Ausschreibungsdetails
-Herstellen, Liefern und Einbauen von Parallelbindern aus Leimholz GLC28c, 10 cm überhöht,
Abmessungen: 22,65 m Länge, 24 cm Breite, 180 cm Höhe, 8 Stk.
-Abbinden, Liefern und Einbauen BSH GLC24c, 16 cm Breite , 32 cm Höhe, 300 lfm.
-Montage Balkenverbinder, verzinkt, verdeckte Montage, ca. 160 Stk
-Windverbände aus Rundstahl, RD22, verzinkt, Spannhülsen und Befestigung, 400 lfm.
(Bildung terroristischer Vereinigungen)
oder § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
- § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat
oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen,
dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet
werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen,
- § 261 StGB (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
- § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen
Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag
verwaltet werden,
- § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der
Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder
in ihrem Auftrag verwaltet werden,
- § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und
299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen),
- § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
- den §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung
mit § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete),
- Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung
ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
- den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution,
Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung)
- RUS-Sanktionen: Umsetzung von Artikel 5k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014
in der Fassung des Art. 1 Ziff. 15 der Verordnung (EU) 2022/1269 des Rates v. 21.07.2022
/ Angabe mittels Eigenerklärung (siehe Vergabeunterlagen)
des Thüringer Vergabegesetzes (ThürVgG). Die Eigenerklärung zum ThürVgG ist vollstän-dig
ausgefüllt mit dem Angebot vorzulegen. Wird keine unterschriebene Eigenerklärung abgegeben,
wird das Angebot gemäß § 8 Abs. 1 S. 3 ThürVgG vom Vergabeverfahren aus-geschlossen.
-Herstellen, Liefern und Einbauen von Parallelbindern aus Leimholz GLC28c, 10 cm überhöht,
Abmessungen: 22,65 m Länge, 24 cm Breite, 180 cm Höhe, 8 Stk.
-Abbinden, Liefern und Einbauen BSH GLC24c, 16 cm Breite , 32 cm Höhe, 300 lfm.
-Montage Balkenverbinder, verzinkt, verdeckte Montage, ca. 160 Stk
-Windverbände aus Rundstahl, RD22, verzinkt, Spannhülsen und Befestigung, 400 lfm.
die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis).
Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese
präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen.
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben zum Nachweis der Eignung mit dem Angebot
das ausgefüllte Formblatt „Eigenerklärung zur Eignung“ vorzulegen. Bei Einsatz von
Nachunternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese
abzugeben. Sind die Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer,
unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen
e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden.
Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der Nachunternehmen)
auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der „Eigenerklärung zur Eignung“ genannten
Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher
Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Nicht präqualifizierte Unternehmen müssen zur Bestätigungen der Eigenerklärungen die
Nachweise vorlegen.
- Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug und Eintragung in der Handwerksrolle (Handwerkskarte)
bzw. bei der Industrie- und Handelskammer
Eigenerklärungen sind mit dem Angebot einzureichen. Falls das Angebot in die engere
Wahl kommt, müssen die jeweils genannten Bestätigungen/Nachweise zu den Eigener-klärungen
auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle innerhalb der gesetzten angemessenen Frist
vorgelegt werden. Das Angebot wird ansonsten ausgeschlossen, wenn die Unterlagen nicht
vollständig innerhalb dieser Frist vorgelegt werden.
Präqualifizierte Unternehmen müssen, wenn die geforderten Unterlagen nicht im Präqualifikationsverzeichnis
enthalten sind, die entsprechenden Nachweise mit dem Angebot vorlegen.
die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis).
Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese
präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen.
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben zum Nachweis der Eignung mit dem Angebot
das ausgefüllte Formblatt „Eigenerklärung zur Eignung“ vorzulegen. Bei Einsatz von
Nachunternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese
abzugeben. Sind die Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer,
unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen
e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden.
Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der Nachunternehmen)
auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der „Eigenerklärung zur Eignung“ genannten
Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher
Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Eigenerklärungen sind ausreichend für folgende Eignungsanforderungen:
- Erklärung über den Umsatz des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren,
soweit er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden
Leistung vergleichbar sind unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen
Unternehmen ausgeführten Leistungen
- Angabe, dass nachweislich keine schwere Verfehlung begangen wurde, die die Zuverlässigkeit
als Bieter in Frage stellt
- Es dürfen keine Ausschlussgründe gemäß § 6e EU VOB/A vorliegen.
- Das in den letzten zwei Jahren nicht aufgrund eines Verstoßes gegen Vorschriften,
der zu einem Eintrag im Gewerbezentralregister geführt hat, mit einer Freiheitsstrafe
von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer
Geldbuße von mehr als 2.500 Euro belegt worden sind.
- Oder für das Unternehmen ein Ausschlussgrund gemäß § 6e EU Absatz 6 VOB/A vorliegt.
- Zwar für das Unternehmen ein Ausschlussgrund gemäß § 6e EU Absatz 1 bis 4 VOB/A
vorliegt, jedoch für das Unternehmen Maßnahmen zur Selbstreinigung ergriffen worden,
durch die das Unternehmen die Zuverlässigkeit wieder hergestellt wurde.
- Erklärung, dass ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes
Ver-fahren weder beantragt noch eröffnet wurde, ein Antrag auf Eröffnung nicht mangels
Masse abgelehnt wurde und sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet.
Nicht präqualifizierte Unternehmen müssen zur Bestätigungen der Eigenerklärungen die
Nachweise vorlegen.
- rechtskräftig bestätigter Insolvenzplan (falls eine Erklärung über das Vorliegen
eines solchen Insolvenzplanes angegeben wurde)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse, falls das Unternehmen
beitragspflichtig ist
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen,
falls das Finanzamt eine solche Bescheinigung ausstellt
- Freistellungsbescheinigung nach § 48b Einkommensteuergesetz
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft des zuständigen Versicherungsträgers
mit Angabe der Lohnsummen
Eigenerklärungen sind mit dem Angebot einzureichen. Falls das Angebot in die engere
Wahl kommt, müssen die jeweils genannten Bestätigungen/Nachweise zu den Eigener-klärungen
auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle innerhalb der gesetzten ange-messenen
Frist vorgelegt werden. Das Angebot wird ansonsten ausgeschlossen, wenn die Unterlagen
nicht vollständig innerhalb dieser Frist vorgelegt werden.
Präqualifizierte Unternehmen müssen, wenn die geforderten Unterlagen nicht im Präqualifikationsverzeichnis
enthalten sind, die entsprechenden Nachweise mit dem Angebot vorlegen.
die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis).
Bei Einsatz von Nachunternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese
präqualifiziert sind oder die Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen.
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben zum Nachweis der Eignung mit dem Angebot
das ausgefüllte Formblatt „Eigenerklärung zur Eignung“ vorzulegen. Bei Einsatz von
Nachunternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese
abzugeben. Sind die Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer,
unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen
e.V. (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden.
Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der Nachunternehmen)
auf gesondertes Verlangen durch Vorlage der in der „Eigenerklärung zur Eignung“ genannten
Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen. Bescheinigungen, die nicht in deutscher
Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Nicht präqualifizierte Unternehmen müssen zur Bestätigungen der Eigenerklärungen die
Nachweise vorlegen.
- drei Referenznachweise aus den letzten fünf Kalenderjahren vergleichbare Leistungen
- Erklärung zur Zahl der in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren jahresdurchschnittlich
beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen, mit extra ausgewiesenem
Leitungspersonal
- Haftpflicht für Personen- und Sachschäden
Eigenerklärungen sind mit dem Angebot einzureichen. Falls das Angebot in die engere
Wahl kommt, müssen die jeweils genannten Bestätigungen/Nachweise zu den Eigener-klärungen
auf gesondertes Verlangen der Vergabestelle innerhalb der gesetzten ange-messenen
Frist vorgelegt werden. Das Angebot wird ansonsten ausgeschlossen, wenn die Unterlagen
nicht vollständig innerhalb dieser Frist vorgelegt werden.
Präqualifizierte Unternehmen müssen, wenn die geforderten Unterlagen nicht im Präqualifikationsverzeichnis
enthalten sind, die entsprechenden Nachweise mit dem Angebot vorlegen
werden Unterlagen, die mit dem Angebot abzugeben waren, nachgefordert (außer
Angebotsschreiben und Eigenerklärung zum ThürVgG).
Nicht nachgefordert werden das Angebotsschreiben und die Eigenerklärung zum ThürVgG!
Im Weiteren gelten die Bestimmungen des § 16a EU VOB/A:
Der öffentliche Auftraggeber muss Bieter, die für den Zuschlag in Betracht kommen,
un-ter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern,
fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen – insbesondere
Erklärungen, Angaben oder Nachweise – nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren,
oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen – insbesondere Erklärungen,
Produkt- und sonstige Angaben oder Nachweise – nachzureichen oder zu vervollständigen
(Nachforderung). Fehlende Preisangaben dürfen nicht nachge-fordert werden. Dies gilt
nicht für Angebote, bei denen lediglich in unwesentlichen Posi-tionen die Angabe des
Preises fehlt und sowohl durch die Außerachtlassung dieser Positionen der Wettbewerb
und die Wertungsreihenfolge nicht beeinträchtigt werden als auch bei Wertung dieser
Positionen mit dem jeweils höchsten Wettbewerbspreis.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag
oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch
Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. 2Dabei ist darzulegen, dass
dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden
entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen
des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer
Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2
bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung
oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar
sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge
nicht (1)abhelfen zu wollen, vergangen sind.
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