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Ausschreibungsdetails

UM24330010 Elektronische Kommunikation in der Kreislaufwirtschaft (TV 2): Weiterentwicklung der elektron. Schnittstelle und der konkretisierenden Hinweise gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Nachweisverordnung

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03.05.2024

04.06.2024 10:00

04.06.2024 10:00

Z I 3-VST. 1819/2024

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

03.05.2024 17:19

Meine e-Vergabe


Auftragsbekanntmachung

Öffentliche Ausschreibung nach UVgO

Liefer- / Dienstleistungsauftrag

1.
Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)

a)
Hauptauftraggeber (zur Angebotsabgabe auffordernde Stelle)

Name: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Straße, Hausnummer: Robert-Schuman-Platz 3
Postleitzahl (PLZ): 53175
Ort: Bonn

b)
Zuschlag erteilende Stelle

Wie Hauptauftraggeber siehe a)

2.
Angaben zum Verfahren

a)
Verfahrensart

Öffentliche Ausschreibung nach UVgO

b)
Vertragsart

Liefer- / Dienstleistungsauftrag

c)
Geschäftszeichen

Z I 3-VST. 1819/2024

3.
Angaben zu Angeboten

a)
Form der Angebote

  • elektronisch
    • ohne elektronische Signatur (Textform)

b)
Fristen

Ablauf der Angebotsfrist

04.06.2024 - 10:00 Uhr

Ablauf der Bindefrist

01.07.2024

4.
Angaben zu Vergabeunterlagen

a)
Vertraulichkeit

Die Vergabeunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=659992

b)
Zugriff auf die Vergabeunterlagen

Vergabeunterlagen werden nur elektronisch zur Verfügung gestellt

c)
Zuständige Stelle

Hauptauftraggeber siehe 1.a)

d)
Anforderungsfrist

04.06.2024 - 10:00 Uhr

5.
Angaben zur Leistung

a)
Art und Umfang der Leistung

Seit dem 1.4.2010 ist das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) zur Dokumentation der Entsorgung gefährlicher Abfälle anzuwenden. Die rechtliche Grundlage hierfür ist die Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung -
NachwV), die am 1.2.2007 in Kraft getreten ist und seit dem Jahr 2010 eine elektronische Abwicklung beziehungsweise Durchführung des Nachweisverfahrens und der Registerführung vorsieht. Die zur Führung der Nachweise Verpflichteten (Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Entsorger von gefährlichen Abfällen) sowie die zuständigen Behörden haben die zur Nachweisführung erforderlichen Erklärungen, Vermerke zum Fristablauf, Bestätigungen und Entscheidungen, Ausfertigungen, Ablichtungen, Anträge und Freistellungen als strukturierte
Nachrichten unter Verwendung standardisierter Schnittstellen nach den Vorgaben der Anlage 3 der NachwV, jeweils unter Angabe des von ihnen eröffneten Empfangszugangs zu übermitteln. Um den Ablauf der elektronischen Kommunikation im Rahmen des eANV zu gewährleisten, ist die Auftraggeberin (AG’in), das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV), nach § 18 Absatz 1 Satz 2 NachwV verpflichtet, eine einheitliche XML-Schnittstellendefinition, die sogenannte BMU-Schnittstelle, bekanntzugeben und zu pflegen sowie die Schnittstellenstruktur auf der Internetseite des BMUV zu veröffentlichen. Der Begriff der Pflege bedeutet in diesem Zusammenhang unter anderem die Bekanntgabe von nachfolgend erforderlich werdenden Änderungen oder Berichtigungen dieser Schnittstellendefinition. Auf der Basis des XML-Formats legt die BMU-Schnittstelle als universelles Austauschformat die gemeinsame Sprache der verschiedenen Anwendungssysteme im elektronischen Abfallnachweisverfahren verbindlich fest. Sämtliche Anwendungssysteme für das elektronische Abfallnachweisverfahren müssen in der Lage sein, die Nachrichten entsprechend der BMU-Schnittstelle zu lesen, zu erstellen, zu bearbeiten und zu signieren. Die BMU-Schnittstelle in der aktuellen Version 1.04 (V1.04) wurde 2008 vom BMUV veröffentlicht und stellt seitdem die unveränderte Grundlage für den Austausch elektronischer Nachrichten
zwischen allen Beteiligten im eANV dar. Die XML-Schemadefinitionen und die Dokumentation der BMU-Schnittstelle sind auf der Internetseite des BMUV unter folgendem Link veröffentlicht: https://www.bmuv.de/DL1175.
Die Dokumentation dient der Klarstellung von Interpretationsspielräumen und zur Vermeidung unterschiedlicher Gebrauchsweisen der BMU-Schnittstelle und der Erläuterung der XML-Schemata, die im Zuge der Entwicklung der Schnittstellendefinition für das eANV aufgrund der Novellierung der Nachweisverordnung erstellt wurden.
Etwa 15 verschiedene IT-Systeme haben die Schnittstelle implementiert und weitere rund 20 IT-Systeme nutzen einige dieser Implementierungen. Etwa 50.000 Betriebe nehmen am eANV teil und verwenden eines oder mehrere der angebotenen Systeme. Die Dokumente des eANV werden von mehreren Beteiligten (Betriebe, Überwachungsbehörden) nacheinander bearbeitet und von jedem Beteiligten mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Durch die Vielzahl der Beteiligten und die unterschiedlichen Softwaresysteme ist die einheitliche
BMU-Schnittstelle für den reibungslosen Ablauf des eANV zwingend erforderlich.
Die BMU-Schnittstelle wurde 2014 geändert, um insbesondere die neuen elektronischen Ausweise zur Herstellung der qualifizierten elektronischen Signatur nutzbar zu machen und auf der Internetseite des BMUV veröffentlicht. In 2017 wurden erste neue Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (kurz eIDAS-Verordnung) in der Schnittstelle umgesetzt. Mit der eIDAS-Verordnung wurden die bisher national geltenden Signaturrechte in den EU-Mitgliedsstaaten weitestgehend ersetzt, mit der Zielsetzung, eine EU-weite Harmonisierung zu erreichen. Da die eIDAS-VO Anforderungen an die Bestandteile einer qualifizierten elektronischen Signatur vorgibt und die qualifizierte elektronische Signatur in der BMU-Schnittstelle Anwendung findet, mussten die Regelungen der eIDAS-VO in der BMU-Schnittstelle berücksichtigt werden. Die eIDAS-VO enthält zudem Ermächtigungen für Durchführungsrechtsakte, die die EU-Kommission künftig erlassen kann.
Hieraus kann sich weiterer Anpassungsbedarf für die BMU-Schnittstelle ergeben. Zudem können abfallrechtliche Änderungen und neue Vorgaben auf europarechtlicher Ebene Änderungs- und Anpassungsbedarf für die BMU-Schnittstelle auslösen. Zuletzt ergab sich durch eine Änderung der Richtlinie 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie) ein weiterer Anpassungsbedarf für das eANV und die BMU-Schnittstelle, indem zusätzliche Anforderungen an die Registerführung im Hinblick auf den Entsorgungsvorgang gefährlicher Abfälle integriert werden musste.
Eine enge Abstimmung und Beteiligung aller relevanten Akteuren (die Bundesländer vertreten durch die Länderarbeitsgruppe LAG-GADSYS, die abfallwirtschaftlichen Verbände sowie die Softwareanbieter im Nachweisverfahren) ist im Rahmen der Bearbeitung des Vorhabens unabdingbar.
Die AG’in ist nach § 18 Absatz 1 Satz 2 NachwV verpflichtet, eine einheitliche XML-Schnittstellendefinition, die sogenannte BMU-Schnittstelle, sowie Änderungen und Berichtigungen bekanntzugeben und zu veröffentlichen. Der/Die
Auftragnehmer/-in (AN) soll die AG’in bei der Wahrnehmung dieser rechtlich verpflichtenden Aufgabe unterstützen und die Erfüllung sicherstellen.
Das Vorhaben stellt einen Beitrag zur Stärkung des Bürokratieabbaus durch elektronische Kommunikationstechnik in abfallrechtlichen Verwaltungsverfahren dar.
Im Einzelnen sind folgende Leistungen zu erbringen:
> Entgegennahme von Fehlermeldungen, Problemen, Änderungswünschen und Fragen zur BMU-Schnittstelle (schriftlich, mündlich, per E-Mail etc.)
> Textliche Aufbereitung und Dokumentation von Fragen oder Vorschlägen zur Änderung oder Berichtigung der BMU-Schnittstelle (Erstellung von Vermerken und Handreichungen für die am eANV Beteiligten)
> Zusammenstellung und Bewertung der Änderungsvormerkungen
> Integration angenommener Vorschläge in Schemata
> Prüfung der Auswirkungen und Erstellung von Handlungsmöglichkeiten für das eANV im Zusammenhang mit EU-rechtlichen Vorgaben (u.a. Signaturrecht nach der eiDASVerordnung (Verordnung (EU) Nr. 910/2014), Datenschutzrecht nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) Nr. 2016/679)) und Festlegung des weiteren Vorgehens in Abstimmung mit der AG’in
> Prüfung der Auswirkungen und Erstellung von Handlungsmöglichkeiten für das eANV im Zusammenhang mit EU-abfallrechtlichen Vorgaben (z. B. Richtlinie 2008/98/EG
(Abfallrahmenrichtlinie)) und Festlegung des weiteren Vorgehens in Abstimmung mit der AG‘in
> Prüfung der Auswirkungen und Erstellung von Handlungsmöglichkeiten für das eANV im Zusammenhang mit bundesrechtlichen Vorgaben (z. B. Kreislaufwirtschaftsgesetz,
Nachweisverordnung) und Festlegung des weiteren Vorgehens in Abstimmung mit der AG‘in
> Technische Konzeption und Anpassung der BMU-Schnittstelle; Erstellung neuer Versionen der BMU-Schnittstelle
> Erstellung der Unterlagen zur Veröffentlichung der BMU-Schnittstelle (insbesondere Information der am eANV Beteiligten)
> Teilnahme an Bund/Länder-Gesprächen oder sonstigen Gesprächen und Abstimmungen mit Vertretern der Länder, der Verbände oder sonstigen Wirtschaftsbeteiligten (ggf. mit deren inhaltlicher Vor- und Nachbereitung)
Die Leistungen sind im Einzelnen auf Anforderung der AG’in sowie näherer Bestimmung der Art und des Umfangs zu erbringen. Der Bedarf lässt sich im Einzelnen und im Voraus quantitativ noch nicht näher festlegen, da vor allem Änderungen im nationalen und im europäischen
Recht Anpassungsbedarf an der BMU-Schnittstelle auslösen. Der Arbeitsaufwand wird auf bis zu 35 Personentage pro Jahr geschätzt.

c)
Ort der Leistungserbringung

Bonn sowie Sitz des/der AN

7.
Zulassung von Nebenangeboten

Nein

8.
Bestimmungen über die Ausführungsfrist

Die Leistung ist im Zeitraum vom Zeitpunkt des Zuschlages (Zugang des Zuschlagsschreibens) bis zum 31.12.2027 zu erbringen.

10.
Wesentliche Zahlungsbedingungen

Lt. Vertrag (Dokument 11.02 der Vergabeunterlagen)

11.
Unterlagen und Anforderungen zur Beurteilung der Eignung des Bieters und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen

12.
Zuschlagskriterien

Das wirtschaftlichste Angebot wird nach folgenden Kriterien ermittelt:
1. Preis zu 30 %
2. Qualität Konzept zu 70 %.
Die o.g. Zuschlagskriterien werden entsprechend der beiligenden Erläuterung zur
Wertung/Wertungsmatrix (Vordruck 3.4 der Vergabeunterlagen) ausgewertet.

14.
Sonstige Angaben

Zusätzliche Fragen/Bieterfragen über die Vergabeunterlagen sind ausschließlich in
Textform über die e-Vergabe-Plattform des Bundes einzureichen und sollen rechtzeitig,
bis spätestens 8 Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist an die Zentrale Vergabestelle
gerichtet werden. Die Zentrale Vergabestelle wird die Auskünfte schnellstmöglich,
spätestens 6 Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist ebenfalls auf der
eVergabePlattform des Bundes einstellen.
2. Die Öffnung der Angebote wird von mindestens 2 Vertretern der AG'in unverzüglich nach
Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt. Bietende sind nicht zugelassen.
3. Es gilt deutsches Recht.

Eignungskriterien



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