Ausschreibungsdetails
Auftragsbekanntmachung
Richtlinie 2014/24/EUAbschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
an folgende Anschrift:
Regional- oder Kommunalbehörde
Andere Tätigkeit:
Straßen- und Brückenbau
Abschnitt II: Gegenstand
A20- Instandsetzung Dammabsackung bei Tribsees- Behelfsbrücken
0332-554-09-02/41078_2018_327
Brücke (44212100)
Bauauftrag
Bauzeitliche Behelfsbrücken aufbauen, vorhalten, abbauen Länge ca. 700m
Brücke (44212100)
Vorpommern-Rügen (DE80L)
Tribsees
Bauzeitliche Behelfsbrücken aufbauen, vorhalten, abbauen Länge ca. 700m
Preis
21.03.2018
31.05.2020
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird:
nein
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
§6a EU VOB/A
Vertragserfüllung in Höhe von 5 % des Auftragswertes
Mängelansprüche in Höhe von 3 % der Abrechnungssumme
Abschnitt IV: Verfahren
Offenes Verfahren
Vorinformation vom 08.11.2017
nein
2017/S 214-444049
06.03.2018
10:30
- Deutsch (DE)
20.03.2018
06.03.2018
10:30
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V - 18059 Rostock - Erich-Schlesinger-Straße 35
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
Der Antrag ist unzulässig soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb von einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 golt nicht bei einem Auftrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(vgl. § 160 Abs. 3 GWB)
15.02.2018