Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
I.1)
Namen und Adressen
I.3)
Kommunikation
elektronisch via:
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=493242
I.4)
Art des öffentlichen Auftraggebers
Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
I.5)
Haupttätigkeit(en)
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)
Umfang der Beschaffung
Evaluation des ESF Plus-Programms "Bildungskommunen"
04513-3/1(2023)
Administrative Dienste im Bildungswesen (75121000)
Dienstleistungen
Die begleitende Evaluation soll das ESF-Plus-Programm "Bildungskommunen" hinsichtlich seiner Zielsetzung und Wirkung bewerten, um dem Auftraggeber Handlungswissen zur Steuerung des laufenden Programms zu vermitteln und bei der Planung künftiger Programme zu unterstützen. Die Förderrichtlinie "Bildungskommunen" richtet sich an Kreise und kreisfreie Städte und zielt einerseits auf den weiteren Aus- und Aufbau eines kommunalen Bildungsmanagements - unter besonderer Berücksichtigung eines kleinräumigen Bildungsmonitorings-, andererseits auf die stärkere analog-digitale Vernetzung von Bildungslandschaften und die Vertiefung wichtiger Zukunftsthemen der Bildung vor Ort. Wählbare thematische Schwerpunkte sind: Fachkräftesicherung/Bildung im Strukturwandel, Bildung für nachhaltige Entwicklung, Kulturelle Bildung, Demokratiebildung/ Politische Bildung, Inklusion sowie Integration durch Bildung. Der Projektzeitraum ist zunächst auf vier Jahre beschränkt.
Auf Grundlage der vom Auftragnehmer entlang des programmatischen Zielsystems auf Basis einer Dokumentenanalyse zu entwickelnden Konzeptes sind eine Datenbank, Telefon-Interviews und ein online-basiertes Prozessmonitoring umzusetzen. Der Auftragnehmer berichtet regelmäßig über Zwischenergebnisse und formuliert Handlungsempfehlungen für die weitere Umsetzung und Weiterentwicklung des Programms. Eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung ist eingeschlossen.
II.2)
Beschreibung
Deutschland (DE, NUTS 0)
siehe II.1.4) und Leistungsbeschreibung
01.07.2023
30.06.2027
Es besteht die Option einer Verlängerung des Vertrages durch den Auftraggeber um einmalig bis zu zwei Jahre.
Varianten/Alternativangebote sind nicht zulässig.
ja
Es besteht die Option einer Verlängerung des Vertrages durch den Auftraggeber um einmalig bis zu zwei Jahre.
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
III.1)
Teilnahmebedingungen
III.2)
Bedingungen für den Auftrag
Verpflichtung zur Angabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der Personen, die für die Ausführung des Auftrags verantwortlich sind
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)
Beschreibung
Offenes Verfahren
ja
IV.2)
Verwaltungsangaben
23.02.2023
12:00
- Deutsch (DE)
15.06.2023
23.02.2023
12:00
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.1)
Angaben zur Wiederkehr des Auftrags
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
VI.3)
Zusätzliche Angaben
Fragen zu dem Verfahren oder den Vergabeunterlagen sind ausschließlich über die e-Vergabeplattform des Bundes zu stellen. Auch das Angebot ist elektronisch über die e-Vergabeplattform des Bundes zu übermitteln.
VI.4)
Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung erfolgt zehn Kalendertage nach Absendung der Information an die unterlegenen Bieter gem. § 134 Abs. 2 GWB. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).
Auf die prozessualen Vorschriften der §§ 160 ff. GWB wird außerdem hingewiesen.
VI.5)
Tag der Absendung dieser Bekanntmachung
28.12.2022