteilung durch mindestens gleich qualifizierte Personen ersetzen.
Hinsichtlich der Eignungsnachweise hat der Bieter sämtliche Mitarbeiter darüber zu informieren, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) jeweils Namen, Qualifikationsnachweise und Kontaktdaten zum Zwecke des Fachkundenachweises den Angebotsunterlagen beigefügt werden. Weiterhin ist darüber zu informieren, dass der AG diese Daten für die Dokumentation der Ausschreibung aufbewahrt, jedoch ohne gesonderte Rechtsgrundlage (z. B. explizite Einwilligung des AN) nicht an Dritte weitergibt.
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Unwirksamkeit eines öfffentlichen Auftrags gem. § 135 Abs. 1GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
Die Fachkräfte müssen entweder die Laufbahnprüfung für den höheren Forstdienst bestanden haben oder zum öffentlich bestellten und vereidigten Forstsachverständigen für den Bereich Forsteinrichtung bestellt worden sein oder eine vergleichbare fachliche Qualifikation nachweisen oder die Qualifikation für das Fachverfahren „Waldbiotopkartierung“ mit mind. 2 jähriger Erfahrung besitzen. Für diesen Fall muss durch den Auftragnehmer die Leitung des Fachverfahrens „Flächenbegang“ durch eine Fachkraft mit der geforderten Qualifikation nach den oberen Anstrichen 1-3 gewährleistet sein. Der Einsatz einer Fachkraft nach Anstrich 4 ist als Zusatz „Einsatz als Erfüllungsgehilfe im Fachverfahren Flächenbegang unter Leitung von Herrn/ Frau <Nachname/ Vorname>“ dem Qualifikationsnachweis beizufügen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Kontrollstichprobeninventur“ (siehe Punkt I.4.1.2 der Leistungsbeschreibung) haben die Bieter in dem Formblatt die Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Inventurtruppführer anzugeben. Jeder Inventurtruppführer verfügt mindestens über
eine erfolgreich abgeschlossene forstliche Hochschulausbildung mit mindestens einem Abschluss als Bachelor (B. Sc., B. Eng.) oder Dipl.-Ing. (FH) in den Fachrichtungen Forstwirtschaft, Forstwissenschaften oder Forstingenieurwesen oder eine erfolgreich abgeschlossen Ausbildung als Forstwirt, Forstmaschinenführer, Revierjäger oder Gärtner, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erfasst wurden oder eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung anderer Fachrichtungen, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erbracht wurden.
Die verbindliche Benennung der Inventurtruppführer nebst Nachweis der o. g. Qualifikation muss spätestens bis zum 28.02.2025 erfolgen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Waldbiotopkartierung“ (siehe Punkt 4.3) haben die Bieter in dem Formblatt die Fachkräfte zu benennen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen. Die Fachkräfte müssen entweder
o die Laufbahnprüfung mindestens für den gehobenen Forstdienst bestanden haben oder ein forstliches Hochschulstudium bzw. eine forstliche Fachschulausbildung abgeschlossen haben oder über einen vergleichbaren Abschluss aus dem Bereich Umweltmanagement/ Umweltschutz/Biologie verfügen und nach Zuschlagserteilung an einem vom AG veranstalteten Einführungslehrgang zum Thema Waldbiotopkartierung teilgenommen haben.
Aufträge werden nur an Unternehmen vergeben, während des gesamten Leistungszeitraums über eine die vertraglichen Leistungen abdeckende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme i. H. v. 1.000.000 € je Schadensereignis für Sachschäden, 1.000.000 € je Schadensereignis für Personenschäden und 100.000 € je Schadensereignis für Vermögensschäden verfügen.
Dem Angebot ist ein entsprechender Nachweis über das gegenwärtige Bestehen eines entsprechenden Versicherungsverhältnisses, der zum Zeitpunkt der Angebotsfrist nicht älter als sechs Monate sein darf, beizufügen. Sollte die derzeit bestehende Versicherung diese Deckungssummen im Zeitpunkt der Angebotserstellung nicht erreichen, so ist mit der Angebotsabgabe zuzusichern, dass die Deckungssumme im Falle der Zuschlagserteilung entsprechend erhöht und die entsprechende neue Police vor Ausführungsbeginn vorgelegt wird.
Die Bieter sind verpflichtet, ein den o. g. Anforderungen entsprechendes Versicherungsverhältnis im Zuschlagsfall bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit zu unterhalten und dies dem AG auf gesondertes Verlangen jederzeit nachzuweisen.
Bei beabsichtigtem Nachunternehmereinsatz haben die Bieter im Angebotsformular die erforderlichen Angaben zu tätigen.
Bietergemeinschaften haben im Angebotsformular die erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Sämtliche Nachweise und Angaben zur Eignung haben die Bieter auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle auch für ihre Nachunternehmer einzureichen.
Mit Angebotsabgabe benannte und nachweislich qualifizierte Fachkräfte können die Bieter vor Zuschlagserteilung durch mindestens gleich qualifizierte Personen ersetzen.
Hinsichtlich der Eignungsnachweise hat der Bieter sämtliche Mitarbeiter darüber zu informieren, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) jeweils Namen, Qualifikationsnachweise und Kontaktdaten zum Zwecke des Fachkundenachweises den Angebotsunterlagen beigefügt werden. Weiterhin ist darüber zu informieren, dass der AG diese Daten für die Dokumentation der Ausschreibung aufbewahrt, jedoch ohne gesonderte Rechtsgrundlage (z. B. explizite Einwilligung des AN) nicht an Dritte weitergibt.
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Unwirksamkeit eines öfffentlichen Auftrags gem. § 135 Abs. 1GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
Die Fachkräfte müssen entweder die Laufbahnprüfung für den höheren Forstdienst bestanden haben oder zum öffentlich bestellten und vereidigten Forstsachverständigen für den Bereich Forsteinrichtung bestellt worden sein oder eine vergleichbare fachliche Qualifikation nachweisen oder die Qualifikation für das Fachverfahren „Waldbiotopkartierung“ mit mind. 2 jähriger Erfahrung besitzen. Für diesen Fall muss durch den Auftragnehmer die Leitung des Fachverfahrens „Flächenbegang“ durch eine Fachkraft mit der geforderten Qualifikation nach den oberen Anstrichen 1-3 gewährleistet sein. Der Einsatz einer Fachkraft nach Anstrich 4 ist als Zusatz „Einsatz als Erfüllungsgehilfe im Fachverfahren Flächenbegang unter Leitung von Herrn/ Frau <Nachname/ Vorname>“ dem Qualifikationsnachweis beizufügen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Kontrollstichprobeninventur“ (siehe Punkt I.4.1.2 der Leistungsbeschreibung) haben die Bieter in dem Formblatt die Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Inventurtruppführer anzugeben. Jeder Inventurtruppführer verfügt mindestens über
eine erfolgreich abgeschlossene forstliche Hochschulausbildung mit mindestens einem Abschluss als Bachelor (B. Sc., B. Eng.) oder Dipl.-Ing. (FH) in den Fachrichtungen Forstwirtschaft, Forstwissenschaften oder Forstingenieurwesen oder eine erfolgreich abgeschlossen Ausbildung als Forstwirt, Forstmaschinenführer, Revierjäger oder Gärtner, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erfasst wurden oder eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung anderer Fachrichtungen, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erbracht wurden.
Die verbindliche Benennung der Inventurtruppführer nebst Nachweis der o. g. Qualifikation muss spätestens bis zum 28.02.2025 erfolgen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Waldbiotopkartierung“ (siehe Punkt 4.3) haben die Bieter in dem Formblatt die Fachkräfte zu benennen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen. Die Fachkräfte müssen entweder
o die Laufbahnprüfung mindestens für den gehobenen Forstdienst bestanden haben oder ein forstliches Hochschulstudium bzw. eine forstliche Fachschulausbildung abgeschlossen haben oder über einen vergleichbaren Abschluss aus dem Bereich Umweltmanagement/ Umweltschutz/Biologie verfügen und nach Zuschlagserteilung an einem vom AG veranstalteten Einführungslehrgang zum Thema Waldbiotopkartierung teilgenommen haben.
Aufträge werden nur an Unternehmen vergeben, während des gesamten Leistungszeitraums über eine die vertraglichen Leistungen abdeckende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme i. H. v. 1.000.000 € je Schadensereignis für Sachschäden, 1.000.000 € je Schadensereignis für Personenschäden und 100.000 € je Schadensereignis für Vermögensschäden verfügen.
Dem Angebot ist ein entsprechender Nachweis über das gegenwärtige Bestehen eines entsprechenden Versicherungsverhältnisses, der zum Zeitpunkt der Angebotsfrist nicht älter als sechs Monate sein darf, beizufügen. Sollte die derzeit bestehende Versicherung diese Deckungssummen im Zeitpunkt der Angebotserstellung nicht erreichen, so ist mit der Angebotsabgabe zuzusichern, dass die Deckungssumme im Falle der Zuschlagserteilung entsprechend erhöht und die entsprechende neue Police vor Ausführungsbeginn vorgelegt wird.
Die Bieter sind verpflichtet, ein den o. g. Anforderungen entsprechendes Versicherungsverhältnis im Zuschlagsfall bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit zu unterhalten und dies dem AG auf gesondertes Verlangen jederzeit nachzuweisen.
Bei beabsichtigtem Nachunternehmereinsatz haben die Bieter im Angebotsformular die erforderlichen Angaben zu tätigen.
Bietergemeinschaften haben im Angebotsformular die erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Sämtliche Nachweise und Angaben zur Eignung haben die Bieter auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle auch für ihre Nachunternehmer einzureichen.
Mit Angebotsabgabe benannte und nachweislich qualifizierte Fachkräfte können die Bieter vor Zuschlagserteilung durch mindestens gleich qualifizierte Personen ersetzen.
Hinsichtlich der Eignungsnachweise hat der Bieter sämtliche Mitarbeiter darüber zu informieren, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) jeweils Namen, Qualifikationsnachweise und Kontaktdaten zum Zwecke des Fachkundenachweises den Angebotsunterlagen beigefügt werden. Weiterhin ist darüber zu informieren, dass der AG diese Daten für die Dokumentation der Ausschreibung aufbewahrt, jedoch ohne gesonderte Rechtsgrundlage (z. B. explizite Einwilligung des AN) nicht an Dritte weitergibt.
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Unwirksamkeit eines öfffentlichen Auftrags gem. § 135 Abs. 1GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
Die Fachkräfte müssen entweder die Laufbahnprüfung für den höheren Forstdienst bestanden haben oder zum öffentlich bestellten und vereidigten Forstsachverständigen für den Bereich Forsteinrichtung bestellt worden sein oder eine vergleichbare fachliche Qualifikation nachweisen oder die Qualifikation für das Fachverfahren „Waldbiotopkartierung“ mit mind. 2 jähriger Erfahrung besitzen. Für diesen Fall muss durch den Auftragnehmer die Leitung des Fachverfahrens „Flächenbegang“ durch eine Fachkraft mit der geforderten Qualifikation nach den oberen Anstrichen 1-3 gewährleistet sein. Der Einsatz einer Fachkraft nach Anstrich 4 ist als Zusatz „Einsatz als Erfüllungsgehilfe im Fachverfahren Flächenbegang unter Leitung von Herrn/ Frau <Nachname/ Vorname>“ dem Qualifikationsnachweis beizufügen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Kontrollstichprobeninventur“ (siehe Punkt I.4.1.2 der Leistungsbeschreibung) haben die Bieter in dem Formblatt die Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Inventurtruppführer anzugeben. Jeder Inventurtruppführer verfügt mindestens über
eine erfolgreich abgeschlossene forstliche Hochschulausbildung mit mindestens einem Abschluss als Bachelor (B. Sc., B. Eng.) oder Dipl.-Ing. (FH) in den Fachrichtungen Forstwirtschaft, Forstwissenschaften oder Forstingenieurwesen oder eine erfolgreich abgeschlossen Ausbildung als Forstwirt, Forstmaschinenführer, Revierjäger oder Gärtner, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erfasst wurden oder eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung anderer Fachrichtungen, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erbracht wurden.
Die verbindliche Benennung der Inventurtruppführer nebst Nachweis der o. g. Qualifikation muss spätestens bis zum 28.02.2025 erfolgen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Waldbiotopkartierung“ (siehe Punkt 4.3) haben die Bieter in dem Formblatt die Fachkräfte zu benennen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen. Die Fachkräfte müssen entweder
o die Laufbahnprüfung mindestens für den gehobenen Forstdienst bestanden haben oder ein forstliches Hochschulstudium bzw. eine forstliche Fachschulausbildung abgeschlossen haben oder über einen vergleichbaren Abschluss aus dem Bereich Umweltmanagement/ Umweltschutz/Biologie verfügen und nach Zuschlagserteilung an einem vom AG veranstalteten Einführungslehrgang zum Thema Waldbiotopkartierung teilgenommen haben.
Aufträge werden nur an Unternehmen vergeben, während des gesamten Leistungszeitraums über eine die vertraglichen Leistungen abdeckende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme i. H. v. 1.000.000 € je Schadensereignis für Sachschäden, 1.000.000 € je Schadensereignis für Personenschäden und 100.000 € je Schadensereignis für Vermögensschäden verfügen.
Dem Angebot ist ein entsprechender Nachweis über das gegenwärtige Bestehen eines entsprechenden Versicherungsverhältnisses, der zum Zeitpunkt der Angebotsfrist nicht älter als sechs Monate sein darf, beizufügen. Sollte die derzeit bestehende Versicherung diese Deckungssummen im Zeitpunkt der Angebotserstellung nicht erreichen, so ist mit der Angebotsabgabe zuzusichern, dass die Deckungssumme im Falle der Zuschlagserteilung entsprechend erhöht und die entsprechende neue Police vor Ausführungsbeginn vorgelegt wird.
Die Bieter sind verpflichtet, ein den o. g. Anforderungen entsprechendes Versicherungsverhältnis im Zuschlagsfall bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit zu unterhalten und dies dem AG auf gesondertes Verlangen jederzeit nachzuweisen.
Bei beabsichtigtem Nachunternehmereinsatz haben die Bieter im Angebotsformular die erforderlichen Angaben zu tätigen.
Bietergemeinschaften haben im Angebotsformular die erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Sämtliche Nachweise und Angaben zur Eignung haben die Bieter auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle auch für ihre Nachunternehmer einzureichen.
Mit Angebotsabgabe benannte und nachweislich qualifizierte Fachkräfte können die Bieter vor Zuschlagserteilung durch mindestens gleich qualifizierte Personen ersetzen.
Hinsichtlich der Eignungsnachweise hat der Bieter sämtliche Mitarbeiter darüber zu informieren, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) jeweils Namen, Qualifikationsnachweise und Kontaktdaten zum Zwecke des Fachkundenachweises den Angebotsunterlagen beigefügt werden. Weiterhin ist darüber zu informieren, dass der AG diese Daten für die Dokumentation der Ausschreibung aufbewahrt, jedoch ohne gesonderte Rechtsgrundlage (z. B. explizite Einwilligung des AN) nicht an Dritte weitergibt.
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Unwirksamkeit eines öfffentlichen Auftrags gem. § 135 Abs. 1GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
Die Fachkräfte müssen entweder die Laufbahnprüfung für den höheren Forstdienst bestanden haben oder zum öffentlich bestellten und vereidigten Forstsachverständigen für den Bereich Forsteinrichtung bestellt worden sein oder eine vergleichbare fachliche Qualifikation nachweisen oder die Qualifikation für das Fachverfahren „Waldbiotopkartierung“ mit mind. 2 jähriger Erfahrung besitzen. Für diesen Fall muss durch den Auftragnehmer die Leitung des Fachverfahrens „Flächenbegang“ durch eine Fachkraft mit der geforderten Qualifikation nach den oberen Anstrichen 1-3 gewährleistet sein. Der Einsatz einer Fachkraft nach Anstrich 4 ist als Zusatz „Einsatz als Erfüllungsgehilfe im Fachverfahren Flächenbegang unter Leitung von Herrn/ Frau <Nachname/ Vorname>“ dem Qualifikationsnachweis beizufügen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Kontrollstichprobeninventur“ (siehe Punkt I.4.1.2 der Leistungsbeschreibung) haben die Bieter in dem Formblatt die Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Inventurtruppführer anzugeben. Jeder Inventurtruppführer verfügt mindestens über
eine erfolgreich abgeschlossene forstliche Hochschulausbildung mit mindestens einem Abschluss als Bachelor (B. Sc., B. Eng.) oder Dipl.-Ing. (FH) in den Fachrichtungen Forstwirtschaft, Forstwissenschaften oder Forstingenieurwesen oder eine erfolgreich abgeschlossen Ausbildung als Forstwirt, Forstmaschinenführer, Revierjäger oder Gärtner, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erfasst wurden oder eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung anderer Fachrichtungen, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erbracht wurden.
Die verbindliche Benennung der Inventurtruppführer nebst Nachweis der o. g. Qualifikation muss spätestens bis zum 28.02.2025 erfolgen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Waldbiotopkartierung“ (siehe Punkt 4.3) haben die Bieter in dem Formblatt die Fachkräfte zu benennen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen. Die Fachkräfte müssen entweder
o die Laufbahnprüfung mindestens für den gehobenen Forstdienst bestanden haben oder ein forstliches Hochschulstudium bzw. eine forstliche Fachschulausbildung abgeschlossen haben oder über einen vergleichbaren Abschluss aus dem Bereich Umweltmanagement/ Umweltschutz/Biologie verfügen und nach Zuschlagserteilung an einem vom AG veranstalteten Einführungslehrgang zum Thema Waldbiotopkartierung teilgenommen haben.
Aufträge werden nur an Unternehmen vergeben, während des gesamten Leistungszeitraums über eine die vertraglichen Leistungen abdeckende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme i. H. v. 1.000.000 € je Schadensereignis für Sachschäden, 1.000.000 € je Schadensereignis für Personenschäden und 100.000 € je Schadensereignis für Vermögensschäden verfügen.
Dem Angebot ist ein entsprechender Nachweis über das gegenwärtige Bestehen eines entsprechenden Versicherungsverhältnisses, der zum Zeitpunkt der Angebotsfrist nicht älter als sechs Monate sein darf, beizufügen. Sollte die derzeit bestehende Versicherung diese Deckungssummen im Zeitpunkt der Angebotserstellung nicht erreichen, so ist mit der Angebotsabgabe zuzusichern, dass die Deckungssumme im Falle der Zuschlagserteilung entsprechend erhöht und die entsprechende neue Police vor Ausführungsbeginn vorgelegt wird.
Die Bieter sind verpflichtet, ein den o. g. Anforderungen entsprechendes Versicherungsverhältnis im Zuschlagsfall bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit zu unterhalten und dies dem AG auf gesondertes Verlangen jederzeit nachzuweisen.
Bei beabsichtigtem Nachunternehmereinsatz haben die Bieter im Angebotsformular die erforderlichen Angaben zu tätigen.
Bietergemeinschaften haben im Angebotsformular die erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Sämtliche Nachweise und Angaben zur Eignung haben die Bieter auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle auch für ihre Nachunternehmer einzureichen.
Mit Angebotsabgabe benannte und nachweislich qualifizierte Fachkräfte können die Bieter vor Zuschlagserteilung durch mindestens gleich qualifizierte Personen ersetzen.
Hinsichtlich der Eignungsnachweise hat der Bieter sämtliche Mitarbeiter darüber zu informieren, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) jeweils Namen, Qualifikationsnachweise und Kontaktdaten zum Zwecke des Fachkundenachweises den Angebotsunterlagen beigefügt werden. Weiterhin ist darüber zu informieren, dass der AG diese Daten für die Dokumentation der Ausschreibung aufbewahrt, jedoch ohne gesonderte Rechtsgrundlage (z. B. explizite Einwilligung des AN) nicht an Dritte weitergibt.
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Unwirksamkeit eines öfffentlichen Auftrags gem. § 135 Abs. 1GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
Die Fachkräfte müssen entweder die Laufbahnprüfung für den höheren Forstdienst bestanden haben oder zum öffentlich bestellten und vereidigten Forstsachverständigen für den Bereich Forsteinrichtung bestellt worden sein oder eine vergleichbare fachliche Qualifikation nachweisen oder die Qualifikation für das Fachverfahren „Waldbiotopkartierung“ mit mind. 2 jähriger Erfahrung besitzen. Für diesen Fall muss durch den Auftragnehmer die Leitung des Fachverfahrens „Flächenbegang“ durch eine Fachkraft mit der geforderten Qualifikation nach den oberen Anstrichen 1-3 gewährleistet sein. Der Einsatz einer Fachkraft nach Anstrich 4 ist als Zusatz „Einsatz als Erfüllungsgehilfe im Fachverfahren Flächenbegang unter Leitung von Herrn/ Frau <Nachname/ Vorname>“ dem Qualifikationsnachweis beizufügen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Kontrollstichprobeninventur“ (siehe Punkt I.4.1.2 der Leistungsbeschreibung) haben die Bieter in dem Formblatt die Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Inventurtruppführer anzugeben. Jeder Inventurtruppführer verfügt mindestens über
eine erfolgreich abgeschlossene forstliche Hochschulausbildung mit mindestens einem Abschluss als Bachelor (B. Sc., B. Eng.) oder Dipl.-Ing. (FH) in den Fachrichtungen Forstwirtschaft, Forstwissenschaften oder Forstingenieurwesen oder eine erfolgreich abgeschlossen Ausbildung als Forstwirt, Forstmaschinenführer, Revierjäger oder Gärtner, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erfasst wurden oder eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung anderer Fachrichtungen, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erbracht wurden.
Die verbindliche Benennung der Inventurtruppführer nebst Nachweis der o. g. Qualifikation muss spätestens bis zum 28.02.2025 erfolgen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Waldbiotopkartierung“ (siehe Punkt 4.3) haben die Bieter in dem Formblatt die Fachkräfte zu benennen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen. Die Fachkräfte müssen entweder
o die Laufbahnprüfung mindestens für den gehobenen Forstdienst bestanden haben oder ein forstliches Hochschulstudium bzw. eine forstliche Fachschulausbildung abgeschlossen haben oder über einen vergleichbaren Abschluss aus dem Bereich Umweltmanagement/ Umweltschutz/Biologie verfügen und nach Zuschlagserteilung an einem vom AG veranstalteten Einführungslehrgang zum Thema Waldbiotopkartierung teilgenommen haben.
Aufträge werden nur an Unternehmen vergeben, während des gesamten Leistungszeitraums über eine die vertraglichen Leistungen abdeckende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme i. H. v. 1.000.000 € je Schadensereignis für Sachschäden, 1.000.000 € je Schadensereignis für Personenschäden und 100.000 € je Schadensereignis für Vermögensschäden verfügen.
Dem Angebot ist ein entsprechender Nachweis über das gegenwärtige Bestehen eines entsprechenden Versicherungsverhältnisses, der zum Zeitpunkt der Angebotsfrist nicht älter als sechs Monate sein darf, beizufügen. Sollte die derzeit bestehende Versicherung diese Deckungssummen im Zeitpunkt der Angebotserstellung nicht erreichen, so ist mit der Angebotsabgabe zuzusichern, dass die Deckungssumme im Falle der Zuschlagserteilung entsprechend erhöht und die entsprechende neue Police vor Ausführungsbeginn vorgelegt wird.
Die Bieter sind verpflichtet, ein den o. g. Anforderungen entsprechendes Versicherungsverhältnis im Zuschlagsfall bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit zu unterhalten und dies dem AG auf gesondertes Verlangen jederzeit nachzuweisen.
Bei beabsichtigtem Nachunternehmereinsatz haben die Bieter im Angebotsformular die erforderlichen Angaben zu tätigen.
Bietergemeinschaften haben im Angebotsformular die erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Sämtliche Nachweise und Angaben zur Eignung haben die Bieter auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle auch für ihre Nachunternehmer einzureichen.
Mit Angebotsabgabe benannte und nachweislich qualifizierte Fachkräfte können die Bieter vor Zuschlagserteilung durch mindestens gleich qualifizierte Personen ersetzen.
Hinsichtlich der Eignungsnachweise hat der Bieter sämtliche Mitarbeiter darüber zu informieren, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) jeweils Namen, Qualifikationsnachweise und Kontaktdaten zum Zwecke des Fachkundenachweises den Angebotsunterlagen beigefügt werden. Weiterhin ist darüber zu informieren, dass der AG diese Daten für die Dokumentation der Ausschreibung aufbewahrt, jedoch ohne gesonderte Rechtsgrundlage (z. B. explizite Einwilligung des AN) nicht an Dritte weitergibt.
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Unwirksamkeit eines öfffentlichen Auftrags gem. § 135 Abs. 1GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
Die Fachkräfte müssen entweder die Laufbahnprüfung für den höheren Forstdienst bestanden haben oder zum öffentlich bestellten und vereidigten Forstsachverständigen für den Bereich Forsteinrichtung bestellt worden sein oder eine vergleichbare fachliche Qualifikation nachweisen oder die Qualifikation für das Fachverfahren „Waldbiotopkartierung“ mit mind. 2 jähriger Erfahrung besitzen. Für diesen Fall muss durch den Auftragnehmer die Leitung des Fachverfahrens „Flächenbegang“ durch eine Fachkraft mit der geforderten Qualifikation nach den oberen Anstrichen 1-3 gewährleistet sein. Der Einsatz einer Fachkraft nach Anstrich 4 ist als Zusatz „Einsatz als Erfüllungsgehilfe im Fachverfahren Flächenbegang unter Leitung von Herrn/ Frau <Nachname/ Vorname>“ dem Qualifikationsnachweis beizufügen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Kontrollstichprobeninventur“ (siehe Punkt I.4.1.2 der Leistungsbeschreibung) haben die Bieter in dem Formblatt die Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Inventurtruppführer anzugeben. Jeder Inventurtruppführer verfügt mindestens über
eine erfolgreich abgeschlossene forstliche Hochschulausbildung mit mindestens einem Abschluss als Bachelor (B. Sc., B. Eng.) oder Dipl.-Ing. (FH) in den Fachrichtungen Forstwirtschaft, Forstwissenschaften oder Forstingenieurwesen oder eine erfolgreich abgeschlossen Ausbildung als Forstwirt, Forstmaschinenführer, Revierjäger oder Gärtner, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erfasst wurden oder eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung anderer Fachrichtungen, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erbracht wurden.
Die verbindliche Benennung der Inventurtruppführer nebst Nachweis der o. g. Qualifikation muss spätestens bis zum 28.02.2025 erfolgen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Waldbiotopkartierung“ (siehe Punkt 4.3) haben die Bieter in dem Formblatt die Fachkräfte zu benennen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen. Die Fachkräfte müssen entweder
o die Laufbahnprüfung mindestens für den gehobenen Forstdienst bestanden haben oder ein forstliches Hochschulstudium bzw. eine forstliche Fachschulausbildung abgeschlossen haben oder über einen vergleichbaren Abschluss aus dem Bereich Umweltmanagement/ Umweltschutz/Biologie verfügen und nach Zuschlagserteilung an einem vom AG veranstalteten Einführungslehrgang zum Thema Waldbiotopkartierung teilgenommen haben.
Aufträge werden nur an Unternehmen vergeben, während des gesamten Leistungszeitraums über eine die vertraglichen Leistungen abdeckende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme i. H. v. 1.000.000 € je Schadensereignis für Sachschäden, 1.000.000 € je Schadensereignis für Personenschäden und 100.000 € je Schadensereignis für Vermögensschäden verfügen.
Dem Angebot ist ein entsprechender Nachweis über das gegenwärtige Bestehen eines entsprechenden Versicherungsverhältnisses, der zum Zeitpunkt der Angebotsfrist nicht älter als sechs Monate sein darf, beizufügen. Sollte die derzeit bestehende Versicherung diese Deckungssummen im Zeitpunkt der Angebotserstellung nicht erreichen, so ist mit der Angebotsabgabe zuzusichern, dass die Deckungssumme im Falle der Zuschlagserteilung entsprechend erhöht und die entsprechende neue Police vor Ausführungsbeginn vorgelegt wird.
Die Bieter sind verpflichtet, ein den o. g. Anforderungen entsprechendes Versicherungsverhältnis im Zuschlagsfall bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit zu unterhalten und dies dem AG auf gesondertes Verlangen jederzeit nachzuweisen.
Bei beabsichtigtem Nachunternehmereinsatz haben die Bieter im Angebotsformular die erforderlichen Angaben zu tätigen.
Bietergemeinschaften haben im Angebotsformular die erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Sämtliche Nachweise und Angaben zur Eignung haben die Bieter auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle auch für ihre Nachunternehmer einzureichen.
Mit Angebotsabgabe benannte und nachweislich qualifizierte Fachkräfte können die Bieter vor Zuschlagserteilung durch mindestens gleich qualifizierte Personen ersetzen.
Hinsichtlich der Eignungsnachweise hat der Bieter sämtliche Mitarbeiter darüber zu informieren, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) jeweils Namen, Qualifikationsnachweise und Kontaktdaten zum Zwecke des Fachkundenachweises den Angebotsunterlagen beigefügt werden. Weiterhin ist darüber zu informieren, dass der AG diese Daten für die Dokumentation der Ausschreibung aufbewahrt, jedoch ohne gesonderte Rechtsgrundlage (z. B. explizite Einwilligung des AN) nicht an Dritte weitergibt.
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Unwirksamkeit eines öfffentlichen Auftrags gem. § 135 Abs. 1GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
Die Fachkräfte müssen entweder die Laufbahnprüfung für den höheren Forstdienst bestanden haben oder zum öffentlich bestellten und vereidigten Forstsachverständigen für den Bereich Forsteinrichtung bestellt worden sein oder eine vergleichbare fachliche Qualifikation nachweisen oder die Qualifikation für das Fachverfahren „Waldbiotopkartierung“ mit mind. 2 jähriger Erfahrung besitzen. Für diesen Fall muss durch den Auftragnehmer die Leitung des Fachverfahrens „Flächenbegang“ durch eine Fachkraft mit der geforderten Qualifikation nach den oberen Anstrichen 1-3 gewährleistet sein. Der Einsatz einer Fachkraft nach Anstrich 4 ist als Zusatz „Einsatz als Erfüllungsgehilfe im Fachverfahren Flächenbegang unter Leitung von Herrn/ Frau <Nachname/ Vorname>“ dem Qualifikationsnachweis beizufügen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Kontrollstichprobeninventur“ (siehe Punkt I.4.1.2 der Leistungsbeschreibung) haben die Bieter in dem Formblatt die Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Inventurtruppführer anzugeben. Jeder Inventurtruppführer verfügt mindestens über
eine erfolgreich abgeschlossene forstliche Hochschulausbildung mit mindestens einem Abschluss als Bachelor (B. Sc., B. Eng.) oder Dipl.-Ing. (FH) in den Fachrichtungen Forstwirtschaft, Forstwissenschaften oder Forstingenieurwesen oder eine erfolgreich abgeschlossen Ausbildung als Forstwirt, Forstmaschinenführer, Revierjäger oder Gärtner, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erfasst wurden oder eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung anderer Fachrichtungen, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erbracht wurden.
Die verbindliche Benennung der Inventurtruppführer nebst Nachweis der o. g. Qualifikation muss spätestens bis zum 28.02.2025 erfolgen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Waldbiotopkartierung“ (siehe Punkt 4.3) haben die Bieter in dem Formblatt die Fachkräfte zu benennen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen. Die Fachkräfte müssen entweder
o die Laufbahnprüfung mindestens für den gehobenen Forstdienst bestanden haben oder ein forstliches Hochschulstudium bzw. eine forstliche Fachschulausbildung abgeschlossen haben oder über einen vergleichbaren Abschluss aus dem Bereich Umweltmanagement/ Umweltschutz/Biologie verfügen und nach Zuschlagserteilung an einem vom AG veranstalteten Einführungslehrgang zum Thema Waldbiotopkartierung teilgenommen haben.
Aufträge werden nur an Unternehmen vergeben, während des gesamten Leistungszeitraums über eine die vertraglichen Leistungen abdeckende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme i. H. v. 1.000.000 € je Schadensereignis für Sachschäden, 1.000.000 € je Schadensereignis für Personenschäden und 100.000 € je Schadensereignis für Vermögensschäden verfügen.
Dem Angebot ist ein entsprechender Nachweis über das gegenwärtige Bestehen eines entsprechenden Versicherungsverhältnisses, der zum Zeitpunkt der Angebotsfrist nicht älter als sechs Monate sein darf, beizufügen. Sollte die derzeit bestehende Versicherung diese Deckungssummen im Zeitpunkt der Angebotserstellung nicht erreichen, so ist mit der Angebotsabgabe zuzusichern, dass die Deckungssumme im Falle der Zuschlagserteilung entsprechend erhöht und die entsprechende neue Police vor Ausführungsbeginn vorgelegt wird.
Die Bieter sind verpflichtet, ein den o. g. Anforderungen entsprechendes Versicherungsverhältnis im Zuschlagsfall bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit zu unterhalten und dies dem AG auf gesondertes Verlangen jederzeit nachzuweisen.
Bei beabsichtigtem Nachunternehmereinsatz haben die Bieter im Angebotsformular die erforderlichen Angaben zu tätigen.
Bietergemeinschaften haben im Angebotsformular die erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Sämtliche Nachweise und Angaben zur Eignung haben die Bieter auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle auch für ihre Nachunternehmer einzureichen.
Mit Angebotsabgabe benannte und nachweislich qualifizierte Fachkräfte können die Bieter vor Zuschlagserteilung durch mindestens gleich qualifizierte Personen ersetzen.
Hinsichtlich der Eignungsnachweise hat der Bieter sämtliche Mitarbeiter darüber zu informieren, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) jeweils Namen, Qualifikationsnachweise und Kontaktdaten zum Zwecke des Fachkundenachweises den Angebotsunterlagen beigefügt werden. Weiterhin ist darüber zu informieren, dass der AG diese Daten für die Dokumentation der Ausschreibung aufbewahrt, jedoch ohne gesonderte Rechtsgrundlage (z. B. explizite Einwilligung des AN) nicht an Dritte weitergibt.
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Unwirksamkeit eines öfffentlichen Auftrags gem. § 135 Abs. 1GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
Die Fachkräfte müssen entweder die Laufbahnprüfung für den höheren Forstdienst bestanden haben oder zum öffentlich bestellten und vereidigten Forstsachverständigen für den Bereich Forsteinrichtung bestellt worden sein oder eine vergleichbare fachliche Qualifikation nachweisen oder die Qualifikation für das Fachverfahren „Waldbiotopkartierung“ mit mind. 2 jähriger Erfahrung besitzen. Für diesen Fall muss durch den Auftragnehmer die Leitung des Fachverfahrens „Flächenbegang“ durch eine Fachkraft mit der geforderten Qualifikation nach den oberen Anstrichen 1-3 gewährleistet sein. Der Einsatz einer Fachkraft nach Anstrich 4 ist als Zusatz „Einsatz als Erfüllungsgehilfe im Fachverfahren Flächenbegang unter Leitung von Herrn/ Frau <Nachname/ Vorname>“ dem Qualifikationsnachweis beizufügen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Kontrollstichprobeninventur“ (siehe Punkt I.4.1.2 der Leistungsbeschreibung) haben die Bieter in dem Formblatt die Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Inventurtruppführer anzugeben. Jeder Inventurtruppführer verfügt mindestens über
eine erfolgreich abgeschlossene forstliche Hochschulausbildung mit mindestens einem Abschluss als Bachelor (B. Sc., B. Eng.) oder Dipl.-Ing. (FH) in den Fachrichtungen Forstwirtschaft, Forstwissenschaften oder Forstingenieurwesen oder eine erfolgreich abgeschlossen Ausbildung als Forstwirt, Forstmaschinenführer, Revierjäger oder Gärtner, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erfasst wurden oder eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung anderer Fachrichtungen, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erbracht wurden.
Die verbindliche Benennung der Inventurtruppführer nebst Nachweis der o. g. Qualifikation muss spätestens bis zum 28.02.2025 erfolgen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Waldbiotopkartierung“ (siehe Punkt 4.3) haben die Bieter in dem Formblatt die Fachkräfte zu benennen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen. Die Fachkräfte müssen entweder
o die Laufbahnprüfung mindestens für den gehobenen Forstdienst bestanden haben oder ein forstliches Hochschulstudium bzw. eine forstliche Fachschulausbildung abgeschlossen haben oder über einen vergleichbaren Abschluss aus dem Bereich Umweltmanagement/ Umweltschutz/Biologie verfügen und nach Zuschlagserteilung an einem vom AG veranstalteten Einführungslehrgang zum Thema Waldbiotopkartierung teilgenommen haben.
Aufträge werden nur an Unternehmen vergeben, während des gesamten Leistungszeitraums über eine die vertraglichen Leistungen abdeckende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme i. H. v. 1.000.000 € je Schadensereignis für Sachschäden, 1.000.000 € je Schadensereignis für Personenschäden und 100.000 € je Schadensereignis für Vermögensschäden verfügen.
Dem Angebot ist ein entsprechender Nachweis über das gegenwärtige Bestehen eines entsprechenden Versicherungsverhältnisses, der zum Zeitpunkt der Angebotsfrist nicht älter als sechs Monate sein darf, beizufügen. Sollte die derzeit bestehende Versicherung diese Deckungssummen im Zeitpunkt der Angebotserstellung nicht erreichen, so ist mit der Angebotsabgabe zuzusichern, dass die Deckungssumme im Falle der Zuschlagserteilung entsprechend erhöht und die entsprechende neue Police vor Ausführungsbeginn vorgelegt wird.
Die Bieter sind verpflichtet, ein den o. g. Anforderungen entsprechendes Versicherungsverhältnis im Zuschlagsfall bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit zu unterhalten und dies dem AG auf gesondertes Verlangen jederzeit nachzuweisen.
Bei beabsichtigtem Nachunternehmereinsatz haben die Bieter im Angebotsformular die erforderlichen Angaben zu tätigen.
Bietergemeinschaften haben im Angebotsformular die erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Sämtliche Nachweise und Angaben zur Eignung haben die Bieter auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle auch für ihre Nachunternehmer einzureichen.
Mit Angebotsabgabe benannte und nachweislich qualifizierte Fachkräfte können die Bieter vor Zuschlagserteilung durch mindestens gleich qualifizierte Personen ersetzen.
Hinsichtlich der Eignungsnachweise hat der Bieter sämtliche Mitarbeiter darüber zu informieren, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) jeweils Namen, Qualifikationsnachweise und Kontaktdaten zum Zwecke des Fachkundenachweises den Angebotsunterlagen beigefügt werden. Weiterhin ist darüber zu informieren, dass der AG diese Daten für die Dokumentation der Ausschreibung aufbewahrt, jedoch ohne gesonderte Rechtsgrundlage (z. B. explizite Einwilligung des AN) nicht an Dritte weitergibt.
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Unwirksamkeit eines öfffentlichen Auftrags gem. § 135 Abs. 1GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
Die Fachkräfte müssen entweder die Laufbahnprüfung für den höheren Forstdienst bestanden haben oder zum öffentlich bestellten und vereidigten Forstsachverständigen für den Bereich Forsteinrichtung bestellt worden sein oder eine vergleichbare fachliche Qualifikation nachweisen oder die Qualifikation für das Fachverfahren „Waldbiotopkartierung“ mit mind. 2 jähriger Erfahrung besitzen. Für diesen Fall muss durch den Auftragnehmer die Leitung des Fachverfahrens „Flächenbegang“ durch eine Fachkraft mit der geforderten Qualifikation nach den oberen Anstrichen 1-3 gewährleistet sein. Der Einsatz einer Fachkraft nach Anstrich 4 ist als Zusatz „Einsatz als Erfüllungsgehilfe im Fachverfahren Flächenbegang unter Leitung von Herrn/ Frau <Nachname/ Vorname>“ dem Qualifikationsnachweis beizufügen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Kontrollstichprobeninventur“ (siehe Punkt I.4.1.2 der Leistungsbeschreibung) haben die Bieter in dem Formblatt die Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Inventurtruppführer anzugeben. Jeder Inventurtruppführer verfügt mindestens über
eine erfolgreich abgeschlossene forstliche Hochschulausbildung mit mindestens einem Abschluss als Bachelor (B. Sc., B. Eng.) oder Dipl.-Ing. (FH) in den Fachrichtungen Forstwirtschaft, Forstwissenschaften oder Forstingenieurwesen oder eine erfolgreich abgeschlossen Ausbildung als Forstwirt, Forstmaschinenführer, Revierjäger oder Gärtner, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erfasst wurden oder eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung anderer Fachrichtungen, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erbracht wurden.
Die verbindliche Benennung der Inventurtruppführer nebst Nachweis der o. g. Qualifikation muss spätestens bis zum 28.02.2025 erfolgen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Waldbiotopkartierung“ (siehe Punkt 4.3) haben die Bieter in dem Formblatt die Fachkräfte zu benennen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen. Die Fachkräfte müssen entweder
o die Laufbahnprüfung mindestens für den gehobenen Forstdienst bestanden haben oder ein forstliches Hochschulstudium bzw. eine forstliche Fachschulausbildung abgeschlossen haben oder über einen vergleichbaren Abschluss aus dem Bereich Umweltmanagement/ Umweltschutz/Biologie verfügen und nach Zuschlagserteilung an einem vom AG veranstalteten Einführungslehrgang zum Thema Waldbiotopkartierung teilgenommen haben.
Aufträge werden nur an Unternehmen vergeben, während des gesamten Leistungszeitraums über eine die vertraglichen Leistungen abdeckende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme i. H. v. 1.000.000 € je Schadensereignis für Sachschäden, 1.000.000 € je Schadensereignis für Personenschäden und 100.000 € je Schadensereignis für Vermögensschäden verfügen.
Dem Angebot ist ein entsprechender Nachweis über das gegenwärtige Bestehen eines entsprechenden Versicherungsverhältnisses, der zum Zeitpunkt der Angebotsfrist nicht älter als sechs Monate sein darf, beizufügen. Sollte die derzeit bestehende Versicherung diese Deckungssummen im Zeitpunkt der Angebotserstellung nicht erreichen, so ist mit der Angebotsabgabe zuzusichern, dass die Deckungssumme im Falle der Zuschlagserteilung entsprechend erhöht und die entsprechende neue Police vor Ausführungsbeginn vorgelegt wird.
Die Bieter sind verpflichtet, ein den o. g. Anforderungen entsprechendes Versicherungsverhältnis im Zuschlagsfall bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit zu unterhalten und dies dem AG auf gesondertes Verlangen jederzeit nachzuweisen.
Bei beabsichtigtem Nachunternehmereinsatz haben die Bieter im Angebotsformular die erforderlichen Angaben zu tätigen.
Bietergemeinschaften haben im Angebotsformular die erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Sämtliche Nachweise und Angaben zur Eignung haben die Bieter auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle auch für ihre Nachunternehmer einzureichen.
Mit Angebotsabgabe benannte und nachweislich qualifizierte Fachkräfte können die Bieter vor Zuschlagserteilung durch mindestens gleich qualifizierte Personen ersetzen.
Hinsichtlich der Eignungsnachweise hat der Bieter sämtliche Mitarbeiter darüber zu informieren, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) jeweils Namen, Qualifikationsnachweise und Kontaktdaten zum Zwecke des Fachkundenachweises den Angebotsunterlagen beigefügt werden. Weiterhin ist darüber zu informieren, dass der AG diese Daten für die Dokumentation der Ausschreibung aufbewahrt, jedoch ohne gesonderte Rechtsgrundlage (z. B. explizite Einwilligung des AN) nicht an Dritte weitergibt.
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Unwirksamkeit eines öfffentlichen Auftrags gem. § 135 Abs. 1GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
Die Fachkräfte müssen entweder die Laufbahnprüfung für den höheren Forstdienst bestanden haben oder zum öffentlich bestellten und vereidigten Forstsachverständigen für den Bereich Forsteinrichtung bestellt worden sein oder eine vergleichbare fachliche Qualifikation nachweisen oder die Qualifikation für das Fachverfahren „Waldbiotopkartierung“ mit mind. 2 jähriger Erfahrung besitzen. Für diesen Fall muss durch den Auftragnehmer die Leitung des Fachverfahrens „Flächenbegang“ durch eine Fachkraft mit der geforderten Qualifikation nach den oberen Anstrichen 1-3 gewährleistet sein. Der Einsatz einer Fachkraft nach Anstrich 4 ist als Zusatz „Einsatz als Erfüllungsgehilfe im Fachverfahren Flächenbegang unter Leitung von Herrn/ Frau <Nachname/ Vorname>“ dem Qualifikationsnachweis beizufügen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Kontrollstichprobeninventur“ (siehe Punkt I.4.1.2 der Leistungsbeschreibung) haben die Bieter in dem Formblatt die Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Inventurtruppführer anzugeben. Jeder Inventurtruppführer verfügt mindestens über
eine erfolgreich abgeschlossene forstliche Hochschulausbildung mit mindestens einem Abschluss als Bachelor (B. Sc., B. Eng.) oder Dipl.-Ing. (FH) in den Fachrichtungen Forstwirtschaft, Forstwissenschaften oder Forstingenieurwesen oder eine erfolgreich abgeschlossen Ausbildung als Forstwirt, Forstmaschinenführer, Revierjäger oder Gärtner, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erfasst wurden oder eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung anderer Fachrichtungen, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erbracht wurden.
Die verbindliche Benennung der Inventurtruppführer nebst Nachweis der o. g. Qualifikation muss spätestens bis zum 28.02.2025 erfolgen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Waldbiotopkartierung“ (siehe Punkt 4.3) haben die Bieter in dem Formblatt die Fachkräfte zu benennen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen. Die Fachkräfte müssen entweder
o die Laufbahnprüfung mindestens für den gehobenen Forstdienst bestanden haben oder ein forstliches Hochschulstudium bzw. eine forstliche Fachschulausbildung abgeschlossen haben oder über einen vergleichbaren Abschluss aus dem Bereich Umweltmanagement/ Umweltschutz/Biologie verfügen und nach Zuschlagserteilung an einem vom AG veranstalteten Einführungslehrgang zum Thema Waldbiotopkartierung teilgenommen haben.
Aufträge werden nur an Unternehmen vergeben, während des gesamten Leistungszeitraums über eine die vertraglichen Leistungen abdeckende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme i. H. v. 1.000.000 € je Schadensereignis für Sachschäden, 1.000.000 € je Schadensereignis für Personenschäden und 100.000 € je Schadensereignis für Vermögensschäden verfügen.
Dem Angebot ist ein entsprechender Nachweis über das gegenwärtige Bestehen eines entsprechenden Versicherungsverhältnisses, der zum Zeitpunkt der Angebotsfrist nicht älter als sechs Monate sein darf, beizufügen. Sollte die derzeit bestehende Versicherung diese Deckungssummen im Zeitpunkt der Angebotserstellung nicht erreichen, so ist mit der Angebotsabgabe zuzusichern, dass die Deckungssumme im Falle der Zuschlagserteilung entsprechend erhöht und die entsprechende neue Police vor Ausführungsbeginn vorgelegt wird.
Die Bieter sind verpflichtet, ein den o. g. Anforderungen entsprechendes Versicherungsverhältnis im Zuschlagsfall bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit zu unterhalten und dies dem AG auf gesondertes Verlangen jederzeit nachzuweisen.
Bei beabsichtigtem Nachunternehmereinsatz haben die Bieter im Angebotsformular die erforderlichen Angaben zu tätigen.
Bietergemeinschaften haben im Angebotsformular die erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Sämtliche Nachweise und Angaben zur Eignung haben die Bieter auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle auch für ihre Nachunternehmer einzureichen.
Mit Angebotsabgabe benannte und nachweislich qualifizierte Fachkräfte können die Bieter vor Zuschlagserteilung durch mindestens gleich qualifizierte Personen ersetzen.
Hinsichtlich der Eignungsnachweise hat der Bieter sämtliche Mitarbeiter darüber zu informieren, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) jeweils Namen, Qualifikationsnachweise und Kontaktdaten zum Zwecke des Fachkundenachweises den Angebotsunterlagen beigefügt werden. Weiterhin ist darüber zu informieren, dass der AG diese Daten für die Dokumentation der Ausschreibung aufbewahrt, jedoch ohne gesonderte Rechtsgrundlage (z. B. explizite Einwilligung des AN) nicht an Dritte weitergibt.
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Unwirksamkeit eines öfffentlichen Auftrags gem. § 135 Abs. 1GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
Die Fachkräfte müssen entweder die Laufbahnprüfung für den höheren Forstdienst bestanden haben oder zum öffentlich bestellten und vereidigten Forstsachverständigen für den Bereich Forsteinrichtung bestellt worden sein oder eine vergleichbare fachliche Qualifikation nachweisen oder die Qualifikation für das Fachverfahren „Waldbiotopkartierung“ mit mind. 2 jähriger Erfahrung besitzen. Für diesen Fall muss durch den Auftragnehmer die Leitung des Fachverfahrens „Flächenbegang“ durch eine Fachkraft mit der geforderten Qualifikation nach den oberen Anstrichen 1-3 gewährleistet sein. Der Einsatz einer Fachkraft nach Anstrich 4 ist als Zusatz „Einsatz als Erfüllungsgehilfe im Fachverfahren Flächenbegang unter Leitung von Herrn/ Frau <Nachname/ Vorname>“ dem Qualifikationsnachweis beizufügen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Kontrollstichprobeninventur“ (siehe Punkt I.4.1.2 der Leistungsbeschreibung) haben die Bieter in dem Formblatt die Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Inventurtruppführer anzugeben. Jeder Inventurtruppführer verfügt mindestens über
eine erfolgreich abgeschlossene forstliche Hochschulausbildung mit mindestens einem Abschluss als Bachelor (B. Sc., B. Eng.) oder Dipl.-Ing. (FH) in den Fachrichtungen Forstwirtschaft, Forstwissenschaften oder Forstingenieurwesen oder eine erfolgreich abgeschlossen Ausbildung als Forstwirt, Forstmaschinenführer, Revierjäger oder Gärtner, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erfasst wurden oder eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung anderer Fachrichtungen, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erbracht wurden.
Die verbindliche Benennung der Inventurtruppführer nebst Nachweis der o. g. Qualifikation muss spätestens bis zum 28.02.2025 erfolgen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Waldbiotopkartierung“ (siehe Punkt 4.3) haben die Bieter in dem Formblatt die Fachkräfte zu benennen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen. Die Fachkräfte müssen entweder
o die Laufbahnprüfung mindestens für den gehobenen Forstdienst bestanden haben oder ein forstliches Hochschulstudium bzw. eine forstliche Fachschulausbildung abgeschlossen haben oder über einen vergleichbaren Abschluss aus dem Bereich Umweltmanagement/ Umweltschutz/Biologie verfügen und nach Zuschlagserteilung an einem vom AG veranstalteten Einführungslehrgang zum Thema Waldbiotopkartierung teilgenommen haben.
Aufträge werden nur an Unternehmen vergeben, während des gesamten Leistungszeitraums über eine die vertraglichen Leistungen abdeckende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme i. H. v. 1.000.000 € je Schadensereignis für Sachschäden, 1.000.000 € je Schadensereignis für Personenschäden und 100.000 € je Schadensereignis für Vermögensschäden verfügen.
Dem Angebot ist ein entsprechender Nachweis über das gegenwärtige Bestehen eines entsprechenden Versicherungsverhältnisses, der zum Zeitpunkt der Angebotsfrist nicht älter als sechs Monate sein darf, beizufügen. Sollte die derzeit bestehende Versicherung diese Deckungssummen im Zeitpunkt der Angebotserstellung nicht erreichen, so ist mit der Angebotsabgabe zuzusichern, dass die Deckungssumme im Falle der Zuschlagserteilung entsprechend erhöht und die entsprechende neue Police vor Ausführungsbeginn vorgelegt wird.
Die Bieter sind verpflichtet, ein den o. g. Anforderungen entsprechendes Versicherungsverhältnis im Zuschlagsfall bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit zu unterhalten und dies dem AG auf gesondertes Verlangen jederzeit nachzuweisen.
Bei beabsichtigtem Nachunternehmereinsatz haben die Bieter im Angebotsformular die erforderlichen Angaben zu tätigen.
Bietergemeinschaften haben im Angebotsformular die erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Sämtliche Nachweise und Angaben zur Eignung haben die Bieter auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle auch für ihre Nachunternehmer einzureichen.
Mit Angebotsabgabe benannte und nachweislich qualifizierte Fachkräfte können die Bieter vor Zuschlagserteilung durch mindestens gleich qualifizierte Personen ersetzen.
Hinsichtlich der Eignungsnachweise hat der Bieter sämtliche Mitarbeiter darüber zu informieren, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) jeweils Namen, Qualifikationsnachweise und Kontaktdaten zum Zwecke des Fachkundenachweises den Angebotsunterlagen beigefügt werden. Weiterhin ist darüber zu informieren, dass der AG diese Daten für die Dokumentation der Ausschreibung aufbewahrt, jedoch ohne gesonderte Rechtsgrundlage (z. B. explizite Einwilligung des AN) nicht an Dritte weitergibt.
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Unwirksamkeit eines öfffentlichen Auftrags gem. § 135 Abs. 1GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
Die Fachkräfte müssen entweder die Laufbahnprüfung für den höheren Forstdienst bestanden haben oder zum öffentlich bestellten und vereidigten Forstsachverständigen für den Bereich Forsteinrichtung bestellt worden sein oder eine vergleichbare fachliche Qualifikation nachweisen oder die Qualifikation für das Fachverfahren „Waldbiotopkartierung“ mit mind. 2 jähriger Erfahrung besitzen. Für diesen Fall muss durch den Auftragnehmer die Leitung des Fachverfahrens „Flächenbegang“ durch eine Fachkraft mit der geforderten Qualifikation nach den oberen Anstrichen 1-3 gewährleistet sein. Der Einsatz einer Fachkraft nach Anstrich 4 ist als Zusatz „Einsatz als Erfüllungsgehilfe im Fachverfahren Flächenbegang unter Leitung von Herrn/ Frau <Nachname/ Vorname>“ dem Qualifikationsnachweis beizufügen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Kontrollstichprobeninventur“ (siehe Punkt I.4.1.2 der Leistungsbeschreibung) haben die Bieter in dem Formblatt die Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Inventurtruppführer anzugeben. Jeder Inventurtruppführer verfügt mindestens über
eine erfolgreich abgeschlossene forstliche Hochschulausbildung mit mindestens einem Abschluss als Bachelor (B. Sc., B. Eng.) oder Dipl.-Ing. (FH) in den Fachrichtungen Forstwirtschaft, Forstwissenschaften oder Forstingenieurwesen oder eine erfolgreich abgeschlossen Ausbildung als Forstwirt, Forstmaschinenführer, Revierjäger oder Gärtner, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erfasst wurden oder eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung anderer Fachrichtungen, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erbracht wurden.
Die verbindliche Benennung der Inventurtruppführer nebst Nachweis der o. g. Qualifikation muss spätestens bis zum 28.02.2025 erfolgen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Waldbiotopkartierung“ (siehe Punkt 4.3) haben die Bieter in dem Formblatt die Fachkräfte zu benennen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen. Die Fachkräfte müssen entweder
o die Laufbahnprüfung mindestens für den gehobenen Forstdienst bestanden haben oder ein forstliches Hochschulstudium bzw. eine forstliche Fachschulausbildung abgeschlossen haben oder über einen vergleichbaren Abschluss aus dem Bereich Umweltmanagement/ Umweltschutz/Biologie verfügen und nach Zuschlagserteilung an einem vom AG veranstalteten Einführungslehrgang zum Thema Waldbiotopkartierung teilgenommen haben.
Aufträge werden nur an Unternehmen vergeben, während des gesamten Leistungszeitraums über eine die vertraglichen Leistungen abdeckende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme i. H. v. 1.000.000 € je Schadensereignis für Sachschäden, 1.000.000 € je Schadensereignis für Personenschäden und 100.000 € je Schadensereignis für Vermögensschäden verfügen.
Dem Angebot ist ein entsprechender Nachweis über das gegenwärtige Bestehen eines entsprechenden Versicherungsverhältnisses, der zum Zeitpunkt der Angebotsfrist nicht älter als sechs Monate sein darf, beizufügen. Sollte die derzeit bestehende Versicherung diese Deckungssummen im Zeitpunkt der Angebotserstellung nicht erreichen, so ist mit der Angebotsabgabe zuzusichern, dass die Deckungssumme im Falle der Zuschlagserteilung entsprechend erhöht und die entsprechende neue Police vor Ausführungsbeginn vorgelegt wird.
Die Bieter sind verpflichtet, ein den o. g. Anforderungen entsprechendes Versicherungsverhältnis im Zuschlagsfall bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit zu unterhalten und dies dem AG auf gesondertes Verlangen jederzeit nachzuweisen.
Bei beabsichtigtem Nachunternehmereinsatz haben die Bieter im Angebotsformular die erforderlichen Angaben zu tätigen.
Bietergemeinschaften haben im Angebotsformular die erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Sämtliche Nachweise und Angaben zur Eignung haben die Bieter auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle auch für ihre Nachunternehmer einzureichen.
Mit Angebotsabgabe benannte und nachweislich qualifizierte Fachkräfte können die Bieter vor Zuschlagserteilung durch mindestens gleich qualifizierte Personen ersetzen.
Hinsichtlich der Eignungsnachweise hat der Bieter sämtliche Mitarbeiter darüber zu informieren, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) jeweils Namen, Qualifikationsnachweise und Kontaktdaten zum Zwecke des Fachkundenachweises den Angebotsunterlagen beigefügt werden. Weiterhin ist darüber zu informieren, dass der AG diese Daten für die Dokumentation der Ausschreibung aufbewahrt, jedoch ohne gesonderte Rechtsgrundlage (z. B. explizite Einwilligung des AN) nicht an Dritte weitergibt.
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Unwirksamkeit eines öfffentlichen Auftrags gem. § 135 Abs. 1GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
Die Fachkräfte müssen entweder die Laufbahnprüfung für den höheren Forstdienst bestanden haben oder zum öffentlich bestellten und vereidigten Forstsachverständigen für den Bereich Forsteinrichtung bestellt worden sein oder eine vergleichbare fachliche Qualifikation nachweisen oder die Qualifikation für das Fachverfahren „Waldbiotopkartierung“ mit mind. 2 jähriger Erfahrung besitzen. Für diesen Fall muss durch den Auftragnehmer die Leitung des Fachverfahrens „Flächenbegang“ durch eine Fachkraft mit der geforderten Qualifikation nach den oberen Anstrichen 1-3 gewährleistet sein. Der Einsatz einer Fachkraft nach Anstrich 4 ist als Zusatz „Einsatz als Erfüllungsgehilfe im Fachverfahren Flächenbegang unter Leitung von Herrn/ Frau <Nachname/ Vorname>“ dem Qualifikationsnachweis beizufügen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Kontrollstichprobeninventur“ (siehe Punkt I.4.1.2 der Leistungsbeschreibung) haben die Bieter in dem Formblatt die Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Inventurtruppführer anzugeben. Jeder Inventurtruppführer verfügt mindestens über
eine erfolgreich abgeschlossene forstliche Hochschulausbildung mit mindestens einem Abschluss als Bachelor (B. Sc., B. Eng.) oder Dipl.-Ing. (FH) in den Fachrichtungen Forstwirtschaft, Forstwissenschaften oder Forstingenieurwesen oder eine erfolgreich abgeschlossen Ausbildung als Forstwirt, Forstmaschinenführer, Revierjäger oder Gärtner, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erfasst wurden oder eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung anderer Fachrichtungen, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erbracht wurden.
Die verbindliche Benennung der Inventurtruppführer nebst Nachweis der o. g. Qualifikation muss spätestens bis zum 28.02.2025 erfolgen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Waldbiotopkartierung“ (siehe Punkt 4.3) haben die Bieter in dem Formblatt die Fachkräfte zu benennen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen. Die Fachkräfte müssen entweder
o die Laufbahnprüfung mindestens für den gehobenen Forstdienst bestanden haben oder ein forstliches Hochschulstudium bzw. eine forstliche Fachschulausbildung abgeschlossen haben oder über einen vergleichbaren Abschluss aus dem Bereich Umweltmanagement/ Umweltschutz/Biologie verfügen und nach Zuschlagserteilung an einem vom AG veranstalteten Einführungslehrgang zum Thema Waldbiotopkartierung teilgenommen haben.
Aufträge werden nur an Unternehmen vergeben, während des gesamten Leistungszeitraums über eine die vertraglichen Leistungen abdeckende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme i. H. v. 1.000.000 € je Schadensereignis für Sachschäden, 1.000.000 € je Schadensereignis für Personenschäden und 100.000 € je Schadensereignis für Vermögensschäden verfügen.
Dem Angebot ist ein entsprechender Nachweis über das gegenwärtige Bestehen eines entsprechenden Versicherungsverhältnisses, der zum Zeitpunkt der Angebotsfrist nicht älter als sechs Monate sein darf, beizufügen. Sollte die derzeit bestehende Versicherung diese Deckungssummen im Zeitpunkt der Angebotserstellung nicht erreichen, so ist mit der Angebotsabgabe zuzusichern, dass die Deckungssumme im Falle der Zuschlagserteilung entsprechend erhöht und die entsprechende neue Police vor Ausführungsbeginn vorgelegt wird.
Die Bieter sind verpflichtet, ein den o. g. Anforderungen entsprechendes Versicherungsverhältnis im Zuschlagsfall bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit zu unterhalten und dies dem AG auf gesondertes Verlangen jederzeit nachzuweisen.
Bei beabsichtigtem Nachunternehmereinsatz haben die Bieter im Angebotsformular die erforderlichen Angaben zu tätigen.
Bietergemeinschaften haben im Angebotsformular die erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Sämtliche Nachweise und Angaben zur Eignung haben die Bieter auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle auch für ihre Nachunternehmer einzureichen.
Mit Angebotsabgabe benannte und nachweislich qualifizierte Fachkräfte können die Bieter vor Zuschlagserteilung durch mindestens gleich qualifizierte Personen ersetzen.
Hinsichtlich der Eignungsnachweise hat der Bieter sämtliche Mitarbeiter darüber zu informieren, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) jeweils Namen, Qualifikationsnachweise und Kontaktdaten zum Zwecke des Fachkundenachweises den Angebotsunterlagen beigefügt werden. Weiterhin ist darüber zu informieren, dass der AG diese Daten für die Dokumentation der Ausschreibung aufbewahrt, jedoch ohne gesonderte Rechtsgrundlage (z. B. explizite Einwilligung des AN) nicht an Dritte weitergibt.
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Unwirksamkeit eines öfffentlichen Auftrags gem. § 135 Abs. 1GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
Die Fachkräfte müssen entweder die Laufbahnprüfung für den höheren Forstdienst bestanden haben oder zum öffentlich bestellten und vereidigten Forstsachverständigen für den Bereich Forsteinrichtung bestellt worden sein oder eine vergleichbare fachliche Qualifikation nachweisen oder die Qualifikation für das Fachverfahren „Waldbiotopkartierung“ mit mind. 2 jähriger Erfahrung besitzen. Für diesen Fall muss durch den Auftragnehmer die Leitung des Fachverfahrens „Flächenbegang“ durch eine Fachkraft mit der geforderten Qualifikation nach den oberen Anstrichen 1-3 gewährleistet sein. Der Einsatz einer Fachkraft nach Anstrich 4 ist als Zusatz „Einsatz als Erfüllungsgehilfe im Fachverfahren Flächenbegang unter Leitung von Herrn/ Frau <Nachname/ Vorname>“ dem Qualifikationsnachweis beizufügen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Kontrollstichprobeninventur“ (siehe Punkt I.4.1.2 der Leistungsbeschreibung) haben die Bieter in dem Formblatt die Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Inventurtruppführer anzugeben. Jeder Inventurtruppführer verfügt mindestens über
eine erfolgreich abgeschlossene forstliche Hochschulausbildung mit mindestens einem Abschluss als Bachelor (B. Sc., B. Eng.) oder Dipl.-Ing. (FH) in den Fachrichtungen Forstwirtschaft, Forstwissenschaften oder Forstingenieurwesen oder eine erfolgreich abgeschlossen Ausbildung als Forstwirt, Forstmaschinenführer, Revierjäger oder Gärtner, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erfasst wurden oder eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung anderer Fachrichtungen, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erbracht wurden.
Die verbindliche Benennung der Inventurtruppführer nebst Nachweis der o. g. Qualifikation muss spätestens bis zum 28.02.2025 erfolgen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Waldbiotopkartierung“ (siehe Punkt 4.3) haben die Bieter in dem Formblatt die Fachkräfte zu benennen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen. Die Fachkräfte müssen entweder
o die Laufbahnprüfung mindestens für den gehobenen Forstdienst bestanden haben oder ein forstliches Hochschulstudium bzw. eine forstliche Fachschulausbildung abgeschlossen haben oder über einen vergleichbaren Abschluss aus dem Bereich Umweltmanagement/ Umweltschutz/Biologie verfügen und nach Zuschlagserteilung an einem vom AG veranstalteten Einführungslehrgang zum Thema Waldbiotopkartierung teilgenommen haben.
Aufträge werden nur an Unternehmen vergeben, während des gesamten Leistungszeitraums über eine die vertraglichen Leistungen abdeckende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme i. H. v. 1.000.000 € je Schadensereignis für Sachschäden, 1.000.000 € je Schadensereignis für Personenschäden und 100.000 € je Schadensereignis für Vermögensschäden verfügen.
Dem Angebot ist ein entsprechender Nachweis über das gegenwärtige Bestehen eines entsprechenden Versicherungsverhältnisses, der zum Zeitpunkt der Angebotsfrist nicht älter als sechs Monate sein darf, beizufügen. Sollte die derzeit bestehende Versicherung diese Deckungssummen im Zeitpunkt der Angebotserstellung nicht erreichen, so ist mit der Angebotsabgabe zuzusichern, dass die Deckungssumme im Falle der Zuschlagserteilung entsprechend erhöht und die entsprechende neue Police vor Ausführungsbeginn vorgelegt wird.
Die Bieter sind verpflichtet, ein den o. g. Anforderungen entsprechendes Versicherungsverhältnis im Zuschlagsfall bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit zu unterhalten und dies dem AG auf gesondertes Verlangen jederzeit nachzuweisen.
Bei beabsichtigtem Nachunternehmereinsatz haben die Bieter im Angebotsformular die erforderlichen Angaben zu tätigen.
Bietergemeinschaften haben im Angebotsformular die erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Sämtliche Nachweise und Angaben zur Eignung haben die Bieter auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle auch für ihre Nachunternehmer einzureichen.
Mit Angebotsabgabe benannte und nachweislich qualifizierte Fachkräfte können die Bieter vor Zuschlagserteilung durch mindestens gleich qualifizierte Personen ersetzen.
Hinsichtlich der Eignungsnachweise hat der Bieter sämtliche Mitarbeiter darüber zu informieren, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) jeweils Namen, Qualifikationsnachweise und Kontaktdaten zum Zwecke des Fachkundenachweises den Angebotsunterlagen beigefügt werden. Weiterhin ist darüber zu informieren, dass der AG diese Daten für die Dokumentation der Ausschreibung aufbewahrt, jedoch ohne gesonderte Rechtsgrundlage (z. B. explizite Einwilligung des AN) nicht an Dritte weitergibt.
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Unwirksamkeit eines öfffentlichen Auftrags gem. § 135 Abs. 1GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
Die Fachkräfte müssen entweder die Laufbahnprüfung für den höheren Forstdienst bestanden haben oder zum öffentlich bestellten und vereidigten Forstsachverständigen für den Bereich Forsteinrichtung bestellt worden sein oder eine vergleichbare fachliche Qualifikation nachweisen oder die Qualifikation für das Fachverfahren „Waldbiotopkartierung“ mit mind. 2 jähriger Erfahrung besitzen. Für diesen Fall muss durch den Auftragnehmer die Leitung des Fachverfahrens „Flächenbegang“ durch eine Fachkraft mit der geforderten Qualifikation nach den oberen Anstrichen 1-3 gewährleistet sein. Der Einsatz einer Fachkraft nach Anstrich 4 ist als Zusatz „Einsatz als Erfüllungsgehilfe im Fachverfahren Flächenbegang unter Leitung von Herrn/ Frau <Nachname/ Vorname>“ dem Qualifikationsnachweis beizufügen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Kontrollstichprobeninventur“ (siehe Punkt I.4.1.2 der Leistungsbeschreibung) haben die Bieter in dem Formblatt die Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Inventurtruppführer anzugeben. Jeder Inventurtruppführer verfügt mindestens über
eine erfolgreich abgeschlossene forstliche Hochschulausbildung mit mindestens einem Abschluss als Bachelor (B. Sc., B. Eng.) oder Dipl.-Ing. (FH) in den Fachrichtungen Forstwirtschaft, Forstwissenschaften oder Forstingenieurwesen oder eine erfolgreich abgeschlossen Ausbildung als Forstwirt, Forstmaschinenführer, Revierjäger oder Gärtner, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erfasst wurden oder eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung anderer Fachrichtungen, wobei zusätzlich ein Nachweis in Form einer Referenzliste mit Ansprechpartner zu erbringen ist, dass in den letzten 2 Jahren mindestens 300 Stichprobenpunkte in vergleichbaren Waldinventuren erbracht wurden.
Die verbindliche Benennung der Inventurtruppführer nebst Nachweis der o. g. Qualifikation muss spätestens bis zum 28.02.2025 erfolgen.
Bei Angeboten hinsichtlich des Fachverfahrens „Waldbiotopkartierung“ (siehe Punkt 4.3) haben die Bieter in dem Formblatt die Fachkräfte zu benennen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen. Die Fachkräfte müssen entweder
o die Laufbahnprüfung mindestens für den gehobenen Forstdienst bestanden haben oder ein forstliches Hochschulstudium bzw. eine forstliche Fachschulausbildung abgeschlossen haben oder über einen vergleichbaren Abschluss aus dem Bereich Umweltmanagement/ Umweltschutz/Biologie verfügen und nach Zuschlagserteilung an einem vom AG veranstalteten Einführungslehrgang zum Thema Waldbiotopkartierung teilgenommen haben.
Aufträge werden nur an Unternehmen vergeben, während des gesamten Leistungszeitraums über eine die vertraglichen Leistungen abdeckende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme i. H. v. 1.000.000 € je Schadensereignis für Sachschäden, 1.000.000 € je Schadensereignis für Personenschäden und 100.000 € je Schadensereignis für Vermögensschäden verfügen.
Dem Angebot ist ein entsprechender Nachweis über das gegenwärtige Bestehen eines entsprechenden Versicherungsverhältnisses, der zum Zeitpunkt der Angebotsfrist nicht älter als sechs Monate sein darf, beizufügen. Sollte die derzeit bestehende Versicherung diese Deckungssummen im Zeitpunkt der Angebotserstellung nicht erreichen, so ist mit der Angebotsabgabe zuzusichern, dass die Deckungssumme im Falle der Zuschlagserteilung entsprechend erhöht und die entsprechende neue Police vor Ausführungsbeginn vorgelegt wird.
Die Bieter sind verpflichtet, ein den o. g. Anforderungen entsprechendes Versicherungsverhältnis im Zuschlagsfall bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit zu unterhalten und dies dem AG auf gesondertes Verlangen jederzeit nachzuweisen.
Bei beabsichtigtem Nachunternehmereinsatz haben die Bieter im Angebotsformular die erforderlichen Angaben zu tätigen.
Bietergemeinschaften haben im Angebotsformular die erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Sämtliche Nachweise und Angaben zur Eignung haben die Bieter auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle auch für ihre Nachunternehmer einzureichen.
Mit Angebotsabgabe benannte und nachweislich qualifizierte Fachkräfte können die Bieter vor Zuschlagserteilung durch mindestens gleich qualifizierte Personen ersetzen.
Hinsichtlich der Eignungsnachweise hat der Bieter sämtliche Mitarbeiter darüber zu informieren, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) jeweils Namen, Qualifikationsnachweise und Kontaktdaten zum Zwecke des Fachkundenachweises den Angebotsunterlagen beigefügt werden. Weiterhin ist darüber zu informieren, dass der AG diese Daten für die Dokumentation der Ausschreibung aufbewahrt, jedoch ohne gesonderte Rechtsgrundlage (z. B. explizite Einwilligung des AN) nicht an Dritte weitergibt.
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Unwirksamkeit eines öfffentlichen Auftrags gem. § 135 Abs. 1GWB kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
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