Ausschreibungsdetails
Darüber hinaus kann für das Jahr 2024 optional die Herstellung und Lieferung von bis zu weiteren 20.000 Einzelsets (zzgl. 1% kostenfreier Mehrmenge) und die Lieferung von bis 20.000 Münzkapseln (zzgl. 1% kostenfreier Mehrmenge) abgerufen werden.
Für das Jahr 2025 soll eine Mindestmenge in Höhe von bis zu je 35.000 Stück Einzelsets (zzgl. 1% kostenfreier Mehrmenge) und eine Mindestmenge von 35.000 Stück Münzkapseln (zzgl. 1% kostenfreier Mehrmenge), einschließlich der Layouterstellung, für die für die 25-Euro-Sammlermünze 2025 (Prägequalität Spiegelglanz) abgefordert werden.
Darüber hinaus kann für das Jahr 2025 optional die Herstellung und Lieferung von bis zu weiteren 25.000 Einzelsets (zzgl. 1% kostenfreier Mehrmenge) und die Lieferung von bis 25.000 Münzkapseln (zzgl. 1% kostenfreier Mehrmenge) abgerufen werden.
Die Einzelsets für die Jahre 2024 und 2025 sind an den Dienstleister Deutsche Post AG (DL DP AG), 92637 Weiden zu liefern.
Die Lieferungen der Münzkapseln für 2024 und 2025 sind entsprechend an die jeweils zur Prägung beauftrage Münzstätte zu liefern (Standorte der fünf Münzstätten der Bundesrepublik Deutschland: Berlin, München, Stuttgart, Karlsruhe und Hamburg).
Die Münzkapseln für das Lieferjahr 2024 sollen voraussichtlich an die Staatliche Münzen Baden-Württemberg in Stuttgart geliefert werden.
2024 und 2025
Darüber hinaus kann für das Jahr 2024 optional die Herstellung und Lieferung von bis zu weiteren 20.000 Einzelsets (zzgl. 1% kostenfreier Mehrmenge) und die Lieferung von bis 20.000 Münzkapseln (zzgl. 1% kostenfreier Mehrmenge) abgerufen werden.
Für das Jahr 2025 soll eine Mindestmenge in Höhe von bis zu je 35.000 Stück Einzelsets (zzgl. 1% kostenfreier Mehrmenge) und eine Mindestmenge von 35.000 Stück Münzkapseln (zzgl. 1% kostenfreier Mehrmenge), einschließlich der Layouterstellung, für die für die 25-Euro-Sammlermünze 2025 (Prägequalität Spiegelglanz) abgefordert werden.
Darüber hinaus kann für das Jahr 2025 optional die Herstellung und Lieferung von bis zu weiteren 25.000 Einzelsets (zzgl. 1% kostenfreier Mehrmenge) und die Lieferung von bis 25.000 Münzkapseln (zzgl. 1% kostenfreier Mehrmenge) abgerufen werden.
Die Einzelsets für die Jahre 2024 und 2025 sind an den Dienstleister Deutsche Post AG (DL DP AG), 92637 Weiden zu liefern.
Die Lieferungen der Münzkapseln für 2024 und 2025 sind entsprechend an die jeweils zur Prägung beauftrage Münzstätte zu liefern (Standorte der fünf Münzstätten der Bundesrepublik Deutschland: Berlin, München, Stuttgart, Karlsruhe und Hamburg).
Die Münzkapseln für das Lieferjahr 2024 sollen voraussichtlich an die Staatliche Münzen Baden-Württemberg in Stuttgart geliefert werden.
Darüber hinaus kann für das Jahr 2025 optional die Herstellung und Lieferung von bis zu weiteren 25.000 Einzelsets (zzgl. 1% kostenfreier Mehrmenge) und die Lieferung von bis 25.000 Münzkapseln (zzgl. 1% kostenfreier Mehrmenge) abgerufen werden.
2. Unterschriebene Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 123, 124 GWB entsprechend Anlage 5 der Bewerbungsbedingungen. Die Erklärung kann hier aus technischen Gründen nicht vollständig wiedergegeben werden, ist jedoch über o. g. Link online einsehbar (Anlage 5 der Bewerbungsbedingungen) und ist damit selbst Inhalt dieser Bekanntmachung. Der Auftraggeber behält sich zum Nachweis, dass die in § 123 Abs. 1 bis 3 GWB genannten Ausschlussgründe nicht vorliegen, die Vorlage eines Auszugs aus einem einschlägigen Register, insbesondere ein Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister oder, in Ermangelung eines solchen, eine gleichwertige Bescheinigung einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslands oder des Niederlassungsstaats des Bewerbers oder Bieters vor. Zum Nachweis, dass die in § 123 Abs. 4 und § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB genannten Ausschlussgründe nicht vorliegen, bleibt eine von der zuständigen Behörde des Herkunftslands oder des Niederlassungsstaats des Bewerbers oder Bieters ausgestellte Bescheinigung vorbehalten. Zum Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen und zum Abgleich insb. mit EU-Sanktionslisten, behält sich der Auftraggeber ferner vor, vom Bieter, einschließlich der von ihm eingesetzten Nachunternehmen, Erklärungen zu verlangen, aus denen sich die Eigentums- bzw. Anteilsverhältnisse in Bezug auf das jeweiligen Unternehmen ergeben, einschließlich Benennung der natürlichen Personen mit entscheidendem Einfluss sowie der wirtschaftlich Berechtigten.
3. Nachweis über die Eintragung im Handelsregister, sofern eintragungspflichtig, nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des EWR- Abkommens oder des sonstigen Landes, in dem der Bieter ansässig ist (o. ä., wie z. B. Partnerschafts-, Vereinsregister) durch Vorlage eines Handelsregisterauszugs (im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie oder als elektronischer Auszug; bei Abgabe des Angebots nicht älter als 6 Monate); sofern keine
Eintragungspflicht besteht, ist ein anderweitiger Nachweis zur Befähigung und Erlaubnis der Berufsausübung zu erbringen; auf § 44 VgV wird Bezug genommen.
Soweit eine Bietergemeinschaft ein Angebot abgibt bzw. sich der Bieter der Fähigkeiten und Kapazitäten anderer Unternehmen bedient bzw. solche Unternehmen Teile der Leistung ausführen, sind die Nachweise für die konkreten Unternehmen vorzulegen, die im Auftragsfall die jeweilige konkrete Leistung erbringen. Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit können nur die Kapazitäten der Unternehmern in Anspruch genommen werden, die im Auftragsfall die konkrete Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden (§ 47 Abs. 1 VgV). Der Auftraggeber akzeptiert zum vorläufigen Nachweis der Eignung die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) in der Form des Anhangs 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5.1.2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (ABl. L 3/16 vom 6.1.2016). Erforderlich sind diejenigen Angaben, die den vorgenannten Nachweisen inhaltlich entsprechen.
2. Aktuelle Bankauskunft
Soweit eine Bietergemeinschaft ein Angebot abgibt bzw. sich der Bieter der Fähigkeiten und Kapazitäten anderer Unternehmen bedient bzw. solche Unternehmen Teile der Leistung ausführen, sind die Nachweise für die konkreten Unternehmen vorzulegen, die im Auftragsfall die jeweilige konkrete Leistung erbringen. Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit können nur die Kapazitäten der Unternehmern in Anspruch genommen werden, die im Auftragsfall die konkrete Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden (§ 47 Abs. 1 VgV). Der Auftraggeber akzeptiert zum vorläufigen Nachweis der Eignung die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) in der Form des Anhangs 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5.1.2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (ABl. L 3/16 vom 6.1.2016). Erforderlich sind diejenigen Angaben, die den vorgenannten Nachweisen inhaltlich entsprechen.
2. Nachweis über praktiziertes, zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO 9001:2015 durch Vorlage des gültigen Zertifikats einer akkreditierten Stelle (mindestens gültig bis 31.12.2024) in Kopie oder Beschreibung, welche Maßnahmen zur Qualitätssicherung getroffen werden
3. Beschreibung der technischen Ausrüstung; aus der Erklärung muss ersichtlich sein, über welche Ausstattung, insbesondere welche Geräte das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt, insbesondere hinsichtlich der Herstellung von Verpackungen und Konfektionierung
4. Angabe, welche Teile des Auftrags an Nachunternehmer vergeben werden sollen.
Soweit eine Bietergemeinschaft ein Angebot abgibt bzw. sich der Bieter der Fähigkeiten und Kapazitäten anderer Unternehmen bedient bzw. solche Unternehmen Teile der Leistung ausführen, sind die Nachweise für die konkreten Unternehmen vorzulegen, die im Auftragsfall die jeweilige konkrete Leistung erbringen. Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit können nur die Kapazitäten der Unternehmern in Anspruch genommen werden, die im Auftragsfall die konkrete Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden (§ 47 Abs. 1 VgV). Der Auftraggeber akzeptiert zum vorläufigen Nachweis der Eignungdie Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigener klärung (EEE) in der Form des Anhangs 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5.1.2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (ABl. L 3/16 vom 6.1.2016). Erforderlich sind diejenigen Angaben, die den vorgenannten Nachweisen inhaltlich entsprechen.
2. Eigenerklärung zur Umsetzung von Artikel 5k Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 (Sanktionen Russland)
Soweit eine Bietergemeinschaft ein Angebot abgibt bzw. sich der Bieter der Fähigkeiten und Kapazitäten anderer Unternehmen bedient bzw. solche Unternehmen Teile der Leistung ausführen, sind die Nachweise für die konkreten Unternehmen vorzulegen, die im Auftragsfall die jeweilige konkrete Leistung erbringen. Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit können nur die Kapazitäten der Unternehmern in Anspruch genommen werden, die im Auftragsfall die konkrete Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden (§ 47 Abs. 1 VgV). Der Auftraggeber akzeptiert zum vorläufigen Nachweis der Eignung die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) in der Form des Anhangs 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5.1.2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (ABl. L 3/16 vom 6.1.2016). Erforderlich sind diejenigen Angaben, die den vorgenannten Nachweisen inhaltlich entsprechen.
Obere Bundesbehörde
0093fb60-c535-4c47-91e9-07e51075d654