Ausschreibungsdetails
Das geschätzte Auftragsvolumen zum Zeitpunkt des Vergabeverfahrens hat einen Höchstwert von 13.858.282,19 Euro (netto).
1.000.000,00 EUR für Personenschäden und
3.500.000,00 EUR für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden);
bei einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherungsunternehmens (Mindestanforderungen "[A]").
Verfügt der Bewerber zum Zeitpunkt der Einreichung seines Teilnahmewettbewerbs noch nicht über einen ausreichenden Versicherungsschutz wie gefordert, ist eine andere Eigenerklärung auszufüllen, dass im Auftragsfall ein Versicherungsschutz abgeschlossen wird, der die vorstehenden Anforderungen erfüllt.
Die Mindestanforderungen an den Versicherungsschutz müssen während der gesamten Vertragslaufzeit aufrechterhalten werden.
Bei Bewerbergemeinschaften ist eine entsprechende Eigenerklärung für jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft einzureichen, soweit nicht der Versicherungsschutz alle Mitglieder der Bewerbergemeinschaft umfasst.
Bei eignungsverleihenden Unterauftragnehmern ist eine entsprechende Eigenerklärung für jeden eignungsverleihenden Unterauftragnehmer einzureichen.
Der Bewerber, jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft und soweit relevant der eignungsverleihende Unterauftragnehmer hat diese Eigenerklärung jeweils als Teil der Anlage "Erklärungsbogen zur Eignung sowie sonstige Erklärungen" auszufüllen. Der Bewerber / die Bewerbergemeinschaft hat diese Anlage(n) "Erklärungsbogen zur Eignung sowie sonstige Erklärungen" als Bestandteil des Teilnahmeantrags einzureichen.
Der Bewerber / die Bewerbergemeinschaft hat mit dem Teilnahmeantrag mindestens zwei (2) in Art und Umfang mit dem Auftragsgegenstand vergleichbare unternehmensbezogene Referenzprojekte anzugeben.
Folgende Mindestanforderungen "[A]" müssen erfüllt sein, damit ein mit dem Auftragsgegenstand vergleichbares unternehmensbezogenes Referenzprojekt vorliegt:
· Auftragsgegenstand des unternehmensbezogenen Referenzprojekts sind die von dem Referenznehmer erbrachten auftragsgegenständlichen Leistungen (redaktionelle und konzeptionelle Dienst- und Videoleistungen sowie Hosting für den Internetbetrieb inklusive nachgelagerter Monitoring- und Controllingmaßnahmen) [Mindestanforderungen [A]];
· Der Auftragswert - EUR (netto) in dem unternehmensbezogenen Referenzprojekt für die von dem Referenznehmer erbrachten auftragsgegenständlichen Leistungen muss mindestens 1 Mio. EUR (netto) p.a. betragen [Mindestanforderungen [A]].
"p.a." bedeutet dabei nicht zwingend, dass der Auftragswert - EUR (netto) eines Kalenderjahres mindestens 1 Mio. EUR (netto) betragen muss. Ausreichend ist ein Auftragswert in Höhe von mindestens 1 Mio. EUR (netto) in einem zwölfmonatigen unterbrechungsfreien Erbringungszeitraum.
· Erbringungszeitraum (mindestens zwölfmonatige unterbrechungsfreie Erbringung in dem Bemessungszeitraum zwischen dem 01.01.2021 und dem Ablauf der Frist zur Abgabe der Teilnahmeanträge (Teilnahmefrist) in dem hier gegenständlichen Vergabeverfahren) [Mindestanforderungen [A]];
· Mindestens ein vergleichbares unternehmensbezogenes Referenzprojekt muss für einen öffentlichen Auftraggeber erbracht worden sein [Mindestanforderungen [A]]
· Mindestens ein (1) vergleichbares unternehmensbezogenes Referenzprojekt muss als Leistungsgegenstand neben den redaktionellen und konzeptionellen Dienst- und Videoleistungen sowie Hosting für den Internetbetrieb inklusive nachgelagerter Monitoring- und Controllingmaßnahmen für den Auftraggeber auch Programmierleistungen beinhaltet haben [Mindestanforderungen [A]].
Um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, wird darauf hingewiesen, dass der Erbringungszeitraum mehr als drei (3) Jahre zurückliegen kann; weil der Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum Ablauf der Teilnahmefrist mehr als 36 Monate und 0 Tage beträgt (vgl. § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV).
Kann ein Bewerber nicht mindestens zwei geeignete unternehmensbezogene Referenzprojekte angeben, die die aufgestellten Anforderungen erfüllen, führt das zum Ausschluss des Teilnahmeantrags.
Der Bewerber, das vertretungsberechtigte Mitglied der Bewerbergemeinschaft und soweit relevant der eignungsverleihende Unterauftragnehmer hat für diese Erklärung jeweils die Anlage "Unternehmensreferenzbogen" zu verwenden.
Der Bewerber / die Bewerbergemeinschaft hat diese Anlage als Bestandteil des Teilnahmeantrags ausgefüllt einzureichen.
Sind - gegebenenfalls nach einer erfolgten Nachforderung und/oder Aufklärung - nicht alle Mindestanforderungen erfüllt, führt dies zum Ausschluss des Teilnahmeantrags.
Der Auftraggeber behält sich vor, Angaben innerhalb der eingereichten unternehmensbezogenen Referenzprojekte beim Referenzgeber - insbesondere hinsichtlich der Erfüllung von Mindestanforderungen - stichprobenartig oder aus konkretem Anlass (z. B. bei bestehenden Zweifeln zu den Angaben) zu verifizieren.
Dabei wird der Auftraggeber insbesondere überprüfen, ob die angegebenen Rahmendaten (Erbringungszeitraum, Auftragswert, von dem Referenznehmer erbrachte auftragsgegenständliche Leistungen etc.) richtig sind. Daneben wird in Erfahrung gebracht, ob die Leistungen im Wesentlichen vertragskonform erbracht wurden oder ob es demgegenüber erhebliche Leistungsstörungen gegeben hat.
Soweit für den Bewerber Gründe bestehen würden, keine Angaben zu der Ansprechperson des Referenzgebers (Name, Vorname; Funktion; Telefonnummer; E-Mail-Adresse) zu machen, muss der Bewerber diese Angaben zunächst nicht in der Anlage "Unternehmensreferenzbogen" eintragen. Der Bewerber hat dann bei dem angegebenen unternehmensbezogenen Referenzprojekt in der Zeile "Ansprechperson des Referenzgebers" ein Pseudonym zuzuordnen und in einem mit dem Teilnahmeantrag einzureichenden passwortgeschützten Dokument dem Pseudonym jeweils die Angaben zu der Ansprechperson des Referenzgebers (Name, Vorname; Funktion; Telefonnummer; E-Mail-Adresse) eindeutig zuzuordnen. Das Passwort für das passwortgeschützte Dokument ist dem Auftraggeber mit dem Teilnahmeantrag zu übermitteln. Der Auftraggeber wird das passwortgeschützte Dokument zunächst nicht öffnen, sondern erst nach Anfrage bei den betroffenen Bewerbern, die mit ihrem Teilnahmeantrag in die engere Wahl kommen, das passwortgeschützte Dokument öffnen. Verweigert der betroffene Bewerber dann die Öffnung des passwortgeschützten Dokuments, kann dies dazu führen, dass das jeweilige unternehmensbezogene Referenzprojekt als nicht abgegeben gewertet.
2. Ermittlung der Punkte eines Teilnahmeantrages anhand der Auswahlkriterien
Auf Grundlage der Bedingungen und Anforderungen an die Teilnahmeanträge wird der Auftraggeber - soweit anforderungskonforme Teilnahmeanträge vorhanden sind - mindestens drei Bewerber zur Abgabe von indikativen Erstangeboten auffordern.
Soweit mehr als die Mindestzahl von drei (3) geeigneten Bewerbern einen Teilnahmeantrag eingereicht haben, wird der Auftraggeber die Auswahl der Bewerber, die als Bieter zur Angebots- und Verhandlungsphase zugelassen werden, nach dem nachfolgender anhand nachfolgender Auswahlkriterien vornehmen.
Aufgrund Zeichenanzahlbegrenzung wird unter Kapitel Verfahren und dort: "zusätzliche Informationen" das Feld "zusätzliche Informationen (BT-300)" für die Auswahlkriterien mitgenutzt.
Fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen und fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, die die Bewertung der Teilnahmeanträge anhand der Auswahlkriterien (§ 51 VgV) betreffen, werden jeweils nicht nachgefordert.
Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen (§ 56 Abs. 3 VgV).
Werden dem Auftraggeber auf gesondertes Verlangen angefragte Unterlagen, z. B. im Rahmen der Aufklärung der Eignung analog § 15 Abs. 5 VgV, nicht rechtzeitig vorgelegt, behält sich der Auftraggeber vor, den Teilnahmeantrag vom Vergabeverfahren auszuschließen.
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig,
· soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
· Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
· Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die E-Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Gemäß § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
3e200069-b551-4911-89dc-65b1c9ace6c2